Zweckverband "Wasserversorgungsgruppe Mühlbach AZ.: 800.121
Sitz Bad Rappenau
Landkreis Heilbronn
VERBANDSSATZUNG
des Zweckverbandes "Wasserversorgungsgruppe Mühlbach", Bad Rappenau
vom 26. Februar 2025
Auf Grund der §§ 5 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber. 1975 S. 460, ber. 1976 S. 408), geändert durch Gesetze vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 149), vom 7. Juni 1977 (GBl. S. 173), vom 29. Juni 1983 (GBl. S. 229), vom 12. Dezember 1991 (GBl. S. 860), vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 418), vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884), vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185), vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147) hat die Verbandsversammlung am 26. Februar 2025 folgende Neufassung der Verbandssatzung des Zweckverbandes "Wasserversorgungsgruppe Mühlbach" beschlossen:
I. Allgemeines
§ 1
Mitglieder, Name und Sitz des Zweckverbandes
(1) Die Städte und Gemeinden
Bad Rappenau Kreis Heilbronn
Gemmingen Kreis Heilbronn
Haßmersheim Neckar-Odenwald-Kreis
Helmstadt-Bargen Rhein-Neckar-Kreis
Hüffenhardt Neckar-Odenwald-Kreis
Neckarbischofsheim Rhein-Neckar-Kreis
Neunkirchen Neckar-Odenwald-Kreis
Obrigheim Neckar-Odenwald-Kreis
Offenau Kreis Heilbronn
Reichartshausen Rhein-Neckar-Kreis
Schwarzach Neckar-Odenwald-Kreis
Siegelsbach Kreis Heilbronn
bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber. 1975 S. 460, 1976 S. 408), geändert durch Gesetzte vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 149), vom 7. Juni 1977 (GBl. S. 173), vom 29. Juni 1983 (GBl. S. 229), vom 12. Dezember 1991 (GBl. S. 860), vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 418), vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), vom 14. Dezember 2004 (GBl. 884), im folgenden Zweckverband genannt.
(2) Der Zweckverband führt den Namen "Wasserversorgungsgruppe Mühlbach" und hat seinen Sitz in Bad Rappenau.
(3) Der Zweckverband ist zu einer wirtschaftlichen Betriebsführung verpflichtet und erstrebt keinen Gewinn.
§ 2
Zweckverbandsgebiet, Aufgaben
(1) Das Zweckverbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder.
(2) Der Zweckverband hat die Aufgabe, die Bevölkerung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser zu versorgen. Im Rahmen dieser Aufgabe tritt der Zweckverband an die Stelle der Mitglieder, die ihm die jeweilige Aufgabe übertragen haben. Die Mitgliedsgemeinden verzichten im Rahmen der übertragenen Aufgabe auf eine eigene Betätigung.
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgabe kann der Zweckverband Unternehmen und Betriebe errichten, erwerben, pachten sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen. Im Rahmen seiner Aufgabenstellung kann der Zweckverband auch Aufgaben auf vertraglicher Grundlage für andere Aufgabenträger übernehmen.
(4) Der Zweckverband erstellt, betreibt, unterhält, erneuert und erweitert die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben notwendigen Anlagen und Einrichtungen. Dazu gehören insbesondere Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Fortleitung von Trink- und Brauchwasser und Löschwasserentnahmestellen (Hydranten).
(5) Sofern die Eigenwassergewinnung des Zweckverbandes nach Menge und Güte nicht ausreicht, tritt er zum Zwecke des Wasserbezugs in Beziehung zu anderen Wasserversorgungsunternehmen.
(6) Das Wasser wird nach Maßgabe der Wasserabgabesatzung zu gleichen Bedingungen abgegeben. Abweichungen hiervon müssen von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahl der Mitglieder beschlossen werden, die dem Zweckverband die Aufgabe der Wasserversorgung übertragen haben.
(7) Die Mitgliedsgemeinden gestatten dem Zweckverband für die Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben die unentgeltliche Benutzung ihrer Akten, Archive und ihres Kartenmaterials und die unentgeltliche Benutzung ihrer öffentlichen Verkehrsflächen und der sonstigen ihrem Verfügungsrecht unterliegenden Grundstücke. Soweit dies erforderlich ist, können Gestattungs- und Wegbenutzungsverträge abgeschlossen werden.
