Kommunalpolitik

Verkehrsrechtliche Anordnung Tempo 30

Zur Sicherstellung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ergeht nach § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) folgende Verkehrsrechtliche Anordnung:...

Zur Sicherstellung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ergeht nach § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) folgende Verkehrsrechtliche Anordnung:

1. Im Bereich der Kirchholzstraße, Gäustraße und Gosbertstraße, ab der Bahnüberführung Gosbertstraße bis zur Bahnüberführung Kirchholzstraße, wird Tempo 30 durch VZ 274.30 angeordnet.

2. Die verkehrsrechtliche Anordnung gilt mit Aufstellung der Verkehrszeichen bzw. Verkehrseinrichtungen.

Ortsverwaltung Ergenzingen

Erscheinung
Amtsblatt der Stadt Rottenburg am Neckar, Ausgabe Ergenzingen, Baisingen, Eckenweiler
NUSSBAUM+
Ausgabe 24/2025
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