Liebe Bürgerinnen und liebe Bürger,
die Vorarbeiten zur neuen Grundsteuerreform, die zum 01.01.2025 in Kraft getreten ist, laufen auf Hochtouren. Sowohl für die Kommunen als auch für das Rechenzentrum, insbesondere der Druck aller Jahresbescheide, ist mit einem enormen Arbeitsaufwand verbunden.
Die Grundsteuerbescheide 2025 werden im Laufe des ersten Quartals 2025 zugestellt. Dies hat zur Folge, dass die Hauptfälligkeit 15.02.2025nicht bedient werden kann.
Die erste Fälligkeit wird voraussichtlich Ende März/Anfang April 2025 sein.
Die restlichen drei Teilbeträge werden jeweils wie gewohnt zum 15.05., 15.08. und 15.11.2025 fällig.
Der Gemeinderat der Gemeinde Nehren hat in seiner Sitzung am 2. Dezember 2024 die Hebesätze zum 01.01.2025 neu festgelegt:
Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes (Erhebungsjahre ab 2025) bzw. des Grundsteuergesetzes (Erhebungsjahre bis 2024) festgesetzt und erhoben. Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert (Erhebungsjahre ab 2025) bzw. Einheitswert (Erhebungsjahre bis 2024) und der Steuermessbetrag. Der Jahresbetrag der Grundsteuer ergibt sich durch die Vervielfältigung des Steuermessbetrages mit den vom Gemeinderat jeweils festgesetzten Hebesätzen, je getrennt für die Grundsteuerarten A und B.
A = Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
B = Grundstücke
Weitere Informationen können Sie auf www.grundsteuer-bw.de abrufen.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die angeforderte Steuer trotz Widerspruch zum Fälligkeitstermin zu zahlen ist.
Einwendungen gegen den Grundsteuerwertbescheid (Erhebungsjahre ab 2025) bzw. Einheitswertbescheid (Erhebungsjahre bis 2024) oder Grundsteuermessbescheid sind ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten.
Sollten mehrere Personen Eigentümer sein, ergeht der Bescheid an einen Eigentümer mit Wirkung für und gegen alle Miteigentümer. Sollten sich Anschrift oder Bankverbindung geändert haben, teilen Sie diese bitte unter Angabe des Buchungszeichens mit.
Eigentumswechsel
Werden Grundstücke im Laufe des Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Steuerjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Die Fortschreibung erfolgt auf den 1. Januar des auf die Veräußerung folgenden Jahres. Andere Vereinbarungen (z. B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren aber nicht die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Gemeinde.
Der Zeitraum zwischen Abschluss eines Kaufvertrages und Umschreibung durch das Finanzamt ist sehr unterschiedlich. Aufgrund der manchmal erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen sowie der Bearbeitung kann sich diese bis zu einem halben Jahr hinziehen.
Wir bitten hierfür um Verständnis.
Erläuterungen zur Zahlungsweise
Die Steuerschuld ist mit den ausgewiesenen Beträgen zu den angegebenen Terminen zu entrichten. Bitte geben Sie bei Überweisungen und Einzahlungen stets das vollständige Kassenzeichen an.
Abbuchung
Erteilen Sie der Gemeindeverwaltung ein SEPA-Lastschriftmandat. Die fälligen Steuerbeträge werden zum Fälligkeitstermin abgebucht.
Das Formular hierfür kann auf unserer Homepage heruntergeladen werden.
Anpassung Dauerauftrag
Aufgrund der Anpassung der Berechnungsgrundlage und der Hebesätze zum 01.01.2025 ändert sich der Grundsteuerbetrag.
Zahlungen, die bis zur Zustellung der Grundsteuerbescheide eingehen, werden zurücküberwiesen.
Bitte löschen Sie Ihren Dauerauftrag bzw. passen Sie diesen nach Erhalt des Grundsteuerbescheides an.
Gerne können Sie am SEPA-Lastschriftmandat Verfahren teilnehmen.
Die Bescheide der Wasser-/Abwassergebühren und der Hundesteuer wurden in der Kalenderwoche 3/2025 versandt und sollten mittlerweile Ihnen vorliegen.
Bei Rückfragen steht Ihnen Frau Bauer, Tel. 3785-28 oder ibauer@nehren.de zur Verfügung.