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Gemeinderat

Verwaltungsgebührensatzung

Gemeinde Deizisau Landkreis Esslingen Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)...

Gemeinde Deizisau

Landkreis Esslingen

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

Vom 19. Mai 2026

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau am 19. Mai 2026 folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) beschlossen.

§ 1
Änderung der Anlage zu § 4 Abs. 1 der

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

(1) Die Anlage zu § 4 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) wird wie folgt geändert:

Gebührenverzeichnis

Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung

1.Ablehnung eines Antrags usw. (§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung)
(wegen Unzuständigkeit: gebührenfrei)
16,00 €
je angefangene
Zeiteinheit
2.Allgemeine Verwaltungsgebühr
(§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung)
16,00 €
je angefangene
Zeiteinheit
3.Anträge
Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit
zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist
16,00 €
je angefangene
Zeiteinheit
4.Auskünfte insbesondere aus Akten, Büchern und Plänen oder Einsichtnahme
in solche
16,00 €
je angefangene
Zeiteinheit
5.Baugesetz
5.1. Benachrichtigung der Angrenzer (§ 55 LBO)
5.1.1.für den ersten Angrenzer45,00 € je Fall
5.1.2.für jeden weiteren Angrenzer20,00 € je Fall
5.2.Baulastenauskunft
5.2.1.inklusiv maximal einer Baulast29,00 €
je Auskunft
5.2.2.je weitere Baulast 15,00 €
je weitere Baulast
5.3.Bauaktenauskunft17,00 €
je angefangene
Zeiteinheit
6.Befreiung (Ausnahmebewilligung, Dispens) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen 17,00 €
je angefangene
Zeiteinheit
7.Beglaubigung, Bestätigung
7.1.Amtliche Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln.
Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste erhobene Gebühr zum Ansatz
8,00 €
7.2.Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften,
Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift
je Seite
8,00 €
7.3.

Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift

je Seite

8,00 €
8.Bescheinigungen
8.1.Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist)4,00 € je Fall
8.2.Ausstellung von Negativzeugnissen nach § 28 BauGB0,5 Promille des Grundstückskaufpreises,
mindestens jedoch
33,00 € je Fall
8.3.Auskunft über Erschließungsbeiträge Kanal und Kostenerstattungsbeiträge37,00 € je Fall
8.4.Gebührenfrei sind:
Bestätigungen, die die Gemeinde für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommen- und Körperschaftssteuerrechts (z.B. §§ 10 b EStG, 9 Nr. 3 KStG) ausstellt (Spendenbescheinigungen)
9.Bestattungsrecht
9.1.Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz)13,00 € je Fall
10.Feiertagsrecht
10.1.Befreiung von verbotenen Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes (§§ 7 Abs. 2, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz)14,00 €
je angefangene
Zeiteinheit
10.2.Befreiung vom Tanzverbot an bestimmten Feiertagen (§§ 11, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz)
10.2.1.pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen von 3.00 bis 24.00 Uhr verboten sind14,00 €
je angefangene
Zeiteinheit
10.2.2.pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen während des ganzen Tages verboten sind14,00 €
je angefangene Zeiteinheit
11.Fundsachen
Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder
11.1.beiSachen mit einem Wert unter 50,00 €gebührenfrei
11.2.bei Sachen mit einem Wert über 50,00 €, sowie Schlüssel für Schließanlagen, Eingangstüren und Kraftfahrzeuge16,00 € je Fall
12.Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist16,00 €
je angefangene
Zeiteinheit
12.1.Genehmigung Bordsteinabsenkung79,00 € je Fall
12.2.Genehmigung Versetzen einer Straßenleuchte79,00 € je Fall
13.Gutachten (Augenscheine) nach dem Wert des Gegenstands16,00 €
je angefangene
Zeiteinheit
14.Personenstandswesen
14.1.Amtshandlungen im Kirchenaustrittsverfahren, je Person30,00 € je Fall
14.2.Eheschließungen
14.2.1.während der üblichen DienstzeitenGebühr nach PStG-DVO
14.2.2.außerhalb der üblichen DienstzeitenGebühr nach PStG-DVO zuzüglich allg. Verwaltungsgebühr
14.2.3.an externen Orten während der üblichen DienstzeitenGebühr nach PStG-DVO
zuzüglich Miete externer Ort
14.2.4.an externen Orten außerhalb der üblichen DienstzeitenGebühr nach PStG-DVO zuzüglich Miete externer Ort und allg. Verwaltungsgebühr
14.3. Behördliche Namensänderung20,00 €
je angefangene Zeiteinheit
14.4. Archivauskünfte Standesamt20,00 €
je angefangene Zeiteinheit
15.Melderecht
15.1.Auskünfte aus dem Melderegister
15.1.1.einfache Auskunft (§ 44 BMG)11,00 € je Fall
15.1.2.erweiterte Auskunft (§ 45 BMG)16,00 € je Fall
15.1.3. Gruppenauskunft (§§ 46, 50 Abs. 1,2 und 3 BMG)1,50 € für jede Person, auf die sich die Auskunft erstreckt, mind. jedoch 22,00 €
15.1.3.1Gruppenauskunft bei Wahlen:
Für die erste Gruppe
150,00 € bis 250,00 €
15.1.3.2.Für jede weitere Gruppe100,00 € bis 200,00 €
15.1.4.Gruppenauskunft nach Nr. 15.1.3, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung gegeben wird22,00 € je Fall
15.1.5.Meldebestätigung ausländischer Renten (Abkommen)17,00 €
je angefangene Zeiteinheit
15.1.6.einfache Melderegisterauskunft bei Auskunftssperre17,00 €
je angefangene
Zeiteinheit
15.1.7.Lebensbescheinigung für private Versicherung17,00 €
je angefangene
Zeiteinheit
15.1.8.internationale Meldebescheinigung17,00 €
je angefangene
Zeiteinheit
15.1.9.Archivauskünfte Melderegister17,00 €
je angefangene Zeiteinheit
15.2. Datenübermittlungen
15.2.1.Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen (§ 29 MG) und an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 30 MG) jeweils für jede Person, auf die sich die Auskunft erstreckt.6,00 € je Fall
15.2.2.Datenübermittlung nach Nr. 15.2.1, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung vorgenommen wurde6,00 € je Fall
15.2.3.Datenübermittlung an den Süddeutschen Rundfunk und an den Südwestrundfunk bzw. an die Gebühreneinzugszentrale6,00 € je Fall
15.3.Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung (§10 Abs. 4 KomWG) nur BM11,00 € je Fall
15.4.Sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde Zusätzliche Meldebestätigungen und sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung
Werden mehrere gleichlautende Bescheinigungen gleichzeitig beantragt, so ermäßigt sich die Gebühr für jede weitere Bescheinigung auf die Hälfte.
6,00 € je Fall
15.5.Sonstige Amtshandlungen der Meldebehörde17,00 € je Fall
15.6.Gebührenfrei sind:
Die Bearbeitung oder Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung; Die Auskunft an den Betroffenen (§ 11 MG) sowie die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten des Melderegisters.
16.Rechtsbehelfe (Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde usw.)
16.1.wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat16,00 €
je angefangene Zeiteinheit
16.2.bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührenansatz abzusehen (§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung)16,00 €
je angefangene Zeiteinheit
17.Schreibgebühren
17.1.Ausfertigungen und Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite DIN A 4 (der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet)
17.1.1.für Schriftstücke, die in deutscher Sprache abgefasst sind6,00 € je Fall
17.1.2.fürSchriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind6,00 € je Fall
17.1.3.Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde16,00 €
je angefangene Zeiteinheit
17.2.Für Ablichtungen (Fotokopien) und mittels Textautomaten erstellte Mehrstücke werden erhoben
17.2.1.bei einem Format bis zu DIN A4
je Seite
1,00 €
17.2.2.bei einem größeren Format
je Seite
2,00 €
17.3.Vervielfältigungen auf mechanischem Wege je nach Umfang, Schwierigkeit und Aufwand, je Seite3,00 €
18.Straßenrechtliche Sondernutzung
18.1.Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus: (zzgl. der Kosten für die Sondernutzung lt. der Sondernutzungssatzung der Gemeinde)15,00 €
je angefangene Zeiteinheit
18.2.Veranstaltungen auf Straßen
Bündelung der Unterlagen, Weiterleitung an die Straßenverkehrsbehörde, Erteilung einer Erlaubnis und Koordination bzw. Beauftrag Bauhof bzgl. Verkehrssicherung
15,00 €
je angefangene Zeiteinheit
19.Zurücknahme eines Antrags (§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung)16,00 €
je angefangene Zeiteinheit
20.Brandbekämpfung, technische Hilfeleistung
20.1.Verwaltungsgebühr für die Erstellung von Kostenbescheiden und Rechnungen pro Vorgang15,00 €
je angegangene Zeiteinheit
21.Erstellung von Bescheid-Mehrfertigungen (inkl. Ausdrucke)7,00 € je Fall
22.Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
mit Überprüfung, ob Zahlungsrückstände bestehen, Ausdrucke und Verbuchung in der Kasse
12,00 € je Fall
23.Gebühren für Rechnungserstellung
23.1.Gebühren für Rechnungserstellung bei Abrechnung
von Hauswasseranschlüssen, Erneuerung v.
Hauswasseranschlüssen, Strandrohrabrechnungen,
Wasserrohrbrüchen, inkl. Ausdrucke
17,00 €
je angefangene Zeiteinheit
23.2. Stornierung und Neuerstellungvon Wasser- u. Abwassergebührenrechnungen inkl. Rechnungsausdrucke 12,00 € je Fall
23.3.Schreiben/Abrechnung von beanstandeten Zählern bei Funktionsprüfungen der Landeswasserversorgung und korrekter Messung inkl. Ausdrucke 15,00 €
je angefangener Zeiteinheit
24.Gewerberecht
24.1.Gewerbeanzeigen
24.1.1.Gewerbeanmeldung
a. natürliche Personen
b. juristische Personen
24,00 € je Fall
34,00 € je Fall
24.1.2.Gewerbeabmeldung18,00 € je Fall
24.1.3.Gewerbeummeldung19,00 € je Fall
24.2.Erteilung von Auskünften aus dem
Gewerberegister
24.2.1.einfache Auskunft 10,00 € je Fall
24.2.2.erweiterte Auskunft15,00 € je Fall
24.3.Spiele
24.3.1. Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 1 GewO)14,00 €
je angefangene Zeiteinheit
24.3.2.Geeignetheitsbescheinigung Aufstellort Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 3 GewO)14,00 €
je angefangene Zeiteinheit
25.Gaststättenrecht
25.1.Bestätigung der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 2 Abs. 2 LGastG), inkl. Weiterleitung an zuständige Stellen20,00 € je Fall
26.Erteilung von Fischereischeinen einschl. Ersatzfischereischeinen
26.1.Jahresfischereischein15,00 €
je angefangene Zeiteinheit
26.2.Fischereischein auf Lebenszeit15,00 €
je angefangene Zeiteinheit
26.3.Jugendfischereischein15,00 €
je angefangene Zeiteinheit
27.Mobile Endgeräte an Schulen (Verwaltungsaufwand Funktionsüberprüfung zum Schuljahresende und der erneuten Ausgabe der Leihgeräte am Schuljahresanfang)60,00 € je Endgerät

