
Es wird vorsorglich an einige Bestimmungen über den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen erinnert.
Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nur an Personen über 12 Jahren, Feuerwerkskörper der Kategorie F2 nur an Personen über 18 Jahren abgegeben werden.
Das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 an den Endverbraucher ist nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember erlaubt. Ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist das Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig.
Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, so endet das Verbot bereits mit Ablauf des 27. Dezember.
Ferner dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember NICHT abgebrannt werden.
Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(Silvesterfeuerwerk)
Im Hinblick auf den bevorstehenden Jahreswechsel wird erneut auf die Verordnung zum Sprengstoffgesetz hingewiesen. Das bisher aus Gründen des Lärmschutzes geltende Verbot, in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen pyrotechnische Gegenstände abzubrennen, wurde erweitert. Aus brandschutztechnischen Gründen ist es seit 2009 verboten, pyrotechnische Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern abzubrennen.
Dieses Verbot wirkt kraft Gesetzes unmittelbar. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Nach dieser Rechtslage ist Silvesterfeuerwerk in der unmittelbaren Nähe von Fachwerkhäusern als besonders brandgefährdeten Gebäuden generell kraft Gesetzes verboten.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ältere Häuser, insbesondere im Altstadtkern von Schömberg und auch im Ortskern von Schörzingen, praktisch ausschließlich in Fachwerkbauweise erstellt sind.