In letzter Zeit häufen sich im Gemeindegebiet, sowohl auf Gehwegen wie auch in Grünanlagen und privaten Vorgärten, Verunreinigungen durch Hunde. Bei der Gemeindeverwaltung gehen diesbezüglich immer wieder Klagen ein.
Die Gemeindeverwaltung weist daher auf § 13 der Polizeiverordnung der Gemeinde Pfalzgrafenweiler hin.
Dort ist geregelt, dass der Halter oder Führer eines Hundes dafür zu sorgen hat, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
Gemäß § 23 der Polizeiverordnung können Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld geahndet werden.
Im Sinne eines ordnungsgemäßen und geregelten „Miteinander“ bittet die Gemeindeverwaltung darum, die Bestimmungen zu beachten.