Stadtverwaltung Bad Saulgau
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Verbandssatzung

Zweckverband Wasserversorgung AtzenbergSitz in Ebersbach-Musbach, Landkreis RavensburgVerbandssatzungAufgrund von §§ 1, 5 und 6 des Gesetzes über K...

Zweckverband Wasserversorgung Atzenberg

Sitz in Ebersbach-Musbach, Landkreis Ravensburg

Verbandssatzung

Aufgrund von §§ 1, 5 und 6 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (Ges. BI. S. 408) mit nachfolgenden Änderungen hat die Verbandsversammlung am 20. November 2023 folgende Neufassung der Verbandssatzung beschlossen:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Verbandsmitglieder, Name und Sitz des Verbandes, Verbandsgebiet

(1) Die Stadt Aulendorf, Landkreis Ravensburg, für die Wohnplätze Ebisweiler, Hili, Laubbronnen und Kapellenhof,

die Stadt Bad Schussenried, Landkreis Biberach, für die Wohnplätze Atzenberg, Burg, Fünfhäuser und Hopferbach der ehemaligen Gemeinde Otterswang,

die Stadt Bad Saulgau, Landkreis Sigmaringen, für das ganze Gebiet der ehemaligen Gemeinde Renhardsweiler,

die Gemeinde Ebersbach-Musbach, Landkreis Ravensburg, für die Wohnplätze Buch, lrrenberg, Menzenweiler, Oberatzenberg, Oberweiler, Ried, Ramsenhof, Schwemme, Strehle, Winnenden, Badhaus, Musbach mit Alexhof, Hoilgenhof, Blaserhof und Tobelhof, Boos mit Espenhof und Gerbe

- im folgenden Verbandsgemeinden genannt -

bilden einen Zweckverband im Sinne des GKZ von Baden-Württemberg (im folgenden Verband genannt).

(2) Der Verband führt den Namen "Zweckverband Wasserversorgung Atzenberg". Er hat seinen Sitz in Ebersbach-Musbach, Landkreis Ravensburg.

(3) Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes umfasst das Gebiet seiner Verbandsgemeinden, wie in Abs. 1 abgegrenzt.

§ 2

Aufgaben

(1) Der Verband hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern im Verbandsgebiet (im folgenden Verbandsgemeinden genannt) für das in § 1 Abs. 1 genannte Gebiet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Wassermengen mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen. Er erstellt, betreibt, unterhält und erweitert bei Bedarf die dazu erforderlichen Wasserversorgungsanlagen.

(2) Zur Erfüllung des Verbandszwecks kann der Verband auch von anderen Wasserversorgungsunternehmen Wasser beziehen oder sich an solchen Unternehmen beteiligen.

(3) Der Verband erstrebt keinen Gewinn.

§ 3

Wasserversorgungsunterlagen

(1) Verbandseigene Anlagen sind alle Anlagen einschließlich der Hilfsanlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Weiterleitung des Wassers in den Versorgungsbereich der Verbandsgemeinden, mit Ausnahme der nicht ausschließlich der Durchleitung von Verbandswasser innerhalb der örtlichen Versorgungsbereiche dienenden Leitungsabschnitte (vgl. die in der Anlage enthaltene Beschreibung). Der Verband hat seine Anlagen zu unterhalten, zu erneuern und bei Bedarf zu erweitern.

(2) Alle übrigen, der örtlichen Wasserverteilung dienenden Anlagen, insbesondere die Ortsnetze, sind Eigentum der Verbandsgemeinden. Sie werden von diesen gebaut, betrieben, unterhalten und bei Bedarf erneuert und erweitert.

(3) Der Verband darf Wasser unentgeltlich durch die gemeindlichen Wasserversorgungsanlagen im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde durchleiten.

(4) Wesentliche Änderungen an den gemeindeeigenen Anlagen und die Wasserabgabe an neue Wasserabnehmer bedürfen, wenn sie die Möglichkeit der Versorgung der anderen Verbandsgemeinden beeinflussen können, der vorherigen Zustimmung des Verbandes. Der Verband kann seine Zustimmung unter Bedingungen erteilen.

