Aus den Rathäusern

Verbrennen landwirtschaftlicher Abfälle und Gartenabfälle

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle nicht einfach so verbrannt werden dürfen. Ihre Beseitigung...

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle nicht einfach so verbrannt werden dürfen. Ihre Beseitigung ist in der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30. April 1974 geregelt.

(Auszug)

§ 2
Landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle

(1) Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, dürfen im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke dort durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren beseitigt werden. Dabei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Abfälle dürfen in Gebieten im Sinne von §35 des Baugesetzbuches (im Außenbereich) auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Sie müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden; flächenhaftes Abbrennen ist unzulässig. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Der Verbrennungsvorgang ist, etwa durch Pflügen eines Randstreifens, so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann, und dass durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen. Die danach und nach anderen Vorschriften erforderlichen Abstände von benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten sind einzuhalten; in keinem Fall dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden:

a) 200 m von Autobahnen

b) 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen

c) 50 m von Gebäuden und Baumbeständen.

Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, desgleichen nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.

(3) Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen. Sie kann die zur Wahrung von Sicherheit oder Ordnung erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und der Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen.

Die Empfehlung des Umweltbundesamtes:

Gartenabfälle sollen verwertet und nicht offen verbrannt werden. Kompostieren Sie Gartenabfälle oder geben Sie diese in die kommunale Abfallentsorgung (Biotonne oder Grünabfallsammelstellen). Als Gartenabfälle gelten Laub, Grün- und Strauchschnitt, Äste und Wurzeln von Sträuchern oder kleineren Bäumen sowie Rasenschnitt.

Nicht offen verbrennen: Sie sollten Gartenabfälle unter keinen Umständen offen verbrennen. Beim Verbrennungsprozess im Garten werden sehr viele Schadstoffe und Feinstaub freigesetzt. Gründe hierfür sind, dass das Material meistens noch sehr feucht ist und die Luftzufuhr nicht ausreichend ist. Es kommt so zu einer unvollständigen Verbrennung mit sehr starker Rauchentwicklung. Schaffen Sie stattdessen neue Lebensräume durch Gartenabfälle, z. B. Reisighaufen oder Benjeshecken (Totholzhecke).

Erscheinung
Amtsblatt Gemeinde Beuron
NUSSBAUM+
Ausgabe 13/2025
von Gemeinde Beuron
27.03.2025
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