Nach § 11 Abs. 3 der Polizeilichen Umweltschutzverordnung der Gemeinde Gutach im Breisgau vom 25.10.2022 sind Tiere u. a. so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
Außerhalb des befriedeten Besitztums darf er nur zuverlässigen Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird (§ 4 Abs. 2 PolVOgH).
Eine Gewähr hierfür bieten in der Regel nur Personen, die volljährig sind und nach ihren körperlichen Kräften zur Führung eines Hundes geeignet sind.
Respektieren Sie, dass nicht jeder Mensch ein Hundefreund ist, und versuchen Sie nicht, Ihre Tierliebe anderen Menschen mit Sätzen wie -der macht doch nichts- oder gar -bleiben Sie ruhig stehen, dann beißt er nicht- aufzuzwingen.
Akzeptieren Sie, dass es Menschen gibt, die vor Hunden Angst haben.
Signalisieren Sie durch richtiges Handeln, dass Ihnen Ihr Hund gehorcht. Lassen Sie ihn nur dann freilaufen (im Innenbereich gilt Leinenzwang), wenn dadurch keine anderen Menschen oder Tiere belästigt werden.
Leisten Sie Ihren Beitrag zu einem positiven Bild der Hundehaltung durch ein rücksichtsvolles und vorbildliches Auftreten in der Öffentlichkeit.
Rufen Sie Ihren Hund zu sich und leinen ihn ggf. an, wenn Ihnen andere Menschen begegnen. Dies gilt insbesondere bei Kindern, Joggern, Radfahrern oder Menschen, die Tiere mitführen.
Schon das Nachrennen, Anspringen, Schnappen und Beschnüffeln, das sich bei freilaufenden Hunden spontan und unberechenbar äußert und zu einer Gefährdung von Menschen führen kann, überschreitet die Schwelle der bloßen Lästigkeit.
Wir sind sicher, dass bei einer Beachtung auch dieser Verhaltensregeln ein beiderseitiges respektvolles Nebeneinander möglich und gewährleistet sein wird und dadurch gegebenenfalls behördliche Verfügungen nicht erforderlich werden.
Sollten uns Verstöße gemeldet werden, werden wir die Möglichkeiten des Polizeigesetzes voll ausschöpfen und Verstöße konsequent ahnden.
Wir bitten um Beachtung!
Ihre Gemeindeverwaltung