Gemeindeverwaltung Dietingen
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Aus den Rathäusern

Verkehrssicherungspflicht entlang privater Grundstücke

Nach der aktuellen Gesetzeslage sind die Eigentümer von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen entlang öffentlicher Straßen und Wege verpflichtet, für...

Nach der aktuellen Gesetzeslage sind die Eigentümer von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen entlang öffentlicher Straßen und Wege verpflichtet, für deren Unterhalt bzw. deren Verkehrssicherheit zu sorgen. Zu dieser Unterhaltungspflicht gehört auch das Freischneiden des sogenannten Lichtraumprofils über der Verkehrsfläche durch die Eigentümer. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Hecken und Bäume auch während der Vegetationszeit zurückzuschneiden, um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.

Es gelten folgende Regelungen:

  • Die freie Durchfahrtshöhe über der Fahrbahn muss 4,50 m betragen; die freie Durchgangshöhe am Gehweg muss mindestens 2,50 m betragen; beide Werte sollten auch bei schweren und regennassen Ästen eingehalten werden.
  • Bei Geh- und Radwegen ist die Bepflanzung bis an die Hinterkante (meist identisch mit der Grundstücksgrenze) zurückzuschneiden, so dass der Weg in der ganzen Breite für die Verkehrsteilnehmer nutzbar bleibt.
  • An Kreuzungen muss zumindest gewährleistet sein, dass ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer bei Anfahrt aus dem Stand ohne nennenswerte Behinderungen bevorrechtigte Fahrzeuge erkennen kann. In Sichtdreiecken sind die Bepflanzungen niederzuhalten (höchstens 80 cm).
  • Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden und sollten rechtzeitig wahrnehmbar sein. Dies gilt auch für Straßennamensschilder.
  • Straßenleuchten sollten ebenfalls von Pflanzen und Sträuchern freigehalten werden.

Sollten die Grundstückseigentümer ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, können dadurch Unfälle oder Beschädigungen entstehen, die schadensersatzpflichtig sein können. Daher geht die Aufforderung an alle Grundstückseigentümer, Anpflanzungen entlang der öffentlichen Straßen und Wege daraufhin zu

kontrollieren und oben genannten Regelungen zu beachten.

Bürgermeisteramt

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Dietinger Nachrichten zwischen Schwarzwald und Schwäbischer Alb
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Ausgabe 31/2024

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von Gemeindeverwaltung Dietingen
01.08.2024
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