Kommunalpolitik

Verkehrsschild mit Zusatz „Anlieger frei”: Wer darf hier fahren?

Bestimmt ist Ihnen schon einmal das Verkehrszeichen 250 („Durchfahrt verboten”) samt Zusatzschild „Anlieger frei“ untergekommen. Dieses Zusatzschild...
Wer darf bei „Anlieger frei” fahren?
Wer darf bei „Anlieger frei” fahren?Foto: Gemeinde Zuzenhausen

Bestimmt ist Ihnen schon einmal das Verkehrszeichen 250 („Durchfahrt verboten”) samt Zusatzschild „Anlieger frei“ untergekommen. Dieses Zusatzschild besagt, dass das angezeigte Verbot für Anlieger nicht gilt und sie somit in die besagte Straße einfahren dürfen. Das Schild findet sich auch unter anderen Verkehrszeichen, die direkt oder indirekt ein Verbot für Fahrzeuge aufstellen (z. B. das Schild „Fußgängerzone”).

Doch wann genau gelten Sie als Anlieger? Eine gesetzliche Definition existiert hier nicht, aber die Rechtsprechung schafft hier Klarheit: Demnach ist ein Anlieger eine Person, die ein an der betreffenden Straße anliegendes Grundstück aufsuchen möchte. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:

  • Sie wohnen auf einem anliegenden Grundstück.
  • Sie möchten jemanden auf einem anliegenden Grundstück besuchen.
  • Ihr Arbeitsplatz befindet sich auf einem anliegenden Grundstück.
  • Sie haben auf einem anliegenden Grundstück etwas zu erledigen (z. B. einen Einkauf, einen Arztbesuch, einen geschäftlichen Auftrag).
  • Sie möchten von einem anliegenden Grundstück etwas oder jemanden abholen.
  • Sie möchten an einem anliegenden Grundstück etwas abliefern oder jemanden absetzen.

Es spielt dabei wohlgemerkt keine Rolle, ob Ihr Anliegen tatsächlich erfolgreich ist. Wollen Sie zum Beispiel jemanden besuchen, doch derjenige ist gar nicht zu Hause, sodass Sie unverrichteter Dinge wieder abziehen müssen, gelten Sie trotzdem als Anlieger und sind zum Einfahren in die Straße berechtigt.

Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Zuzenhausen
NUSSBAUM+
Ausgabe 26/2025
von Gemeinde Zuzenhausen
26.06.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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