Bestimmt ist Ihnen schon einmal das Verkehrszeichen 250 („Durchfahrt verboten”) samt Zusatzschild „Anlieger frei“ untergekommen. Dieses Zusatzschild besagt, dass das angezeigte Verbot für Anlieger nicht gilt und sie somit in die besagte Straße einfahren dürfen. Das Schild findet sich auch unter anderen Verkehrszeichen, die direkt oder indirekt ein Verbot für Fahrzeuge aufstellen (z. B. das Schild „Fußgängerzone”).
Doch wann genau gelten Sie als Anlieger? Eine gesetzliche Definition existiert hier nicht, aber die Rechtsprechung schafft hier Klarheit: Demnach ist ein Anlieger eine Person, die ein an der betreffenden Straße anliegendes Grundstück aufsuchen möchte. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
Es spielt dabei wohlgemerkt keine Rolle, ob Ihr Anliegen tatsächlich erfolgreich ist. Wollen Sie zum Beispiel jemanden besuchen, doch derjenige ist gar nicht zu Hause, sodass Sie unverrichteter Dinge wieder abziehen müssen, gelten Sie trotzdem als Anlieger und sind zum Einfahren in die Straße berechtigt.