(5) Müssen auf Veranlassung einer Verbandsgemeinde Einrichtungen des Zweckverbandes geändert werden, so hat das betreffende Verbandsmitglied den dadurch entstehenden Aufwand zu tragen.

§ 4

Wasserabgabe

(1) Der Verband gibt das verfügbare Wasser nach gleichen Grundsätzen und zu einheitlichen Bedingungen an die Verbandsgemeinden ab. Muss die Wasserabgabe eingeschränkt werden, so steht den Gemeinden jeweils nur der Anteil an der verfügbaren Wassermenge zu, der dem Verhältnis des § 13 Abs. 2 entspricht.

(2) Der Verband darf Wasser auch an Abnehmer abgeben, die nicht Mitglied des Verbandes sind, soweit dies ohne Nachteil für die Versorgung der Verbandsgemeinden möglich ist. An einen Verbraucher im Versorgungsgebiet einer Verbandsgemeinde darf der Verband nur mit deren Zustimmung Wasser unmittelbar abgeben. Die Verbandsgemeinden dürfen nur mit Zustimmung des Verbandes von ihm bezogenes Wasser an Abnehmer außerhalb ihres Versorgungsgebietes weitergeben.

(3) Der Verband ist verpflichtet, der Stadt Bad Schussenried für den Wohnplatz Otterswang, der Gemeinde Ebersbach-Musbach für den Teilort Ebersbach, der Stadt Bad Saulgau für den Ortsteil Bierstetten und mit der angeschlossenen Gemeinde Allmannsweiler, Wasser zu liefern, wenn die anderweitig bestehende Wasserversorgung dieser Wohnplätze und Ortsteile nicht ausreicht. Der Verband braucht dieser Verpflichtung jedoch nur dann nachkommen, wenn die Versorgung der anderen Verbandsmitglieder dadurch nicht gefährdet wird. Die Regelung des Wasserpreises erfolgt in einem Wasserlieferungsvertrag.

(4) Der Zweckverband liefert das Wasser in der jeweils üblichen Beschaffenheit und unter dem jeweils vorhandenen Druck. Änderung der Beschaffenheit und des Drucks sind vorbehalten.

(5) Um die Wasserversorgung zu sichern, müssen die Verbandsgemeinden auf Verlangen des Verbands in gegenseitiger Kooperation entsprechende Vorschriften an die Wasserabnehmer erlassen und die Durchführung der angeordneten Maßnahmen überwachen. Insbesondere haben sie auf Ersuchen des Verbands bei Wasserknappheit ihre Wasserabnehmer zu sparsamem Wasserverbrauch anzuhalten.

II Verfassung und Verwaltung

§ 5

Organe

(1) Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung (§ 6) und der Verbandsvorsitzende (§ 7).

(2) Soweit sich aus dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt, finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) entsprechende Anwendung.

§ 6

Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern einer jeden Verbandsgemeinde kraft ihres Amtes, und je einem weiteren Vertreter. Übersteigt das Interesse der Gemeinde (§ 13 Abs. 2) 2 1/sec., so entsendet sie für jeden angefangenen weiteren 1/sec. zusätzlich einen Vertreter. Die weiteren Vertreter einer Mitgliedsgemeinde werden nach jeder Wahl der Gemeinderäte von dem neu gebildeten Gemeinderat auf die Dauer seiner Amtszeit aus dem Kreis der wahlberechtigten Einwohner gewählt. Scheidet ein gewählter Vertreter aus der Verbandsversammlung aus, entsendet das betreffende Verbandsmitglied für die Restdauer der Wahlperiode einen Ersatzmann.

(2) Der Bürgermeister einer Verbandsgemeinde wird bei Verhinderung durch seinen allgemeinen Stellvertreter vertreten. Ist ein weiterer Vertreter verhindert, so wird dessen Stimmrecht vom Bürgermeister seiner Gemeinde oder von dessen Stellvertreter wahrgenommen.