II. Verfassung, Vertretung und Verwaltung des Zweckverbandes
§ 3
Organe
(1) Organe des Verbandes sind:
a) die Verbandsversammlung (§ 4)
b) der Verwaltungsrat (§ 7)
c) der Verbandsvorsitzende (§ 8)
(2) Soweit sich aus dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, sind auf die Vertretung und Verwaltung des Zweckverbandes die Bestimmungen der Gemeindeordnung Baden-Württemberg sinngemäß anzuwenden.
§ 4
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbandes und besteht aus den gesetzlichen Vertretern der Verbandsmitglieder und folgenden weiteren Vertretern:
a) Bad Rappenau - 11 -
b) Gemmingen - 3 -
c) Haßmersheim - 3 -
d) Helmstadt-Bargen - 3 -
e) Hüffenhardt - 1 -
f) Neckarbischofsheim - 3 -
g) Neunkirchen - 1 -
h) Obrigheim - 3 -
i) Offenau - 1 -
j) Reichartshausen - 1 –
k) Schwarzach - 1 -
l) Siegelsbach - 1 -
(2) In der Verbandsversammlung haben
a) die Stadt Bad Rappenau 12 Stimmen
b) die Gemeinde Gemmingen 4 Stimmen
c) die Gemeinde Haßmersheim 4 Stimmen
d) die Gemeinde Helmstadt-Bargen 4 Stimmen
e) die Gemeinde Hüffenhardt 2 Stimmen
f) die Stadt Neckarbischofshem 4 Stimmen
g) die Gemeinde Neunkirchen 2 Stimmen
h) die Gemeinde Obrigheim 4 Stimmen
i) die Gemeinde Offenau 2 Stimmen
j) die Gemeinde Reichartshausen 2 Stimmen
k) die Gemeinde Schwarzach 2 Stimmen
l) die Gemeinde Siegelsbach 2 Stimmen
(3) Die gesetzlichen Vertreter der Verbandsmitglieder (Bürgermeister) werden von ihrem ordentlichen Stellvertreter (§ 48 GemO) vertreten. Die weiteren Vertreter der Mitgliedsgemeinden werden auf die Dauer von fünf Jahren vom Gemeinderat gewählt.
(4) Scheidet ein als weiterer Vertreter gewähltes Gemeinderatsmitglied vorzeitig aus dem Gemeinderat aus, so endet mit dem Ausscheiden auch seine Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung. Für den Rest der Amtszeit ist ein Ersatzmann zu wählen.
§ 5
Aufgaben der Verbandsversammlung
Der Verbandsversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl (§ 21Abs.2GKZ).
b) Erlass sonstiger Satzungen (§ 13 Abs. 1 GKZ) sowie die Feststellung des Wirtschaftsplanes.
c) Die Änderung des Zweckverbandsgebietes und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern.
d) Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters sowie der Mitglieder des Verwaltungsrates.
e) Die Feststellung des Jahresabschlusses und der Jahresberichte sowie die Entlastung des Verbandsvorsitzenden, Verwaltungsrates und des Geschäftsführers.
f) Die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen und Beitritt zu anderen Verbänden.
g) Abschluss von Wasserbezugsverträgen und Wasserlieferungsverträgen.
h) Bewilligung von außerplanmäßigen Ausgaben des Erfolgsplanes und Vermögensplanes von mehr als 154.000,00 Euro im Einzelfall.
§ 6
Geschäftsgang
(1) Auf die Verbandsversammlung finden, unbeschadet der Bestimmungen des § 15Abs.1-3GKZ, die Bestimmungen der Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung über den Geschäftsgang des Gemeinderates entsprechende Anwendung, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr.
(3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist und wenn die vertretenen Mitglieder über mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen verfügen.
(4) Die Niederschrift über die Verhandlungen der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates ist vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist in Ablichtung jeder Mitgliedsgemeinde zuzustellen.
§ 7
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht mit dem Verbandsvorsitzenden aus 14 Mitgliedern. Davon stellt
die Stadt Bad Rappenau vier
die Gemeinde Gemmingen ein
die Gemeinde Haßmersheim ein
die Gemeinde Helmstadt-Bargen ein
die Gemeinde Hüffenhardt ein
die Stadt Neckarbischofsheim ein
die Gemeinde Neunkirchen ein
die Gemeinde Obrigheim ein
die Gemeinde Offenau ein
die Gemeinde Reichartshausen ein
die Gemeinde Schwarzach ein und
die Gemeinde Siegelsbach ein
Mitglied(er), die von der Verbandsversammlung auf die Dauer ihrer Amtszeit und aus ihrer Mitte gewählt werden. Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter vertreten. Für die übrigen Mitglieder wird je ein persönlicher Stellvertreter gewählt.
