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Kommunalpolitik

Veröffentlichung und Übermittlung von Einwohnerdaten

1.) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen Die Meldebehörde darf nach § 50...
Veröffentlichung Einwohnerdaten
Foto: Gemeinde wolfschlugen

1.) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Die Meldebehörde darf nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die Daten von Wahlberechtigten erteilen.

Nach § 50 Absatz 5 des BMG hat jeder Betroffene das Recht, der Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen oder der Hauptwohnung einzulegen

2.) Widerspruchsrecht bei Datenübermittlung an Einwohnerbücher und ähnliche Nachschlagewerke

Die Meldebehörde darf nach § 50 (3) des BMG Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften aller volljährigen Einwohner in Einwohnerbüchern u. ä. Nachschlagewerken veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke übermitteln.

Nach § 50 (5) des BMG kann jeder Betroffene verlangen, dass die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibt. Von diesem Widerspruchsrecht kann jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an das Einwohnermeldeamt beim Bürgermeisteramt Gebrauch gemacht werden. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben worden ist.

3.) Widerspruchsrecht bei Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Die Meldebehörde darf aufgrund des Meldegesetzes an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften Daten ihrer Mitglieder übermitteln.

Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Familienangehörigen können gem. § 42 (3) BMG verlangen, dass die Übermittlung der sie betreffenden Daten unterbleibt. Dies gilt nicht für die Daten, die für Zwecke des Steuerhebungsrechts der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft erhoben werden. Von diesem Widerspruchsrecht kann jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an das Einwohnermeldeamt beim Bürgermeisteramt Gebrauch gemacht werden. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben worden ist.

Hinweis: Sofern Ihre Daten gem. § 42 Bundesmeldegesetz an die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften übermittelt werden, können Sie der Veröffentlichung Ihrer Daten durch die Kirche beim zuständigen Pfarramt widersprechen.

4.) Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren

Nach dem Meldegesetz darf die Meldebehörde Namen, akademischen Grad sowie Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren öffentlich bekannt geben und an Presse und Rundfunk zum Zweck der Veröffentlichung weitergeben.

Die Veröffentlichung oder Übermittlung dieser Daten ist allerdings gegen den Willen des Betroffenen nicht zulässig. Auch in diesem Fall besteht ein Widerspruchsrecht (§ 50 (2) und (5) BMG).

Jubilarinnen und Jubilare, die keine Veröffentlichung im Mitteilungsblatt und der Nürtinger Zeitung wünschen, müssen dies beim Bürgermeisteramt mindestens 4 Wochen vor dem Jubiläum schriftlich mitteilen. Personen, deren Geburtstage und Jubiläen schon bisher nicht veröffentlicht wurden, müssen nicht erneut der Datenübermittlung widersprechen. Die Glückwünsche und Besuche anlässlich der Alters- und Ehejubiläen werden ungeachtet der eingetragenen Sperren entsprechend der Regelung bei Alters- und Ehejubilaren der Gemeinde Wolfschlugen umgesetzt.

Für die Mitteilung an das Einwohnermeldeamt können Sie einfach das nachfolgend abgedruckte Formular verwenden.

Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben worden ist.

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An das

Bürgermeisteramt Wolfschlugen

-Einwohnermeldeamt-

Kirchstr. 19

72649 Wolfschlugen

Ich wünsche keine Veröffentlichung meiner Daten in Einwohnerbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken

Ich wünsche keine Übermittlung meiner Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, denen ich selbst nicht angehöre. (Hinweis: Der Veröffentlichung Ihrer Daten durch die Kirche können Sie beim zuständigen Pfarramt widersprechen)

Ich wünsche keine Veröffentlichung meines Alters- bzw. Ehejubiläums im Mitteilungsblatt und der Presse

Ich wünsche keine Urkundenanforderung für Alters- bzw. Ehejubiläums

Ich wünsche keine Weitergabe meiner Daten an Parteien und Trägern von Wahlvorschlägen gem. § 50 Abs. 1

Ich wünsche keine Übermittlung meiner Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Info-Material zu den Streitkräften nach § 58 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz

Zutreffendes bitte ankreuzen!

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Vor- und Zuname

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Anschrift

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Geburtsdatum

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Unterschrift

Anhang
Dokument
Erscheinung
exklusiv online
von Gemeinde Wolfschlugen
17.12.2025
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