Die Verkehrsschau der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Heilbronn brachte folgende Ergebnisse:
Place de Léhon; Parken außerhalb der Parkplätze
Oft wird nicht auf den vorhandenen Parkplätzen geparkt, sondern auf dem Fußweg. Um den Autofahrern zu verdeutlichen, dass Parken nur auf den Parkplätzen erlaubt ist, wird ein Zusatzschild mit dem absoluten Halteverbot angebracht.
Auensteiner Straße – Rathausstraße; Gehwegparken
Durch Baumaßnahmen wurden einige Markierungen, die das Gehwegparken gekennzeichnet haben, entfernt oder sind nur noch teilweise zu sehen. Einige Markierungen wurden durch eine Fremdfirma falsch eingezeichnet, so dass kein Vorbeikommen auf den Gehwegen für Fußgänger ist.
Es werden teilweise alte Markierungen erneuert. Aufgrund fehlender Gehwegbreite fallen einige Markierungen weg und werden entfernt.
Friedhofstraße; Zufahrt zum Containerstandort
Neben der Friedhofszufahrt liegt eine öffentliche Fläche, auf der ein Grüngut-Container abgestellt ist. Dieser Container muss regelmäßig geleert werden. Oftmals werden hier, auf dieser öffentlichen Fläche, die noch zum Friedhof gehört, Fahrzeuge abgestellt und der Container kann dann nicht ordnungsgemäß entleert werden. Es wird ein absolutes Halteverbot empfohlen.
Birkenweg; Verkehrssituation; Sperrung für KFZ
Anwohner fordern, die Durchfahrt für Pkw im Anliegerweg mit einem Pfosten zu sperren, da der Weg verstärkt als Abkürzung benutzt wird und bereits ein Fußgänger angefahren wurde. Nach Überprüfung wird festgestellt, dass die Anbringung von Pfosten möglich ist, da der Weg im Bebauungsplan als „Fußweg“ ausgewiesen ist.
Akazienstraße; Parksituation
Die Zufahrt zu einer Garage wird blockiert, wenn ein größeres Fahrzeug vor dem Haus abgestellt wird. Die Ausfahrt aus der Garage könnte notfalls über den angrenzenden Fußweg erfolgen. Wird die Ausfahrt blockiert, kann dies geahndet werden.
Heinrieter Straße (L 1102) / Ecke Goldschmiedstraße; Einzeichnung eines Parkplatzes
Anwohner haben mitgeteilt, dass auf dem breiten Gehweg auf der Zufahrt zu ihrer Scheune geparkt werde. Da hier auch der Schulweg verläuft, sollte das Parken unterbunden werden. Es wird geprüft, ob hier Parken genehmigt werden kann oder eine Einzeichnung erforderlich ist. Vor Ort wird festgestellt, dass die beparkte Fläche direkt vor der Zufahrt der Scheune liegt. Sie geht unmittelbar in den Gehweg über, der als Schulweg genutzt wird. Es handelt sich um eine öffentliche Fläche, aber nicht um Straßenraum, so dass hier nicht geparkt werden kann.
Aus diesem Grunde sollte das Parken hier als Gehwegparken verwarnt werden.
Heinrieter Straße (L 1102); Einrichtung einer Haltestelle
Es soll im Bereich der Heinrieter Straße eine Haltestelle in Fahrtrichtung Unterheinriet eingerichtet werden. In der Gegenrichtung ist bereits eine Haltestelle vorhanden. Es wurden in der Vergangenheit bereits verschiedene Möglichkeiten für den Standort einer Haltestelle diskutiert. Es bestand damals Einigkeit, dass nur ein Standort direkt vor Gebäude 10 denkbar ist, da alle anderen Standorte zu nah am Kreisverkehr gelegen waren. Damals wurde davon ausgegangen, dass ein behindertengerechter Ausbau notwendig ist. Nun soll die Haltestelle versuchsweise hier eingerichtet werden. Es wird sich dann zeigen, wie die Nutzer diese annehmen. Es wird daher ein Haltestellenschild angeordnet auf Höhe der Einfahrt von Gebäude 10.
Amselweg; Parksituation
Primär geht es darum, dass entlang der Pferdekoppel im Amselweg geparkt wird und somit die Anwohner aus den Häusern 2 und 4 nicht in der Lage sind, von ihren Stellplätzen auszufahren. Nach Einschätzung der Verkehrsschau wird festgestellt, dass die Fahrbahn 5,70 m breit ist. Somit handelt es sich nicht um eine schmale Fahrbahn. Das Ausfahren sollte mit zwei- bis dreimaligem Rangieren möglich sein, wenn die Fahrzeuge rechts am Fahrbahnrand parken. Die Anordnung eines Haltverbots oder einer Grenzmarkierung ist aus rechtlicher Sicht nicht möglich. Im Prinzip ist es auch nur zu gewährleisten, dass der Verkehrsteilnehmer nach einer Richtung ausfahren kann oder zufahren kann, dies sollte hier gegeben sein.
