Vom 8. März 2024 – Az.: IM6-1512-15/1 –
1 Feuerwehr-Leistungsabzeichen Baden-Württemberg
1.1 Zur Förderung der feuerwehrtechnischen Ausbildung und der Vorbereitung auf die Anforderungen bei Einsätzen der Feuerwehren wird vom Land Baden-Württemberg das in der Anlage abgebildete Feuerwehr-Leistungsabzeichen verliehen.
1.2 Das Feuerwehr-Leistungsabzeichen kann in den Stufen Bronze, Silber und Gold verliehen werden. Die Bewerbung einer Gruppe um das Feuerwehr-Leistungsabzeichen einer höheren Stufe setzt den Besitz der jeweils niedrigeren Stufe bei jedem Gruppenmitglied voraus.
1.3 Zum Erwerb des Feuerwehr-Leistungsabzeichens finden für jede Stufe spezielle Leistungsübungen für die teilnehmenden Gruppen statt. Die Abnahme der Leistungsübungen wird von der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister, in den Stadtkreisen von der Leitung der Feuerwehr, im Benehmen mit dem Kreis- beziehungsweise Stadtfeuerwehrverband durchgeführt. Über die Verleihung entscheidet eine zu bildende Schiedsrichterkommission. Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter werden nach erfolgreichem Besuch der hierfür notwendigen Lehrgänge an der Landesfeuerwehrschule von der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister beziehungsweise der Leitung der Feuerwehr des Stadtkreises bestellt.
1.4 Das Feuerwehr-Leistungsabzeichen händigt in den Landkreisen die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister, in den Stadtkreisen die Leitung der Feuerwehr, im Auftrag des Landes aus.
1.5 In gesonderten Richtlinien des Innenministeriums werden die Grundsätze zum Erwerb der Feuerwehr-Leistungsabzeichen in Gold, Silber und Bronze geregelt. Diese Richtlinien sind auf der Homepage der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg (www.lfs-bw.de/Themen/Wettbewerb) abrufbar.
2 Feuerwehrabzeichen Geschicklichkeitsprüfung für Maschinistinnen und Maschinisten der Feuerwehr Baden-Württemberg
2.1 Zur Förderung der Leistungsfähigkeit und Geschicklichkeit der Fahrerinnen und Fahrer von Löschfahrzeugen, die gleichzeitig die Funktion einer Maschinistin oder eines Maschinisten ausüben, wird das in der Anlage abgebildete Feuerwehrabzeichen Geschicklichkeitsprüfung für Maschinistinnen und Maschinisten der Feuerwehr Baden-Württemberg verliehen.
2.2 Zum Erwerb des Abzeichens wird eine Fahrübung mit einem Löschfahrzeug als Geschicklichkeitsprüfung durchgeführt. Die Geschicklichkeitsprüfung kann auf allen Löschfahrzeugen abgelegt werden, die zum Zeitpunkt ihrer Beschaffung in Ausführung und feuerwehrtechnischer Beladung der jeweiligen Norm entsprachen oder vergleichbar aufgebaut sind.
2.3 An der Geschicklichkeitsprüfung können alle Maschinistinnen und Maschinisten teilnehmen, die im Besitz der für das Prüfungsfahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis sind.
2.4 Die Abnahme der Geschicklichkeitsprüfung wird von der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister, in den Stadtkreisen von der Leitung der Feuerwehr, im Benehmen mit dem Kreis- beziehungsweise Stadtfeuerwehrverband durchgeführt. Nummer 1.3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
2.5 Das Feuerwehrabzeichen über die erfolgreiche Teilnahme an der Geschicklichkeitsprüfung für Maschinistinnen und Maschinisten händigt in den Landkreisen die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister, in den Stadtkreisen die Leitung der Feuerwehr, im Auftrag des Landes aus.
2.6 In gesonderten Richtlinien des Innenministeriums wird die Durchführung der Geschicklichkeitsprüfung geregelt. Die Richtlinien sind auf der Homepage der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg (www.lfs-bw.de/Themen/Wettbewerb) abrufbar.
3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 2024 in Kraft und am 30. April 2031 außer Kraft.
Anlage (zu Nummern 1.1 und 2.1)
Abzeichen
Feuerwehr-Leistungsabzeichen:
Feuerwehrabzeichen Geschicklichkeitsprüfung: