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Veröffentlichung Polizeiverordnung/Alkoholverbotszone Talmarkt

Polizeiverordnung der Stadt Bad Wimpfen zur Begrenzung des Alkoholkonsums während des Talmarktes Bad Wimpfen vom 26. Juni bis 1. Juli 2025 Aufgrund...

Polizeiverordnung der Stadt Bad Wimpfen zur Begrenzung des Alkoholkonsums während des Talmarktes Bad Wimpfen
vom 26. Juni bis 1. Juli 2025

Aufgrund §§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 1, 18 Abs. 1 sowie 66 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg i.d.F. der Bekanntmachung vom 6.10.2020 (GBL S. 735) erlässt die Stadt Bad Wimpfen als Ortspolizeibehörde folgende Polizeiverordnung:


§ 1 — Geltungsbereich
1) Diese Polizeiverordnung gilt für den nachstehend festgelegten Geltungsbereich:
Corneliastraße, Stiftsgasse, Brunnengasse, Fischergasse, Uferweg, Neckarhof, Brunnenstubenweg, Schmiedgasse, Apostelgasse, Lindenplatz, Festgelände.
2) Der nachstehende Lageplan, der den Geltungsbereich veranschaulicht, ist Bestandteil dieser Verordnung.


§ 2 — Verbot
Aus Anlass des Bad Wimpfener Talmarktes in der Zeit vom 26. Juni 2025 bis 1. Juli 2025 ist es in dem nach § 1 festgelegten Geltungsbereich verboten, alkoholische Getränke jeglicher Art von außerhalb des Festgeländes mitzubringen, wenn die Absicht erkennbar ist, diese auf dem Fest konsumieren zu wollen.


§ 3 — Ordnungswidrigkeiten
1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 im Verbotsbereich alkoholische Getränke mitführt oder konsumiert.
2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Polizeigesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 4 — Inkrafttreten
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und mit Ablauf des 2. Juli 2025, 1.00 Uhr außer Kraft.

Bad Wimpfen, 22.5.2025


Zaffran
Bürgermeister

Erscheinung
Wimpfener Heimatbote
NUSSBAUM+
Ausgabe 25/2025
von Stadt Bad Wimpfen
20.06.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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