Aus den Rathäusern

Veröffentlichung LGS VO

VERORDNUNG des Landratsamtes Böblingen als untere Naturschutzbehörde zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Heckengäu-Weil...
Darstellung des Teilbereichs, der aus dem LSG „Heckengäu-Weil der Stadt“ herausgenommen wird. Maßstab 1:25000
Foto: Landratsamt Böblingen, Amt für Vermessung und Flurordnung

VERORDNUNG

des Landratsamtes Böblingen als untere Naturschutzbehörde zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Heckengäu-Weil der Stadt“
vom 24.09.2025

aufgrund der §§ 3 Abs. 1, 22 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I. Nr. 323) und des § 23 Abs. 4 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetzes) in der Fassung vom 23.06.2015 (GBl. 2015, 585), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.02.2023 (GBl, S. 26, 44) wird verordnet:

§1
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung des Landratsamts Böblingen als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet „Heckengäu-Weil der Stadt“ vom 20.06.1986, geändert durch die Verordnung vom 03.11.2004 wird wie folgt geändert:
Das Landschaftsschutzgebiet „Heckengäu-Weil der Stadt“ wird auf dem Gebiet der Stadt Weil der Stadt auf Gemarkung Schafhausen in Teilgebiet VI a in den Gewannen „Lange Gasse“ und „Siechenhäusle“ um eine Teilfläche von ca. 1,2 ha reduziert.
(2) Die von der Änderung berührte Fläche ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 und der Flurkarte im Maßstab 1:2500 orange eingetragen. Das weiterhin bestehende Schutzgebiet ist in der Flurkarte grün eingetragen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Die Verordnung mit Karten ist beim Landratsamt Böblingen, untere Naturschutzbehörde, Parkstraße 16 Gebäude D, 5. Stock in 71034 Böblingen, und bei der Stadtverwaltung Weil der Stadt, Rathaus Merklingen, Kirchplatz 2, 71263 Weil der Stadt, zur kostenlosen Einsicht für jedermann während der Dienststunden niedergelegt.
(4) Die Verordnung des Landratsamts Böblingen über das Landschaftsschutzgebiet vom 20.06.1986 bleibt im Übrigen unberührt.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Verkündungshinweis:
Gemäß § 25 NatSchG wird eine Verletzung der in § 24 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsvorschrift oder Bekanntmachung der Satzung gegenüber der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Böblingen, Parkstraße 16 in 71034 Böblingen, schriftlich, unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.
Böblingen, den 24.09.2025

Anhang
Dokument (1/2)
Dokument (2/2)
Erscheinung
Wochenblatt der Stadt Weil der Stadt
NUSSBAUM+
Ausgabe 42/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Weil der Stadt
Kategorien
Aus den Rathäusern
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto