Landkreis
Sigmaringen
vom 04.07.2025
Aufgrund von § 25 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBI. 1 Nr. 51, S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBI. 1 Nr. 409, S. 33) in Verbindung mit§ 21 Abs. 2 Nr. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) vom 03.12.2013 (GBI. Nr. 17, S. 389), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 07.02.2023 (GBI. Nr. 2, S. 26) wird verordnet:
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit der vergangenen Monate hat sich in vielen Teilen Baden-Württembergs eine ausgeprägte Niedrigwasserlage in den Oberflächengewässern und Wasserknappheit im Grundwasser herausgebildet. Auch in den oberirdischen Gewässern im Landkreis Sigmaringen haben sich geringe bis extrem geringe Abflussverhältnisse eingestellt. Eine nachhaltige Entspannung der Niedrigwassersituation ist nicht in Sicht. Die sommerliche Witterung führt bei den geringen Abflüssen zu unzureichenden Sauerstoffverhältnissen infolge der Gewässererwärmung. Die aquatische Fauna steht unter Druck und droht, Schäden zu nehmen.
Die Schutzgüter Wasser und Natur sind wegen der vorliegenden Situation durch die extreme Trockenheit vor weiteren Beeinträchtigungen mittels Entnahmen durch diese Rechtsverordnung zu schützen.
Zweck der Rechtsverordnung, Schutzgüter
Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer und des Schutzes der Natur wird der Gemeingebrauch des § 20 WG durch diese Rechtsverordnung beschränkt. Die oberirdischen Gewässer im Landkreis Sigmaringen sollen vor Beeinträchtigungen durch Wasserentnahmen geschützt werden.
Räumlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle oberirdischen Fließgewässer und die stehenden Gewässer auf dem Gebiet des Landkreises Sigmaringen.
Beschränkungen und Verbote
(1) Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 WHG i.V.m. § 20 WG wird wie folgt beschränkt:
a) Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Rahmen des durch § 20 Abs. 1 S. 1 WG gestatteten Gemeingebrauchs durch Schöpfen mit Handgefäßen wie beispielsweise mit Gießkannen oder Eimern wird im räumlichen Geltungsbereich nach
§ 2 untersagt.
b) Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Rahmen des durch § 20 Abs. 1 S. 2 WG gestatteten Gemeingebrauchs in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau wird im räumlichen Geltungsbereich nach § 2 untersagt. Bereits vorhandene mobile Anlagen und Entnahmevorrichtungen sind aus dem Gewässer zu entnehmen.
(2) Für die Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis gilt das Wasserentnahmeverbot der Ziffer 1 ebenfalls, sofern die Erlaubnis eine Inhalts- oder Nebenbestimmung enthält, die die Wasserentnahme in dem Zeitraum für unzulässig erklärt, in dem der Gemeingebrauch durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung untersagt ist.
(1) Die weiteren, in § 20 WG genannten unschädlichen Handlungen, insbesondere das Tränken von Tieren, sind zulässig, sofern keine andere Verordnung den Gemeingebrauch regelt (Bsp.: Rechtsverordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf der Donau im Landkreis Sigmaringen vom 20.04.2012) und keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.
(2) Die Beschränkungen nach § 3 gelten nicht für wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen. Die Inhaber von wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen haben die in ihren Gestattungen geregelten Beschränkungen, insbesondere zur Mindestwasserführung, zu beachten.
(3) Die Beschränkungen nach § 3 gelten nicht für Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, insbesondere im Brandfall.
Das Landratsamt Sigmaringen, als untere Wasserbehörde, kann im Einzelfall auf Antrag eine widerrufliche Befreiung von den Beschränkungen unter § 3 erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt und eine Beeinträchtigung der in § 1 genannten Schutzgüter ausgeschlossen ist. Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. der Beschränkung nach § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt oder
2. gegen die Bedingungen oder Auflagen einer nach § 5 erteilten Befreiung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Bußgeld richtet sich nach den Bestimmungen des § 126 Abs. 2 WG.
Einsichtnahme, Niederlegung
Diese Rechtsverordnung kann nach Ihrer Verkündung, im Zeitraum ihrer Gültigkeit, im Landratsamt Sigmaringen bei der Infotheke im Eingangsbereich, Leopoldstraße 4, 72488 Sigmaringen, während der Öffnungszeiten des Landratsamtes kostenlos eingesehen werden und ist gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Zusätzlich ist sie für die Dauer ihrer Gültigkeit auf der Internetseite des Landratsamtes Sigmaringen unter Öffentliche Bekanntmachungen (www.landkreis-sigmaringen.de) einsehbar.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung auf der Internetseite des Landkreises Sigmaringen www.landkreis-sigmaringen.de in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30.09.2025 außer Kraft.
Die Pegel und ein tagesaktueller Lagebericht können auf der Homepage des Niedrigwasser-Informationszentrums Baden-Württemberg unter niz.baden-wuerttemberg.de eingesehen werden.
Sigmaringen, 04.07.2025 Landratsamt Sigmaringen
Stefanie Bürkle, Landrätin
Öffentlich bekannt gemacht unter www.landkreis-sigmaringen.de
Öffentliche Bekanntmachungen am 04.07.2025