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Urteil zur erleichterten Kündigung

Das Amtsgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil die Rechtsprechung zur erleichterten Kündigung präzisiert. Nach § 573a Abs. 1 BGB ist eine...

Das Amtsgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil die Rechtsprechung zur erleichterten Kündigung präzisiert.

Nach § 573a Abs. 1 BGB ist eine erleichterte Kündigung möglich, wenn der Vermieter das Haus selbst bewohnt und insgesamt nicht mehr als 2 Wohnungen im Haus sind.

Im vorliegenden Fall war eine dritte Wohnung im Haus, die der Vermieter aber als Büro/Atelier nutzte.

Das Amtsgericht entschied, dass für die Kündigungsmöglichkeit die tatsächliche Anzahl der Wohnungen entscheidend ist, nicht die Zahl der Wohnparteien.

(AG Stuttgart AZ: 31 C 4334/22)

Wir beraten unsere Mitglieder gern, da die Details im Einzelfall entscheidend sind.

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Aktuell – Mitteilungsblatt Deizisau
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Ausgabe 23/2025
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