Eine Zeiteinheit (ZE) beträgt 15 Minuten. Die Gebühren werden zuzüglich etwaig gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer erhoben.

(2) In § 4 Abs. 1 wird der Wortlaut „von 1,50 € bis 2.500.-- €“ ersetzt durch: „in Höhe von 16,00 € je angefangene Zeiteinheit“.

(3) In § 4 Abs. 4 Satz 3 wird der Wortlaut „ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 1,50 €“ ersetzt durch „eine Gebühr in Höhe von 16,00 € je angefangene Zeiteinheit festgesetzt“.

§ 2
Änderung von § 7 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) „Auslagen“

Absatz 2 Nr. 1 „Telegrammgebühren“ wird gestrichen. Die Nummerierung beginnt bei „1. Reisekosten“.

§ 3
Änderung von § 8 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) „Schlussvorschriften“

(1) In Absatz 1 wird das Datum „01.01.2002“ durch „1. Juni 2026“ ersetzt.

(2) Der Wortlaut „Verwaltungsgebührenordnung vom 10. März 1996 und deren Änderung vom 05. März 1996“ werden durch „Verwaltungsgebührensatzung vom 2. Oktober 2001, das Gebührenverzeichnis vom 19. Juli 2022“ ersetzt.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 20. Juli 2022 außer Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Deizisau, den 19. Mai 2026

Thomas Matrohs
Bürgermeister

Hinweis: Die vollständig ausgeschriebene Version der Satzung inkl. der Änderungssatzung finden Sie unter www.deizisau.de/ortsrecht.

Anhang
Dokument
Erscheinung
exklusiv online
von Gemeinde Deizisau
20.05.2026
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