Am 15. August 2025 wird die dritte Vierteljahresrate der Vorauszahlungen auf die Grund- und Gewerbesteuer fällig.
Die Steuerpflichtigen werden – soweit keine Abbuchungsermächtigung erteilt ist – um pünktliche Zahlung gebeten, da sonst Mahngebühren und Säumniszuschläge angesetzt werden müssen.