Aus den Rathäusern

Vorbericht zur Sitzung des Gemeinderats am 28.11.2024

1. Wahl der Ortsvorsteherin und deren Stellvertreter in Oberkessach sowie Verabschiedung der ausscheidenden Ortsvorsteherin Unsere Kommunalverfassung...

1. Wahl der Ortsvorsteherin und deren Stellvertreter in Oberkessach sowie Verabschiedung der ausscheidenden Ortsvorsteherin

Unsere Kommunalverfassung sieht die Ortschaftsverfassung in allen 9 Ortsteilen vor. Für Gemeinden wie Schöntal ist diese von großer Bedeutung und hat sich seit der Kommunalreform in den 70er Jahren sehr bewährt.

Die Gemeindeordnung sieht für die Ortschaftsräte ein Vorschlagsrecht der möglichen Kandidaten vor. Die Wahl erfolgt dann durch den Gemeinderat.

Nach § 71 Abs. 1 der GemO für Baden-Württemberg werden der Ortsvorsteher und sein oder mehrere Stellvertreter nach der Wahl der Ortschaftsräte vom Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrates aus dem Kreis der zum Ortschaftsrat wählbaren Bürger, die Stellvertreter aus der Mitte der Ortschaftsräte gewählt.

Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit der Stimmen von 2⁄3 der Stimmen aller Mitglieder beschließen, dass weitere Bewerber aus der Mitte des Ortschaftsrates in die Wahl einbezogen werden; in diesem Fall ist der Ortschaftsrat vor der Wahl anzuhören. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. Seine Amtszeit endet mit der der Ortschaftsräte.

In der Sitzung am 5.11.2024 hat der Ortschaftsrat Oberkessach folgende Personen zur Ortsvorsteherin bzw. Stellvertreter vorgeschlagen:

Jasmin Knörzer als Ortsvorsteherin

Rüdiger Volk als 1. Stellvertreter

Mathias Salig als 2. Stellvertreter

Die eigentlichen Wahlen sind geheim mit Stimmzetteln vorzunehmen. Wenn kein Mitglied des Gemeinderats widerspricht, kann offen gewählt werden. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat.

Karin Heckmann ist als ausscheidende Ortsvorsteherin zu verabschieden.

Dem Gemeinderat wird empfohlen, die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten zum Ortsvorsteher bzw. zum jeweiligen Stellvertreter zu wählen.

Die ausscheidende Ortsvorsteherin wird entsprechend verabschiedet.

2. Bebauungsplan „Oberer Auweg III“ im Ortsteil Westernhausen (Heilungsverfahren) Billigung des öffentlich-rechtlichen Vertrags mit dem Landratsamt Hohenlohekreis

Die Gemeinde Schöntal stellt den Bebauungsplan „Oberer Auweg III“ in Westernhausen auf. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Erweiterung des Wohngebiets am östlichen Siedlungsrand von Westernhausen ermöglicht werden. Ziel ist die Schaffung von neuen Wohnbaugrundstücken.

Das neue Wohngebiet betrifft die europäischen Vogelarten, die im Gebiet nachgewiesenen Zauneidechsen und die möglicherweise in den Hecken vorkommende Haselmaus.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände wird teilweise durch Maßnahmen vermieden (zeitlich eingegrenzte Gehölzrodung und Vergrämung bzw. Umsiedlung), teilweise sind auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) erforderlich, die vor der Bebauung des Gebiets umgesetzt werden müssen.

Dazu schließt die Gemeinde den öffentlich-rechtlichen Vertrag (Vereinbarung) mit dem Landratsamt Hohenlohekreis ab.

Der Abschluss des Vertrags ist Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit des Bebauungsplans. Mit Abschluss dieses Vertrags schafft die Gemeinde die Genehmigungsfähigkeit des Bebauungsplans.

Dem Gemeinderat wird vorgeschlagen, die Verwaltung zu beauftragen, den im Entwurf vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen.

