Ein Zusammenschluss der Stadt Villingen-Schwenningen mit den Gemeinden
Brigachtal, Dauchingen, Mönchweiler, Niedereschach, Tuningen und Unterkirnach
56. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans 1994 bis 2009
-Bekanntmachung der Genehmigung / Wirksamkeit-
Der Gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.12.2024 die sechsundfünfzigste punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans 1994 bis 2009 in der Fassung vom 14.11.2024 festgestellt.
Das Regierungspräsidium Freiburg hat gemäß den Bestimmungen des § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) mit Bescheid vom 23.04.2025, AZ.: RPF21-2511-89/45/1, die sechsundfünfzigste punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans 1994 bis 2009 genehmigt.
In einem Flächennutzungsplan ist die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und die sich daraus ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinden für das gesamte Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft dargestellt.
Mit der sechsundfünfzigsten Änderung des Flächennutzungsplans ist ein lokaler Änderungsbereich im normalen Verfahren nach § 2 ff. BauGB durchgeführt worden. Dieser verteilt sich auf die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft wie folgt:
Sechsundfünfzigste Änderung des FNP 2009:
Die 56. Änderung des FNP 2009 befindet sich im Norden der Gemeinde Dauchingen angrenzend an das bestehende Gewerbegebiet "Auf Firsten". Die Zufahrt erfolgt über die Niedereschacher Straße. Zusätzlich wird für das Firmengelände eine neue Erschließungsstraße durch eine Stichstraße entstehen. Diese wiederum abgehend von der Niedereschacher Straße entlang des neu geplanten Firmenkomplexes.
Die sechsundfünfzigste punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans 1994 bis 2009 nebst Begründung, integriertem Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung kann
im Stadtplanungsamt der Stadt Villingen-Schwenningen,
Abteilung Planung, Stadtbezirk Schwenningen, Winkelstraße 9, 2. Obergeschoss
während der üblichen Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.
Hinweise:
Etwaige Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der sechsundfünfzigsten punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans sind nach § 215 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.674), in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung BW (GemO-BW) unbeachtlich, wenn sie in den Fällen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der sechsundfünfzigsten punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen geltend gemacht worden sind.
Dies gilt nicht wenn,
Ist eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Am Tag der Bekanntmachung wird die sechsundfünfzigste punktuelle Änderung des
Flächennutzungsplans wirksam.
Villingen-Schwenningen, den 30.04.2025
Jürgen Roth
Oberbürgermeister und Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses