Am 15. Mai 2025 wird die zweite Vierteljahresrate der Vorauszahlungen auf die Grund- und Gewerbesteuer fällig.
Die Steuerpflichtigen werden – soweit keine Abbuchungsermächtigung erteilt ist – um pünktliche Zahlung gebeten, da sonst Mahngebühren und Säumniszuschläge
angesetzt werden müssen.