Ortsrecht der Gemeinde Mundelsheim
Ordnungsnummer 030.014
Aufgrund der §§ 6 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit für Baden-Württemberg und 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbands Gewerbe- und Innovationspark Mundelsheim am 19.05.2025 folgende 1. Satzung über die Änderung der Verbandssatzung beschlossen:
(3) Das Verbandsgebiet umfasst eine Fläche auf der Gemarkung Mundelsheim. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan mit dem Umring des Verbandsgebietes im Maßstab 1:1000 mit Abmessungen von 87,90 cm x 94,90 cm. Dieser ist Bestandteil dieser Satzung und liegt am Sitz des Zweckverbands im Rathaus, Hindenburgstraße 1, 74395 Mundelsheim (Landkreis Ludwigsburg) für jedermann während der Sprechzeiten zur Einsicht auf.
(2) Der Zweckverband nimmt im Verbandsgebiet, soweit er nicht ohnehin nach Abs. 1 zuständig ist, alle Aufgaben, Rechte und Pflichten nach dem Baugesetzbuch wahr, die sonst Sache der Gemeinde Mundelsheim wären. Insoweit ist dieses Gebiet aus dem rechtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde Mundelsheim ausgeschieden.
Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachungen des Zweckverbands erfolgen gemäß den jeweiligen Satzungen über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Mitgliedsgemeinden.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Mundelsheim, den 19.05.2025
gezeichnet
Boris Seitz
Verbandsvorsitzender
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Gewerbe- und Innovationspark Mundelsheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.