Aus den Rathäusern

Verkauf und Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern)

Nach dem Sprengstoffgesetz und der Durchführungsverordnung zum Sprengstoffgesetz müssen beim Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen folgende Bestimmungen...

Nach dem Sprengstoffgesetz und der Durchführungsverordnung zum Sprengstoffgesetz müssen beim Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen folgende Bestimmungen beachtet werden:

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Feuerwerkskörper/Knallkörper) ist nach § 23 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) nur am 31.12. und am 01.01. eines jeden Jahres gestattet (diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine). Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Wir bitten Sie darum, dies zu beachten und vor dem Silvestertag sowie nach dem Neujahrstag keine Feuerwerkskörper / Knallkörper zu zünden.

In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern (neue Regelung) ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Knallkörpern verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV)! Ebenso sei daran erinnert, dass Personen unter 18 Jahren der Umgang (Aufbewahren und Abbrennen) mit Feuerwerkskörpern/Knallkörpern (pyrotechn. Gegenstände der Klasse II) verboten ist (§ 23 Abs. 2 Satz 2). Des Weiteren ist darauf zu achten, dass die Sicherheitsbestimmungen der 1. und 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. und 2. SprengV) bei der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände eingehalten werden.

Verkauf

Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II ist nach § 22 Abs. 1, 1. SprengV im Jahr 2024 nur vom 28.12. bis zum 31.12. erlaubt (ausgenommen Verkauf an Verbraucher mit entspr. Erlaubnis oder Befähigungsschein). Kleinstfeuerwerk der Klasse I („Knallerbsen“ etc.) darf dagegen das ganze Jahr über verkauft werden.

  • Weitere Informationen gibt es auch unter sss.gaa.baden-wuerttemberg.de (Merkblatt).

Wir bitten um entsprechende Beachtung.

Erscheinung
Sulzbacher Nachrichten – Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Sulzbach an der Murr
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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