Aufgrund von § 42 Abs. 5 Satz 1 Waffengesetz in Verbindung mit § 42 Abs. 5 Satz 4 Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, sowie des § 1 der Waffenverbotszonenübertragungsverordnung vom 20. September 2022 (GBl. 2022, S. 487), die durch Verordnung vom 17. September 2024 (GBI. 2024 Nr. 76) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung vom 20. September 2022 (GBl. 2022 S. 497), die durch Verordnung vom 30. September 2024 (GBl. 2024 Nr. 79) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Sersheim, vertreten durch den Bürgermeister, folgende Waffen- und Messerverbotszonenverordnung:
§ 1 Verbot des Führens von Waffen und Messern:
Innerhalb der in der Anlage 1 dargestellten Bereiche des Festgeländes des Luggelesfestes ist das Führen von
1. Waffen
und
2. Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter, sofern sie nicht von Nr. 1 erfasst sind, auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in öffentlichen Anlagen von Samstag, den 05.07.2025, ab 15.00 Uhr bis Sonntag, 06.07.2025, bis 21.00 Uhr verboten.
§ 2 Begriffsbestimmungen:
(1) Führen im Sinne des § 1 dieser Verordnung ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Messer außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte im Sinne des § 1 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 des Waffengesetzes (WaffG)
(2) Waffen im Sinne des § 1 dieser Verordnung sind alle Waffen gemäß § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes. Hierzu zählen:
• Jede Art von Schusswaffen und Schreckschusswaffen,
• Anscheinswaffen,
• Hieb-, Stoß- und Stichwaffen,
• Elektroimpulsgeräte (sog. Elektroschocker) mit Zulassungs- oder Prüfzeichen.
(3) Öffentliche Straßen im Sinne des § 1 dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Haltestellenbuchten, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe, Verteilerebenen, Treppen und Bahnsteige, Parkplätze, Gehwege sowie alle sonstigen Gehflächen in unterirdischen Verkehrsbauwerken, Böschungen, Stützmauern, Durchlässe, Passagen, Brücken und Tunnel.
(4) Öffentliche Anlagen im Sinne des § 1 dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit dienenden und zugänglichen Grünanlagen und sonstigen Grünflächen, einschließlich der darin befindlichen Wege und Plätze, sowie Gärten, Anpflanzungen und Spielplätze.
(5) Den öffentlichen Anlagen gleichgestellt sind folgende Bereiche, soweit sie öffentlich genutzt werden: Schulhöfe, Außenanlagen von Tageseinrichtungen für Kinder oder Kinder- und Jugendhäusern, Bolzplätze, Trendspielanlagen sowie Sport- und Freizeitanlagen unter freiem Himmel.
§ 3 Ausnahmen:
(1) Ausgenommen vom Verbot nach § 1 dieser Verordnung sind Fälle, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt vor bei:
1. Vollzugsdienstkräften der Landes- und Bundespolizei und der Zollverwaltung, Einsatzkräfte der Bundeswehr und der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, den Beschäftigten des Kommunalen Ordnungsdienstes der Gemeinde Sersheim sowie den Bediensteten der obersten Bundes- und Landesbehörden unter der Deutschen Bundesbank.
2. Bediensteten von Behörden und Organisationen des Rettungsdienstes, des Brand- und Katastrophenschutzes.
3. Personen, für die durch oder auf Grund des § 56 Waffengesetz das Waffengesetz keine Anwendung findet.
4. Beschäftigten von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten sowie Ärztinnen und Ärzten und medizinischen Hilfskräften im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit.
5. Handwerkern und Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Handwerkern und Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen und das Führen im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht.
6. Gewerbetreibende mit Sitz in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Gebieten und der Berechtigung zum Handel mit Waffen und Messern.
7. Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht.
8. Der Verwendung von Messern im Sinne des § 1 dieser Verordnung beim bestimmungsgemäßen Betrieb und Besuch eines gastronomischen Betriebes in einem der in Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmten Gebiete.
9. Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen nach § 10 Absatz 4 Waffengesetz sind, die die Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis führen.
10. Personen, die erlaubnisfreie Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen.
11. Personen, die Waffen und Messer in verschlossenen Behältern oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, bei sich führen, um diese von einem Ort zum anderen zu befördern.
(2) Die Ortspolizeibehörde der Gemeinde Sersheim kann darüber hinaus von dem Verbot des § 1 dieser Verordnung allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist und ein berechtigtes Interesse besteht. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(3) Die Gemeinde kann zur Durchführung der Kontrollen die Aufgaben an bevollmächtigte Dritte übertragen.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten und Einziehung:
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 Waffengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig zu den in § 1 genannten Zeiten in den in Anlage 1 dieser Verordnung genannten Gebieten
1. Entgegen § 42 Absatz 4a ein Messer führt
2. eine Klinge mit einer Klingenlänge von über vier Zentimetern führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können nach § 54 Absatz 2 Waffengesetz eingezogen werden.
§ 5 In-Kraft-Treten:
Die Verordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Sersheim, 18.06.2025
Jürgen Scholz
Bürgermeister