(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates aus der Verbandsversammlung aus, so endet seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.
(3) Für den Geschäftsgang des Verwaltungsrates gelten die Bestimmungen des § 6 über den Geschäftsgang der Verbandsversammlung entsprechend.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten gemäß § 8 Eigenbetriebsgesetz, die nicht der Verbandsversammlung, dem Verbandsvorsitzenden und dem Geschäftsführer obliegen.
§ 8
Verbandsvorsitzender
(1) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates. Er vertritt den Verband soweit nicht nach § 9 Abs.3 die Geschäftsleitung zuständig ist.
(2) Der Verbandsvorsitzende und ein Stellvertreter werden aus der Mitte der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Scheidet der Verbandsvor-
sitzende oder sein Stellvertreter aus der Verbandsversammlung aus, so findet für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl statt.
(3) Der Verbandsvorsitzende kann der Geschäftsleitung Weisungen erteilen, um die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes zu sichern.
(4) Der Verbandsvorsitzende ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde für die Bediensteten des Zweckverbandes.
(5) In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann der Verbandsvorsitzende anstelle des Verwaltungsrates entscheiden. Die Gründe für die Entscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Verwaltungsrates in der nächsten Sitzung mitzuteilen. Der Verbandsvorsitzende hat die Verbandsversammlung und den Verwaltungsrat über die wichtigen Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten.
(6) Neuwahlen sind nach Ablauf der Amtszeit oder bei vorzeitigem Ausscheiden innerhalb acht Wochen durchzuführen.
§ 9
Erledigung von Aufgaben des Zweckverbandes
(1) Die Geschäftsleitung besteht aus einem Geschäftsführer, der vom Verwaltungsrat bestellt wird. Er kann als Angestellter oder Beamter auf Zeit bestellt werden.
(2) Der Verwaltungsrat kann für den Geschäftsführer einen Stellvertreter bestellen.
(3) Die Geschäftsleitung leitet das Unternehmen und führt die laufenden Geschäfte, soweit im Gesetz und in der Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist. Sie ist insbesondere für folgendes zuständig:
a) den Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verwaltungs-rates sowie der Entscheidung des Verbandsvorsitzenden;
b) Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Erträge und Aufwendungen;
c) die Verfügung der im Vermögensplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben bis zu 100.000,00 Euro im Einzelfall;
d) Aufnahme von Krediten nach dem Vermögensplan im Rahmen der Gesamtkreditermächtigung;
e) Verzicht auf fällige Ansprüche des Verbands oder Niederschlagung von solchen, wenn der Betrag den Wert von 13.000,00 Euro nicht übersteigt;
f) Einstellung und Entlassung sowie sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Aushilfsbediensteten, Auszubildenden, Volontären und Praktikanten sowie Arbeitnehmern der Entgeltgruppen 1 bis 9 und Zeitangestellten bis zu 3 Jahren.
(4) Die Geschäftsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Unternehmens verantwortlich.
(5) Die Geschäftsleitung hat den Verbandsvorsitzenden über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes laufend zu unterrichten.
(6) Die Geschäftsleitung nimmt beratend an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates teil.
§ 10
Vertretung der Aufgabenüberträger
Gemeinden, die dem Zweckverband die technische Betriebsführung oder andere Aufgaben übertragen haben, bekommen das Recht, an den Verwaltungsratsitzungen durch den gesetzlichen Vertreter (Bürgermeister) oder im Verhinderungsfall von seinem ordent-lichen Stellvertreter (§ 48 GemO) beratend teilzunehmen.
§ 11
Entschädigung der Verbandsorgane
Die Entschädigung der Verbandsorgane erfolgt nach der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung.
III. Wirtschaftsführung und Aufwandsdeckung
§ 12
Wirtschaftsführung
(1) Für den Zweckverband finden gemäß § 20 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, die auf die Verfassung, Verwaltung und Wirtschaftsführung sowie das Rechnungswesen geltenden Vorschriften für Eigenbetriebe unmittelbar Anwendung.
(2) Wirtschaftsjahr des Zweckverbandes ist das Kalenderjahr.