3. Bebauungsplan „Oberer Auweg III“ im Ortsteil Westernhausen (Heilungsverfahren)

a) Behandlung und Abwägung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB sowie der Beteiligung der Nachbarkommunen gem. § 2 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen

b) Satzungsbeschluss gemäß § 10 (1) BauGB und Erlass örtlicher Bauvorschriften gemäß § 74 LBO

Anlass der Planung

Die Aufstellung des Bebauungsplans „Oberer Auweg III“ ist erforderlich, um den anhaltenden hohen örtlichen Bedarf nach Wohnbauland im Ortsteil Westernhausen zu decken. Gemeindeeigene Baugrundstücke stehen hierfür in Westernhausen nicht mehr zur Verfügung.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans soll die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden, eine dem örtlichen Eigenbedarf entsprechende Anzahl an Wohnbaugrundstücken im Ortsteil Westernhausen zu entwickeln und attraktive Wohnbaugrundstücke in ruhiger, landschaftlich reizvoller Lage zur Verfügung stellen zu können.

Verfahren

In der Gemeinderatssitzung am 7.11.2019 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans „Oberer Auweg III“ im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB beschlossen. Die hierbei zu beachtenden Zulässigkeitsmerkmale werden erfüllt.

Im beschleunigten Verfahren kann von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB sowie von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange und der Erörterung abgesehen werden. Von den zuerst genannten Verfahrenserleichterungen „Verzicht auf Umweltprüfung und Umweltbericht“ wurde Gebrauch gemacht.

In der Gemeinderatssitzung am 22.4.2021 wurde der Vorentwurf des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften und Begründung gebilligt und zusammen mit der Betrachtung der Umweltbelange, des städtebaulichen Entwurfs sowie dem Fachbeitrag Artenschutz für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB freigegeben.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 10.5.2021 bis 11.6.2021 statt.

In der Gemeinderatssitzung am 28.7.2022 wurde der Entwurf des Bebauungsplanes gebilligt und zur Offenlegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie zur Beteiligung der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB freigegeben. Die Offenlegung erfolgte im Zeitraum vom 22.8.2022 bis einschließlich 23.9.2022.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2023 für Recht erkannt, dass die Entwicklung von Bauland im Außenbereich nicht im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung durchgeführt werden darf. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die entsprechende Verfahrensregelung im Baugesetzbuch (§ 13b BauGB) gegen Vorgaben des Europarechts.

Um Rechtsklarheit für die gemäß §13b BauGB begonnenen Verfahren zu schaffen, wurde der § 215a BauGB eingeführt. Darin wird geregelt, dass die „Bebauungsplanverfahren nach § 13b, (…) die vor Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet wurden, (…) nach Maßgabe des Absatzes 3 im beschleunigten Verfahren in entsprechender Anwendung des § 13a abgeschlossen werden (können) (…).“

Auf die Umweltprüfung und die Erstellung des Umweltberichts kann gemäß § 215a Abs.3 BauGB nur verzichtet werden, wenn die Gemeinde durch „Vorprüfung des Einzelfalls die Einschätzung erlangt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat (…)“. Die weiteren Verfahrenserleichterungen gemäß § 13a BauGB wie „Verzicht auf die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange und der Erörterung“ und „Berichtigung des Flächennutzungsplans“ können entsprechend § 215a Abs.1 angewendet werden. Von diesen Verfahrenserleichterungen wurde Gebrauch gemacht.

In der Gemeinderatssitzung am 25.6.2024 wurde daher der Entwurf (Heilungsverfahren) des Bebauungsplanes gebilligt und zur Offenlegung nach § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB freigegeben. Die Offenlegung erfolgte im Zeitraum vom 15.7.2024 bis einschließlich 16.8.2024.

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden folgende Änderungen und Ergänzungen in den Planunterlagen vorgenommen:

  • Anpassung Hinweise zur Grundwasserfreilegung und zum Bodenschutz,
  • Aufnahme eines Hinweises zum Bodenaushub,
  • Anpassung des Bodenabstandes von Einfriedungen auf 0,15 m,
  • Redaktionelle Anpassungen in allen Planunterlagen.