Die Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. Stimmführer ist der gesetzliche Vertreter des Verbandsmitglieds, es sei denn, dass ein anderer Vertreter als Stimmführer bestimmt wird.

(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigtes Interesse Einzelner erfordern.

(4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung, die in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt ist.

(5) Die Verbandsversammlung ist die Vertretung der Verbandsmitglieder und das Hauptorgan des Zweckverbandes. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes. In ihre Zuständigkeit fallen insbesondere:

  1. der Erlass, die Änderung und Aufhebung der Verbandssatzung und sonstiger Satzungen,

2. die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder, das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und die Auflösung des Zweckverbandes,

3. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters,

4. die Ernennung, Einstellung und Entlassung der ständigen Bediensteten des Verbandes,

5. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

6. die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und die Bestellung anderer Sicherheiten,

7. die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes,

8. die Feststellung des Jahresabschlusses,

9. die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben,

10. der Erlass von allgemeinen Bestimmungen für die Abgabe von Wasser an die Verbandsmitglieder,

11. die Entscheidung über die Lieferung von Wasser an Abnehmer außerhalb des Verbandsgebietes und an Großabnehmer,

12. die Entscheidung über die Instandsetzung, Erweiterung und durchgreifende Erneuerung von Verbandsanlagen und sonstigen Maßnahmen, wenn der Aufwand im Einzelfall 10.000 € übersteigt.

Auf die Verbandsversammlung finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung für den Gemeinderat sinngemäß Anwendung.

§ 7

Verbandsvorsitzender

(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte nach jeder regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte auf die Dauer der Amtszeit des Gemeinderates gewählt. Scheidet ein Gewählter aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch sein Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter; für den Rest der Amtszeit wird ein Nachfolger gewählt. Bis zu einer Neuwahl nach Satz 1 nehmen der bisherige Vorsitzende und sein Stellvertreter ihr Amt weiter wahr. Verbandsvorsitzender soll in der Regel der Bürgermeister einer Verbandsgemeinde sein.

(2) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband.

(3) Der Verbandsvorsitzende leitet die Verbandsversammlung. Er beruft die Mitglieder der Verbandsversammlung zu den Sitzungen ein und bereitet die Beschlüsse vor. Ihm obliegt der Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie die ihm sonst durch Gesetz, diese Satzung oder die Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. Als Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten insbesondere

1. Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, insbesondere die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bei Beträgen bis zu 5.000,-- €;

2. Stundung bei Beträgen bis zu 1.000,-- €, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bei Beträgen bis zu 100,-- €.

(4) Der Verbandsvorsitzende ist ehrenamtlich tätig. Er erhält eine Entschädigung, die in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt ist.

§ 8

Bedienstete des Verbandes

Die Bediensteten des Zweckverbandes (sonstige Mitarbeiter) sind Angestellte des Verbandes. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung.

§ 9

Wirtschaftsführung/Vergütung

(1) Die Wirtschaftsführung des Verbandes (Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen) werden dem Gemeindeverwaltungsverband Altshausen (GW) übertragen. Für die Gemeinden geltenden Vorschriften finden sinngemäß Anwendung (§ 18 GKZ). Der GW übernimmt die Kassen- und Rechnungsführung und nimmt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Verbandes in Absprache mit dem Verbandsvorsitzenden war. Genaueres regelt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag.

(2) Für die Besorgung der Geschäfte durch den Gemeindeverwaltungsverband Altshausen erhält dieser eine Vergütung. Diese Vergütung wird in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.

§ 10

Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigung

(1) Die Entschädigung der Mitglieder der Verbandsversammlung, mit Ausnahme des Verbandsvorsitzenden, für die Teilnahme an den Sitzungen und an den Dienstgeschäften außerhalb der Sitzungen, wird in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt.

(2) Die Entschädigung des Verbandsvorsitzenden, des stellvertretenden Verbandsvorsitzenden und der Ehrenbeamten wird in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt.

III. Deckung des Finanzbedarfs

§ 11

Deckung des Finanzbedarfs

Soweit der Finanzbedarf des Verbandes nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden kann, wird er von den Verbandsgemeinden durch eine Betriebskostenumlage (§ 12) und bei Bedarf durch eine Kapitalumlage (§ 13) aufgebracht.