(3) Die Durchführung der Eigenprüfung wird im Bereich „unvermutete Kassenprüfung“ an das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bad Rappenau übertragen. Die Durchführung der Eigenprüfung im Bereich Jahresabschlussprüfung und Prüfung der Vermögensgegenstände und Vorräte wird an eine externe Steuerberatungsgesellschaft übertragen.
§ 13
Deckung des Finanzbedarfs
(1) Die Gesamtkosten der gemeinschaftlichen Wasserversorgungsanlage trägt der Zweckverband. Die Finanzierung des Unternehmens und der Bauausgaben erfolgt durch Kapitaleinlagen der Mitglieder, Eigenmittel des Zweckverbandes, Beihilfen und Beiträge Dritter sowie durch Kostenersätze und Kredite.
(2) Nach Maßgabe des jeweiligen Finanzierungsplanes wird von jedem Mitglied eine Kapitaleinlage zur Finanzierung der Baukosten geleistet, sofern der Kostenaufwand durch andere Mittel des Zweckverbandes nicht abgedeckt werden kann. Die Höhe der zu leistenden Kapitaleinlage richtet sich nach der den einzelnen Mitgliedern zugeordneten Ausbauwassermenge im Verhältnis zur Gesamtausbauwassermenge.
(3) Jedem Mitglied steht das Recht zu, eine Tageswassermenge zu beziehen, die dem Verhältnis seiner Ausbauwassermengen nach der tatsächlichen um die vertragsmäßige Lieferung an Dritte gekürzten Förderleistung aus den Zweckverbandsanlagen entspricht. Bei Gefährdung dieses Rechts für eines oder mehrere Mitglieder sind die übrigen Mitglieder verpflichtet, ihre Wasserentnahme entsprechend einzuschränken.
(4) Die Ausbauwassermenge verteilt sich auf die Verbandsmitglieder wie folgt:
a) Bad Rappenau 38,74 %
b) Gemmingen 8,53 %
c) Haßmersheim 7,13 %
d) Helmstadt-Bargen 6,01 %
e) Hüffenhardt 5,48 %
f) Neckarbischofsheim 6,16 %
g) Neunkirchen 2,84 %
h) Obrigheim 8,83 %
i) Offenau 5,17 %
j) Reichartshausen 3,19 %
k) Schwarzach 3,74 %
l) Siegelsbach 4,17 %
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Gesamtausbauwassermenge 100,00 %
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(5) Die Anteilsquote ist alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Abweichungen von 2 % und mehr neu festzulegen.
§ 14
Eigenkapital und Beteiligungsverhältnisse der Mitglieder
(1) Die von den Mitgliedern gemäß § 12 Abs. 2 aufzubringenden Kapitaleinlagen werden Eigenkapital des Zweckverbandes. Diese Beträge gelten als Beteiligungen des einzelnen Mitgliedes am Zweckverband. Eine Verzinsung des von den Mitgliedern insofern eingebrachten Eigenkapitals findet nicht statt.
(2) Bei Erneuerungen oder Erweiterungen von Anlagen und Einrichtungen des Zweckverbandes sind die Mitglieder verpflichtet, weitere Kapitaleinlagen entsprechend dem Maßstab ihrer Beteiligung nach der Ausbauwassermenge zu leisten, sofern die
anderen Mittel des Zweckverbandes nicht ausreichen. Auch diese Beträge wachsen der Beteiligung zu.
(3) Am Stammkapital ist
Bad Rappenau mit 121.068,62 €
Gemmingen 26.670,14 €
Haßmersheim 22.289,64 €
Helmstadt-Bargen 18.786,12 €
Hüffenhardt 17.126,61 €
Neckarbischofsheim 19.264,83 €
Neunkirchen 8.869,39 €
Obrigheim 27.588,00 €
Offenau 16.155,17 €
Reichartshausen 9.962,03 €
Schwarzach 11.673,13 €
Siegelsbach 13.042,30 €
beteiligt.
(4) Die Anteilsquote ist alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Abweichungen von 2 % und mehr neu festzulegen.
