Dies und das

Versand der Grundsteuerbescheide 2025

Bitte folgende Informationen hinsichtlich des nun beginnenden Versands der Grundsteuerbescheide 2025 durch die Städte und Gemeinden beachten: Fragen...

Bitte folgende Informationen hinsichtlich des nun beginnenden Versands der Grundsteuerbescheide 2025 durch die Städte und Gemeinden beachten:

  • Fragen zur Zahlung der Grundsteuer? Hierzu bitte an die zuständige Stadt oder Gemeinde wenden.
  • Aktuelle Informationen zur Grundsteuer auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de
  • Wenn bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid / Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde, ist kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid erforderlich.

Hinweis: Soweit der Einspruch beim Finanzamt erfolgreich ist, ist die Stadt oder Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amts wegen entsprechend zu ändern.

  • Die Bearbeitung bereits eingelegter Einsprüche bei den Finanzämtern dauert noch an. Wir bitten daher zum jetzigen Zeitpunkt möglichst auf Rückfragen zum Erledigungsstand zu verzichten.
  • Der maßgebliche Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für den Grund und Boden innerhalb der Bodenrichtwertzone. Folglich spiegelt der Bodenrichtwert keinen individuellen Grundstückswert eines einzelnen Grundstücks wider. Der Bodenrichtwert und die Bodenrichtwertzonen werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt. Bei Fragen bitte an den örtlich zuständigen Gutachterausschuss wenden.

Hinweis: Die maßgeblichen Bodenrichtwerte finden man über www.grundsteuer-bw.de, Kachel „Bodenrichtwerte Grundvermögen“ oder direkt über www.gutachterausschuesse-bw.de. Dort muss die Rubrik „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“ ausgewählt sein.

  • Wenn man mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit zur Einreichung eines qualifizierten Gutachtens. Näheres auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de unter der Kachel „Einreichen eines Gutachtens“.

Hinweise:

  • Bitte beachten, dass ein Gutachten nicht durch eine mündliche Auskunft des Gutachterausschusses oder ein einfaches Schreiben ersetzt werden kann.
  • Wenn man das qualifizierte Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragt, wird es vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt – unabhängig davon, wann der Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht wurde.
Erscheinung
Sinsheimer Stadtanzeiger
Ausgabe 02/2025

Orte

Sinsheim

Kategorien

Dies und das
Panorama
von Finanzamt Sinsheim
10.01.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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