Der Entwurf der Planunterlagen sowie die Begründung wurde vom Ingenieurbüro „IFK-Ingenieure“ aus Mosbach entsprechend überarbeitet.

Der Fachbeitrag Artenschutz, der Umweltbericht und der Grünordnerische Beitrag mit Eingriff-Ausgleichs-Bilanzierung wurden durch das Ingenieurbüro für Umweltplanung „Wagner + Simon Ingenieure“ erarbeitet.

Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB sowie der Beteiligung der Nachbarkommunen gem. § 2 (2) BauGB kann der Bebauungsplanentwurf des Bebauungsplans „Oberer Auweg III“ gem. § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen werden.

An den Gemeinderat ergeht folgender Beschlussvorschlag

  1. Der Gemeinderat beschließt die Behandlung und Abwägung der während der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB sowie bei der Beteiligung der Nachbarkommunen nach § 2 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen entsprechend dem Behandlungsvorschlag des Ingenieurbüros IFK-Ingenieure.
  2. Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Oberer Auweg III“ gemäß § 10 (1) BauGB für dieses Plangebiet als Satzung.

4. Bebauungsplan „Solarpark Sieben Morgen“ auf Gemarkung des Ortsteils Oberkessach

a) Billigung des Vorentwurfs und Freigabe für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie zur Beteiligung der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB

Anlass der Planung

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans Sondergebiet „Solarpark Sieben Morgen“ sowie die Aufstellung der örtlichen Bauvorschriften ist ein beabsichtigtes Bauvorhaben der WEBW Neue Energie GmbH zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Der Bebauungsplan schafft die notwendige Rechtsgrundlage für die Bebauung. Der Flächennutzungsplan soll hierfür zeitnah geändert werden.

Laut dem Webportal der LUBW (Energieatlas Baden-Württemberg) in Verbindung mit Richtlinie 86/465/EWG vom 14. Juli 1986 befindet sich die Gemarkung Oberkessach vollständig in einer benachteiligten Agrarzone.

Das Vorhaben trägt dazu bei, die durch Bundes- und Landesregierung vorgegebenen Ziele einer deutlichen Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien zu erreichen. Baden-Württemberg hat dabei die Energiewendeziele „50-80-90“ definiert. D.h. vorgesehen ist dabei, als Teilziel im Jahr 2050 80 % der Energie aus erneuerbaren Energien zu gewinnen.

Nach § 1a Abs. 5 BauGB und durch das Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg ist der Klimaschutz bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg sieht u.a. Vorgaben für die Reduzierung von Treibhausgasen vor.

Ziele und Zwecke der Planung

Der vorliegende Bebauungsplan beinhaltet die planungsrechtliche Sicherung eines Solarparks und ist damit Grundlage für seine Realisierung. Damit wird das Ziel der Steigerung der erneuerbaren Energien (in Form von Photovoltaik) als Erfordernis des Klimaschutzes direkt berücksichtigt. Das Vorhaben an sich ist als eine Maßnahme zur Bekämpfung des Klimawandels zu bewerten. Die Vorgaben und Ziele zum Klimaschutz sind berücksichtigt bzw. Kerninhalt der Planung.

Verfahren

Der Bebauungsplan wird im Normalverfahren mit zweistufiger Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt. Im weiteren Verfahren wird zudem ein Umweltbericht mit Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung sowie die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen erarbeitet.

Der formelle Aufstellungsbeschluss wurde bereits in der Gemeinderatssitzung vom 16.5.2024 gefasst.

Dem Gemeinderat wird vorgeschlagen, den Vorentwurf des Bebauungsplans „Solarpark Sieben Morgen“ mit örtlichen Bauvorschriften und Begründung in der Fassung vom 5.11.2024 zu billigen und diesen für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie zur Beteiligung der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB freizugeben.

5. Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung

In seiner Entscheidung vom 31.1.1995 (BWGZ 1995, 369) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) erstmals gefordert, dass auch bei Verwaltungsgebühren die Gebührensätze im Rahmen einer vom Gemeinderat gebilligten Kalkulation ermittelt werden müssen.