§ 15
Aufbringung der laufenden Betriebsmittel, Umlagen
(1) Der Zweckverband bringt die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Mittel wie folgt auf:
a) durch Erhebung von Wasserzins,
b) durch Erhebung von Wasserversorgungsbeiträgen und Hausanschlusskosten,
c) durch Erhebung einer Umlage von den Zweckverbandsgemeinden, soweit die unter a) und b) genannten Einnahmen und sonstige Erträge zur Deckung der Aufwendungen nicht ausreichen. Die Umlage bemisst sich nach der im § 12 Abs. 4 vorgesehenen Ausbauwassermenge.
(2) Wasserzins, Wasserversorgungsbeiträge und Anschlusskosten werden auf Grund einer einheitlichen für das Zweckverbandsgebiet des Zweckverbandes zu erlassenden Wasserabgabesatzung erhoben.
IV. Sonstiges
§ 16
Neuaufnahmen
(1) Das Zweckverbandsgebiet kann durch entsprechenden Beschluss der Verbandsversammlung erweitert werden.
(2) Die Aufnahme- und Anschlussbedingungen werden von der Verbandsversammlung im Rahmen einer Vereinbarung fallweise festgelegt.
§ 17
Erledigung von Aufgaben für die Verbandsmitglieder
Der Zweckverband erledigt für die Mitgliedsgemeinden in deren Namen und nach den Anordnungen und Beschlüssen ihrer Organe die Veranlagung und den Einzug ihrer Abwassergebühren. Es gilt die öffentlich-rechtliche Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Mühlbach und den Mitgliedsgemeinden. Für die Erhebung der für die Abwassergebühren erforderlichen Daten werden von den Verbandsmitgliedern die angemessenen Zusatzkosten erhoben.
§ 18
Entscheidung von Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und seiner Mitgliedsgemeinden sowie der Mitgliedsgemeinden untereinander über Rechte und Pflichten aus dem Zweckverbandsverhältnis insbesondere über das Recht zur Benützung der Zweckverbandseinrichtungen, über die Pflicht zur Tragung der Zweckverbandslasten werden von den Verwaltungsgerichten im Parteistreitverfahren ausgetragen. Die für die Sitzgemeinde zuständige Aufsichtsbehörde ist vor Beschreiten des Rechtsweges als Schlichtungsstelle anzurufen.
§ 19
Bekanntmachungen des Zweckverbandes
Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in sämtlichen Mitgliedsgemeinden nach den in den einzelnen Gemeinden geltenden Satzungen über öffentliche Bekanntmachungen. Maßgebend für die Berechnung von Fristen ist die letzte öffentliche Bekanntmachung.
§ 20
Ausscheiden einzelner Zweckverbandsmitglieder
(1) Einzelne Zweckverbandsmitglieder können auf Antrag nur mit einer 2/3 Mehrheit aller übrigen Verbandsmitglieder unter den von der Verbandsversammlung vorzulegenden näheren Bedingungen aus dem Zweckverband ausscheiden.
(2) Das ausscheidende Zweckverbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung am Zweckverbandsvermögen hat es nicht, jedoch kann die Verbandsversammlung beschließen, dem ausscheidenden Zweckverbandsmitglied eine Entschädigung zu gewähren, falls das Ausscheiden die wirtschaftliche Lage des Zweckverbandes nicht wesentlich benachteiligt.
§ 21
Auflösung des Zweckverbandes
(1) Der Zweckverband kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl aller Mitglieder und mit der Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde aufgelöst werden.
(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes auf die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stammkapitalbeteiligung gemäß § 14Abs.3 über.
(3) Die Wertfestsetzung des Zweckverbandsvermögens erfolgt durch Sachverständige, die von der Verbandsversammlung bestellt werden.
(4) Die öffentlichen Verteilungsanlagen (Ortsnetze) gehen bei der Auflösung ohne Rücksicht auf den Verteilungsmaßstab nach Abs. 2 auf die Mitgliedsgemeinden in dem jeweiligen Zustand über.
(5) Bei Auflösung des Zweckverbandes sind die Bediensteten von den Körperschaften oder Unternehmen zu übernehmen, denen die Verbandsaufgabe zufällt.
§ 22
Inkrafttreten
Vorstehende Satzung tritt nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rückwirkend am 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Satzungen vom 13. Dezember2006, die Änderungssatzung vom 05. Dezember 2013, die Satzung vom 07.12.2016 und die Satzung vom 11.12.2019 außer Kraft.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt diese Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf dieser Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Verbandsvorsitzende, dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat, oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Bad Rappenau, den 26. Februar 2025
Der Verbandsvorsitzende:
Oberbürgermeister Sebastian Frei