Polizeiverordnung der Stadt Bad Wimpfen zur Begrenzung des Alkoholkonsums während des Talmarktes Bad Wimpfen
vom 26. Juni bis 1. Juli 2025
Aufgrund §§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 1, 18 Abs. 1 sowie 66 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg i.d.F. der Bekanntmachung vom 6.10.2020 (GBL S. 735) erlässt die Stadt Bad Wimpfen als Ortspolizeibehörde folgende Polizeiverordnung:
§ 1 — Geltungsbereich
1) Diese Polizeiverordnung gilt für den nachstehend festgelegten Geltungsbereich:
Corneliastraße, Stiftsgasse, Brunnengasse, Fischergasse, Uferweg, Neckarhof, Brunnenstubenweg, Schmiedgasse, Apostelgasse, Lindenplatz, Festgelände.
2) Der nachstehende Lageplan, der den Geltungsbereich veranschaulicht, ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 — Verbot
Aus Anlass des Bad Wimpfener Talmarktes in der Zeit vom 26. Juni 2025 bis 1. Juli 2025 ist es in dem nach § 1 festgelegten Geltungsbereich verboten, alkoholische Getränke jeglicher Art von außerhalb des Festgeländes mitzubringen, wenn die Absicht erkennbar ist, diese auf dem Fest konsumieren zu wollen.
§ 3 — Ordnungswidrigkeiten
1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 im Verbotsbereich alkoholische Getränke mitführt oder konsumiert.
2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Polizeigesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 4 — Inkrafttreten
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und mit Ablauf des 2. Juli 2025, 1.00 Uhr außer Kraft.
Bad Wimpfen, 22.5.2025
Zaffran
Bürgermeister