Schozachstraße; Begrenzung der Parkdauer
Von Seiten des Gemeinderats wurde bemängelt, dass hier auf den seitlichen Parkplätzen viele Dauerparker stehen, u. a. auch Wohnmobile. Die Parkplätze würden aber als Kurzzeitparkplätze benötigt. Es soll daher geprüft werden, ob eine Parkdauerbegrenzung von 2 Std. und Mo.-Fr. 8-18 Uhr angebracht werden kann. Diese Regelung soll insbesondere für die längs der Fahrbahn angebrachten Parkplätze gelten. Zum Zeitpunkt des Ortstermins um kurz nach 14 Uhr sind ausreichend Parkplätze vorhanden (mindestens 10 – 12 freie Parkflächen). Es stehen dort ein Anhänger, 3 Wohnmobile und ein normaler Pkw. Auch die Parkplätze vor dem Gebäude, bei denen es sich offensichtlich um öffentliche Parkplätze handelt, sind noch frei. Eine Regelung bzw. zeitliche Begrenzung scheint hier nicht erforderlich. Diese ist nur dann angezeigt, wenn ein ständiger Wechsel der Fahrzeuge notwendig ist. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Wohnmobile, die hier dann nicht mehr abgestellt werden, woanders in der Gemeinde einen Platz suchen werden. Hier scheint es aber ausgesprochen günstig, weil hinter dem Parkstreifen kein Gehweg verläuft, so dass keine Kinder hinter den parkenden Fahrzeugen hervorspringen, um die Fahrbahn zu queren. Aus Sicht der Verkehrsbehörde besteht keine Notwendigkeit, das Parken hier zu regeln.
Kreisverkehr Happenbacher Straße / Münzingstraße / Im Überrück
Die Gemeinde bittet um Prüfung, ob an den Kreisverkehren die Fußgängerquerungen markiert werden können. Der Kreisverkehr ist bisher ohne Fußgängerüberweg ausgebaut. Es befinden sich in allen einmündenden Straßen Querungsinseln. Der Kreisverkehr befindet sich gleich hinter der Ortstafel und liegt somit innerorts. Die Geschwindigkeit ist in diesem Bereich auf 50 km/h reduziert. In unmittelbarer Nähe befindet sich der Kindergarten und das Wohngebiet Überrück Nord.
Im konkreten Fall wäre hier ein Umbau / eine barrierefreie Ausgestaltung der Kreisverkehre nicht verhältnismäßig. Das Überqueren ist problemlos möglich, aufgrund geringerer Verkehrsstärke und der vorhandenen Überquerungshilfe. Aus Sicht der Verkehrsschaukommission wird ein Fußgängerüberweg nicht für notwendig erachtet.
Carl-Berberich-Straße; Haltverbot gegenüber Ausfahrt
Es wurde in der Carl-Berberich-Straße ein Haltverbot gegenüber von Firmeneinfahrten beantragt. Die Carl-Berberich-Straße erschließt das Gewerbegebiet „Happenbacher Tal“ und verläuft geradlinig. Im Bereich der gesamten Straße ist von der Kreisstraße kommend rechts ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet. Dies sollte nach Auskunft der Straßenmeisterei auch so belassen werden, damit die Winterdienstfahrzeuge hier keine Behinderungen bei der Ausfahrt aus der angrenzenden Straßenmeisterei haben. Da hier einseitig geparkt wird, gibt es keinen Raum für Begegnungsverkehr. Es soll deshalb auf Höhe der Einfahrt zur Firma Berberich eine Begegnungsfläche geschaffen werden durch ein eingeschränktes Haltverbot.
Carl-Berberich-Straße; Ausfahrt Tankstelle; Parksituation
Vor den Parkplätzen wird oft mit Lkw geparkt. Bei der Ausfahrt aus dem Parkplatz ist somit die Sicht auf die Fahrbahn versperrt. Es wurde ein Haltverbot für Lkw beantragt. Da im Gewerbegebiet die Parkmöglichkeiten für Lkw bereitgehalten werden müssen, kann nicht in der ganzen Straße ein Halteverbot angeordnet werden.
Gewerbegebiet „Unteres Feld“; Lkw-Haltverbot vor einem Firmengelände
Der Eigentümer plant im Gewerbegebiet ein Bauvorhaben. Er bittet bereits jetzt um Anordnung eines Lkw-Parkverbots. Bislang ist das Bauvorhaben noch gar nicht begonnen. Insofern kann eine Entscheidung erst getroffen werden, wenn das Bauvorhaben steht. Bei der Planung sollte darauf geachtet werden, dass die Zufahrten großzügig dimensioniert werden, so dass es nachher keine Probleme beim Ein- und Ausfahren gibt. Zum jetzigen Zeitpunkt ist keine Anordnung möglich.
Happenbach; Bachstraße; Parksituation
Ein Anwohner bittet darum, neue Parkflächen auszuweisen. Direkt an der Einfahrt zur Bachstraße ist eine Gemeindefläche, die man als Parkplatz ausweisen könnte. Der Parkdruck in der Bachstraße ist hoch. Die Kommission empfiehlt, keinen Parkplatz auszuweisen, das Parken aber zu gestatten.
Nachtrag; Parkplatz am Friedhof; Parken nur für Pkw
Aufgrund Beschwerden soll das Parken von Sprinter auf dem oberen Friedhofsparkplatz im Bereich Birkenweg unterbunden werden. Bisher wurde das zur Problemlösung an anderer Stelle toleriert. Nachdem an den Wochenenden mittlerweile 5 bis 6 Sprinter auf dem Parkplatz geparkt haben und kein Friedhofsbesucher mehr Platz fand, soll dies unterbunden werden.
Das Zusatzzeichen 1010-58 erlaubt das Parken ausschließlich für Personenkraftwagen. Dabei ist nicht, wie oft irrtümlich angenommen, das zulässige Gesamtgewicht und/oder die Anzahl der Sitzplätze ausschlaggebend, sondern die Bauart. Klasse M1 (zu § 20 Abs. 3a Satz 4: ein Personenkraftwagen ist ein Kraftfahrzeug für Personenbeförderung mit mindestens 4 Rädern und mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz).
Es wird daher an die vorhandene Parkplatzbeschilderung das Zusatzzeichen 1010-58 „Personenkraftwagen“ angebracht. Die Anordnung erfolgte bereits im Januar 2025.