Der Gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.02.2024 die siebenundfünfzigste punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans 1994 bis 2009 in der Fassung vom 19.01.2024 festgestellt.
Das Regierungspräsidium Freiburg hat gemäß den Bestimmungen des § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) mit Bescheid vom 15.04.2025, AZ.: 21-2511.-89/45-1, die siebenundfünfzigste punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans 1994 bis 2009 genehmigt.
In einem Flächennutzungsplan ist die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und die sich daraus ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinden für das gesamte Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft dargestellt.
Mit der siebenundfünfzigsten Änderung des Flächennutzungsplans ist ein lokaler Änderungsbereich im normalen Verfahren nach § 2 ff. BauGB durchgeführt worden. Dieser verteilt sich auf die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft wie folgt:
Siebenundfünfzigste Änderung des FNP 2009:
Gemeinde TuningenGewann „Kalkhof II“
Ausweisung eines Gewerbegebiets
Die Planfläche liegt nordöstlich der Ortslage von Tuningen, angrenzend an das bestehende Gewerbegebiet „4. Kleeblatt“. Gegenstand der Planung ist die Ausweisung eines Gewerbegebiets.
Die siebenundfünfzigste punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans 1994 bis 2009 nebst Begründung, integriertem Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung kann
während der üblichen Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.
Etwaige Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der siebenundfünfzigsten punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans sind nach § 215 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.674), in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung BW (GemO-BW) unbeachtlich, wenn sie in den Fällen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der siebenundfünfzigsten punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen geltend gemacht worden sind.
Dies gilt nicht wenn,
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der siebenundfünfzigsten punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind,
2. der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses dem Feststellungsbeschluss nach § 43 GemO-BW wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder vor Ablauf von einem Jahr seit Rechtsverbindlichkeit die Rechtsaufsichtsbehörde den Feststellungsbeschluss beanstandet hat oder wenn eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb dieser Jahresfrist geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Villingen-Schwenningen, den 24.04.2025
Jürgen Roth
Oberbürgermeister und Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses