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Allgemeine Hinweise für Bauherren Bauherren, Anwohner und Nachbarn haben oft viele Fragen, wenn es um das Thema „Bauen“ geht. Bei einem geplanten...
Plan: Bezirke der zuständigen Schornsteinfeger.
Plan: Bezirke der zuständigen SchornsteinfegerFoto: Bauamt

Allgemeine Hinweise für Bauherren

Bauherren, Anwohner und Nachbarn haben oft viele Fragen, wenn es um das Thema „Bauen“ geht. Bei einem geplanten Bauvorhaben sind viele verschiedene Vorschriften zu beachten. Bauherren haben keine unbegrenzte Gestaltungsfreiheit. Die wichtigsten Vorschriften beim Hausbau kommen aus dem Bauplanungsrecht sowie dem Bauordnungsrecht.

Das Bauplanungsrecht schafft die planerischen Voraussetzungen für die Bebauung und Nutzung von Grundstücken. Zum Beispiel legt es die Außenbereiche fest, also Grundstücke, die nicht zu einem Gebiet im Zusammenhang bebauter Ortsteile gehören. Das Ziel des Abgrenzens von Außen- und Innenbereich ist es auch, Zersiedlung zu vermeiden.

Für Bauherren in der Gemeinde Dielheim ist in der Praxis vor allem die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) wichtig. Sie schafft den rechtlichen Rahmen dafür, wie gebaut werden darf. Auf Gemeindeebene gibt es dafür den Flächennutzungsplan, der die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und die Grundzüge der voraussehbaren Bedürfnisse der Gemeinde Dielheim darstellt.

Daraus geht der Bebauungsplan hervor, der parzellengenau bestimmt, welche planerischen Voraussetzungen zu erfüllen sind. Ein Bebauungsplan wird vom Gemeinderat der Gemeinde Dielheim mit dem Status einer Satzung (also ein Ortsgesetz) beschlossen und bildet die Rechtsgrundlage für Baugenehmigungen. An ihm lässt sich aber ablesen, welche Nutzung für einzelne Grundstücke vorgesehen ist (wie z. B. reines oder allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet). Weitere Punkte, die im Bebauungsplan festgesetzt werden können, sind:

• Zulässige Dachformen

• Anzahl der zulässigen Vollgeschosse

• Festgesetzte First- und Traufhöhen

• Baufenster oder Baulinien (bebaubare Grundstücksflächen)

Wenn kein Bebauungsplan und sonstige örtliche Bauvorschriften vorhanden sind, ist ein Bauvorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das wichtigste Prinzip dieser bundesweit gültigen Vorschrift ist das Einfügungsgebot. Wenn die grundsätzliche Feststellung getroffen ist, dass Baurecht besteht und die Erschließung (Verkehrsanschluss, Wasser, Abwasser, Energie, etc.) gesichert ist, prüft die Baurechtsbehörde, ob sich das Bauvorhaben im Sinne des § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügt. Die „Einfügung“ wird zumindest auf vier Parameter eingegrenzt, nämlich die Art der Nutzung (Wohnen, Gewerbe usw.), das Maß der Nutzung (Kubatur, Bauhöhen etc.), die Bauweise (offen oder geschlossen) und die überbaute Fläche.

Grundsätzlich besteht für alle Gebäude und Bauwerke eine Genehmigungspflicht. Allerdings gibt es auch verfahrensfreie Vorhaben, die im Anhang des § 50 Abs. 1 LBO aufgeführt sind. Hier bedarf es keiner Baugenehmigung. Allerdings sind auch für verfahrensfreie Vorhaben die Festsetzungen von bestehenden Bebauungsplänen und städtebaulichen Satzungen wie z. B. Gestaltungssatzungen oder Stellplatzsatzungen zu beachten. Darüber hinaus sind unabhängig von einer Genehmigungspflicht des Bauvorhabens weitere baurechtliche Bestimmungen wie z. B. Einhaltung der Abstandsflächen und des Brandschutzes zu beachten.

Wussten Sie schon, dass z. B. auch Stützmauern, Aufschüttungen, Gartenhäuser, Werbeanlagen und Pools ab gewissen Größenordnungen verfahrenspflichtig sein können?

Deshalb ist es immer klug, Baurecht einzuhalten und sich entsprechend bei der Gemeinde oder dem Baurechtsamt zu informieren, statt sich später über eine untergegangene Investition zu ärgern.

Darüber hinaus können auch privatrechtliche Vorschriften (Nachbarrechtsgesetz von Baden-Württemberg) einem Bauvorhaben entgegenstehen.

Wer ein Bauvorhaben plant, sollte deshalb vorab mit aussagekräftigen Unterlagen bei unserem Bauamt vorstellig werden und sich informieren, ob eine Genehmigung nötig und der Bau in der geplanten Art und Weise zulässig ist. Gerne können Sie uns die Unterlagen mit Ihrem Anliegen an die E-Mail-Adresse bauamt@dielheim.de zukommen lassen. Wir werden den Sachverhalt schnellstmöglich prüfen und Ihnen eine entsprechende Auskunft hierüber erteilen.

Bearbeitete Bauanträge 2025

Neubauten

8

Um-/Erweiterungen

11

Garagen/Carport

3

Nachträge/Sonstiges

15

Bauvoranfragen

3

Abbruch

2

Gesamt

42

Einreichung von Bauanträgen

Baurechtliche Anträge jeglicher Art sind direkt beim Baurechtsamt der Stadt Wiesloch (Baurechtsbehörde aufgrund der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft für die Gemeinde Dielheim) einzureichen. Die Einreichung muss elektronisch/digital erfolgen. Die entsprechenden Onlineanträge sowie die erforderlichen Formulare hierzu finden Sie auf der Homepage der Stadt Wiesloch. (https://bw.digitalebaugenehmigung.de/wiesloch/de/baugenehmigung-online.html)

Hinweis: Zusätzlich zum jeweiligen Bauantrag muss für Neubauten ein Antrag für den Anschluss an die Wasserversorgung und ein Antrag für die Entwässerung direkt bei der Gemeinde Dielheim gestellt werden. Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Dielheim.