Die Höhe der jeweiligen Umlagen ist für jedes Haushaltsjahr und jede Verbandsgemeinde in der jeweiligen Haushaltssatzung des Verbandes auszuweisen und zu bestimmen. Die Umlageverpflichtung entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die jeweilige Fälligkeit in der Satzung bestimmt ist.

§ 12

Betriebskostenumlage

(1) Die Aufwendungen (Betriebskosten) des Verbandes werden, soweit sie nicht durch Einnahmen gedeckt sind, durch eine jährliche Betriebskostenumlage aufgebracht. Maßstab für die Umlage ist die durchschnittliche Menge des an die Verbandsgemeinden im laufenden Jahr und im Vorjahr gelieferten Wassers. Mit der Betriebskostenumlage wird auch der Bedarf für vermögenswirksame Ausgaben aufgebracht, soweit nicht § 13 anzuwenden ist.

(2) Die Betriebskostenumlage ist in vierteljährlichen Raten jeweils zu Beginn des Vierteljahres fällig. Solange die Jahresschuld noch nicht feststeht, sind zu diesem Zeitpunkt Vorauszahlungen auf der Grundlage der Vorjahresschuld zu zahlen.

(3) Die Wasserabgabe wird bei folgenden Verbandsmitgliedern durch verbandseigene Wasserzähler ermittelt:

  • Stadt Bad Schussenried für den Wohnplatz Hopferbach; hier maßgeblich der im Pumpwerk Hopferbach gemessene Verbrauch
  • Stadt Bad Saulgau für das ganze Gebiet der ehemaligen Gemeinde Renhardsweiler,
  • Gemeinde Ebersbach-Musbach, nur für die Teilorte Musbach mit Alexhof, Hoilgenhof, Blaserhof und Tobelhof sowie Boas mit Espenhof und Gerbe.

Bei folgenden Verbandsmitgliedern wird als Wasserverbrauch die Summe des Verbrauches der Hauswasserzähler zuzüglich 5 % zugrunde gelegt:

  • Stadt Aulendorf für die Wohnplätze Ebisweiler, Laubbronnen, Hili und Kapellenhof.
  • Stadt Bad Schussenried für die Wohnplätze Fünfhäuser, Atzenberg und Burg.
  • Gemeinde Ebersbach-Musbach für die Wohnplätze Buch, lrrenberg, Menzenweiler, Oberatzenberg, Oberweiler, Ried, Ramsenhof, Schwemme, Strehle, Winnenden und Badhaus.

(4) Fällt ein Wasserzähler vorübergehend aus, so wird die Verbandsumlage für die Zeit des Ausfalles nach dem Wasserbezug für den entsprechenden Zeitraum des Vorjahres erhoben. Als Ausfallzeitraum gilt jeweils die Zeit zwischen dem letzten regelmäßigen und dem nächsten regelmäßigen Ablesetermin, zu denen der Wasserzähler richtig angezeigt hat.

§ 13

Kapitalumlage

(1) Eine Kapitalumlage kann erhoben werden, wenn vermögenswirksame Ausgaben (insbesondere zur Erneuerung und Erweiterung der verbandseigenen Anlagen) nicht durch andere außerordentliche Einnahmen (wie Rücklagen, Zuschüsse Dritter u.a.) voll finanziert werden können und nach der Veranschlagung ein restlicher Kapitalbedarf von mindestens 10.000,-- € erforderlich ist.

(2) Maßstab für die Kapitalumlage ist, wenn im Einzelfall keine Sondervereinbarung getroffen wird, das Interesse der Verbandsgemeinden an der Wasserversorgung.

Es beträgt für

Anhang
Dokument
Erscheinung
Stadtjournal Bad Saulgau – Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Bad Saulgau
Ausgabe 48/2023

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Bad Saulgau

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Aus den Rathäusern
von Stadtverwaltung Bad Saulgau
30.11.2023
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