Gemeinde Aglasterhausen
Neckar-Odenwald-Kreis
Verordnung der Gemeinde Aglasterhausen zum Schutz freilebender Katzen
(Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO)
vom 25.02.2025
Aufgrund von § 13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Art. 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 13b des Tierschutzgesetzes vom 19. November 2013 (GBl. S. 362) wird verordnet:
§ 1 Regelungszweck, Geltungsbereich
2. Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Aglasterhausen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 3 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Halterkatzen
§ 4 Maßnahmen gegenüber Katzenhalterinnen und Katzenhaltern
§ 5 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen
§ 6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 01.09.2025 in Kraft.
Gender-Hinweis:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Lesbarkeit wird die männliche Sprachform verwendet. Es sind jedoch ausdrücklich immer sowohl weibliche als auch männliche Personen sowie Angehörige des Dritten Geschlechts gemeint. Wo aus Gründen der besseren Lesbarkeit notwendigerweise geschlechtsspezifische Formulierungen zum Einsatz kommen, sind ebenso alle Geschlechter gemeint. Es wird um Verständnis gebeten.
Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Aglasterhausen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Aglasterhausen, den 25.02.2025
gez. Stefan Kron, Bürgermeister