(https://www.dielheim.de/rathaus-service/buergerservice/online-formulare)

Zuständigkeit der Bezirksschonsteinfeger:

Klaus Geißler, Uhlandstraße 5, 76669 Bad Schönborn, Tel. 07253 32382

Teile von Dielheim:

Beginnend K 4173 Wieslocher/Baiertal - Horrenberger Straße beidseitig - Wieslocher Straße beidseitig - bis Gemarkungsgrenze Baiertal - Gemarkungsgrenze entlang zurück zum Ausgangspunkt - sonst gemäß Plan

Christian Bender, Veilchenstraße 12, 74918 Angelbachtal, Tel. 07265/2160972

Gesamt Horrenberg, Balzfeld, Oberhof, Unterhof und Teile von Dielheim:

Beginnend K 4173 Horrenberger Straße - Industriestraße - Talstraße beidseitig - Schönbornstraße - Tairnbacher Straße - Scheffelstraße - Silcherstraße - Goethestraße beidseitig - Waldstraße - Rauenberger Straße - Pestalozzistraße - Hauptstraße - Hauptstraße bis Gemarkungsgrenze - L 612/Wieslocher Straße - Wieslocher Straße o.B. - Horrenberger Straße o.B. - sonst gemäß Plan:

Harald Steger, Hans-Thoma-Straße 11, 68789 St. Leon-Rot, Tel. 06227 51973

Teile von Dielheim:

BAB 6/K 4170 - Hauptstraße - Pestalozzistraße - Rauenberger Straße - Waldstraße - Goethestraße o.B. - Silcherstraße - Scheffelstraße - Tairnbacher Straße - Schönbornstraße o.B. - Talstraße o.B. - Industriestraße - L612 bis Hundesportverein - gedachte Linie Richtung Süden - A6 - sonst gemäß Plan

Was ist zu tun bei Störungen oder Schäden an der Straßenbeleuchtung?

Für eine sichere Beleuchtung der Straßen und Wege innerhalb der Gesamtgemeinde Dielheim sorgt eine entsprechende Straßenbeleuchtung. Natürlich können auch hier Störungen auftreten, wodurch die Funktionalität der Laternen beeinträchtigt werden kann. Insbesondere in den dunklen Wintermonaten ist es wichtig, dass solche Störungen schnellstmöglich behoben werden, um die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger weiter zu gewährleisten.

Die Gemeinde Dielheim bietet ihren Einwohnern die Möglichkeit, Störungen der Straßenbeleuchtung zu melden.

Ausfälle und Schäden an den Straßenlaternen im Gemeindegebiet Dielheim, können einfach über das neue Bürgerformular direkt auf der Internetseite der Netze BW gemeldet werden.

Fällt Ihnen eine defekte Straßenbeleuchtung auf, können Sie einfach unter „https://netze-bw.de/dienstleistungskunden/beleuchtung/stoerung-strassenbeleuchtung“ eine entsprechende Meldung erstellen.

Die defekte Straßenlaterne kann per Kartenausschnitt oder über die Suche über das Adressfeld ausgewählt und der vorgefundene Schaden in einem Online-Formular angegeben werden. Bereits gemeldete Leuchten sind gekennzeichnet und können somit nicht erneut gemeldet werden.

Bei der Meldung einer defekten Straßenlaterne per Telefon oder E-Mail ist es wichtig, nach Möglichkeit die am Mast der Straßenlaterne angebrachte Nummer (siehe Foto) der Störstelle oder dem Bauamt mitzuteilen. Diese Nummernschilder befinden sich in Augenhöhe am Lichtmast. Durch die Benennung der Nummer der Straßenlaterne lassen sich Missverständnisse und eingehende Doppelmeldungen vermeiden.

Richtlinien für eine Störmeldung:

Ist nur eine Leuchte betroffen, dann genügt eine Meldung über das oben genannte Portal oder direkt beim Bauamt der Gemeinde (bauamt@dielheim.de), Telefon: 06222/781 24.

Anders verhält es sich im Notfall oder bei Gefahr in Verzug (z. B. alle oder mehrere Leuchten in derselben Straße oder auf einer Kreuzung sind ausgefallen; ein Fußgängerüberweg ist nicht mehr beleuchtet; ein Straßenbeleuchtungsmast wurde umgefahren; die Tür an einem Beleuchtungsmast steht offen und Kabel liegen blank), dann rufen Sie bitte umgehend folgende Hotline an: 0800/3629 477 an.

Hinweis: Die Reparatur der Straßenbeleuchtung erfolgt durch die Netze BW. In den Sommermonaten findet diese in einem vierwöchentlichen Turnus und in den Wintermonaten in einem zweiwöchentlichen Turnus statt. Wenn die Straßenbeleuchtung tagsüber eingeschaltet ist, sind die Techniker der Netze BW in der Gemeinde Dielheim für diese Reparaturarbeiten unterwegs.

Beispiel der Nummer an der Straßenlaterne.
Beispiel der Nummer an der Straßenlaterne.Foto: Bauamt
Anhang
Beispiel der Nummer an der Straßenlaterne
Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Dielheim
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Ausgabe 06/2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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