Das Landratsamt weist darauf hin, dass im Landkreis das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen innerhalb und außerhalb von geschlossenen Ortschaften unzulässig ist und mit hohen Bußgeldern bestraft werden kann.
In Baden-Württemberg regelt die „Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ die Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle. Nach dieser Verordnung ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen innerhalb von geschlossenen Ortschaften grundsätzlich unzulässig. Im Außenbereich käme eine Verbrennung der auf einem Grundstück angefallenen Grünabfälle nur dann in Betracht, wenn es nicht zumutbar wäre, die pflanzlichen Abfälle auf dem Grundstück zu kompostieren, das Material auf einen Häckselplatz zu bringen bzw. in eine Bioabfalltonne zu werfen oder die pflanzlichen Abfälle einfach auf dem Grundstück liegen und verrotten zu lassen.
Da es im Landkreis Ludwigsburg aber jedermann möglich ist, seine pflanzlichen Abfälle einer Verwertung über den Häckselplatz oder die Biotonne zuzuführen oder diese Abfälle auf dem eigenen Grundstück zu kompostieren bzw. verrotten zu lassen, ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Landkreis Ludwigsburg nicht zulässig. Somit erübrigt sich auch eine Feuer-Anmeldung beim jeweiligen Bürgermeisteramt oder bei der Feuerwehr. Wer dennoch pflanzliche Abfälle verbrennt, kann mit einem hohen Bußgeld bestraft werden. Lediglich ein Grillfeuer oder Lagerfeuer mit stückigem, trockenem und unbehandeltem Holz ist zulässig, da das für diese Zwecke geeignete Holz einem vernünftigen Zweck dient.