Nachdem der Landtag im Dezember 2004 das Landesgebührengesetz (LGebG) und im März 2005 das Kommunalabgabengesetz (KAG) grundlegend geändert hat, findet

seitdem eine gesetzliche Verpflichtung für die Gemeinden statt, die Verwaltungsgebühren auf Grundlage der konkreten örtlichen Verhältnisse zu kalkulieren und kostendeckend (Soll-Vorschrift) festzusetzen. Dies gilt nicht nur für die Selbstverwaltungsangelegenheiten, sondern auch für die übertragenen Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden und der unteren Baurechtsbehörden (§ 1 Satz 3, § 4 Abs. 3 LGebG).

Die aktuelle Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde wurde vom Gemeinderat als 2. Änderungssatzung am 12.6.2001 beschlossen und seither nicht mehr aktualisiert.

Das Kommunalberatungsunternehmen HEYDER + PARTNER, Gesellschaft für Kommunalberatung mbH, wurde daher von der Verwaltung beauftragt, eine neue Kalkulation der Gebührensätze für öffentliche Leistungen zu erstellen.

Der Satzungstext und das Gebührenverzeichnis für die neue Verwaltungsgebührensatzung werden in der Sitzung vorgestellt.

Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Verwaltungsgebührensatzung zu beschließen.

6. Sanierung des Gemeindeverbindungsweges „Hohe Straße“ von der K 2320 bis Marlach – Vergabe der Arbeiten

Für die Sanierung der Gemeindeverbindungsstraße „Hohe Straße“ wurde im Frühjahr 2024 ein Antrag auf Investitionshilfen aus dem Ausgleichsstock gestellt. Mit Schreiben vom 13.8.2024 wurde der Gemeinde für diese Baumaßnahme eine Förderung in Höhe von 250.000 € bewilligt.

Als Gesamtbaukosten incl. Nebenkosten wurden vom Kreistiefbauamt brutto 700.000 € ermittelt. Die Arbeiten wurden im Staatsanzeiger am 24.10.2024 öffentlich ausgeschrieben.

Die Angebotsunterlagen wurden von 9 Firmen angefordert, zur Submission im Rathaus Schöntal am 12.11.2024 lagen 7 Angebote termingerecht vor. Nach Prüfung und Wertung der Angebote durch das Kreistiefbauamt ergibt sich folgende Bieterrangfolge.

Nr.

Bieter

Angebotssumme brutto

%

1Schwarz GmbH Stachenhausen469.106,82100
2Bieter B495.937,74106
3Bieter C508.646,22108
4Bieter D510.013,67109
5Bieter E514.834,65110
6Bieter F529.155,69113
7Bieter G613.643,03131

Von der Fa. Schwarz wurde ein Angebot von 2 % und von Bieter 3 ein Angebot von 1,5 % gewährt. Die beiden Nachlässe sind in der Zusammenstellung eingerechnet.

Wirtschaftlichster Bieter ist die Firma Schwarz aus Stachenhausen. Die Überprüfung der Einheitspreise der Fa. Schwarz zeigt, dass diese durchweg günstig kalkuliert sind. Es zeigt auch das große Interesse an diesem Auftrag. Dies wird auch durch den Abstand der weiteren Bieter von 6 bis 13 % deutlich. Die Abweichung in den Einheitspreisen zu den weiteren Anbietern sind mit normalen Schwankungen behaftet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle Preise vollständig und zutreffend wiedergegeben sind. Eine Spekulation anhand der Einheitspreise ist nicht erkennbar. Die Firma Schwarz ist der Gemeinde und dem Kreistiefbauamt als zuverlässig und leistungsfähig bekannt.

In der Kostenschätzung des Kreistiefbauamtes sind für die Bauarbeiten 670.000 € ermittelt. Das Submissionsergebnis unterschreitet diese Summe um ca. 200.000 €.

Im Haushalt 2024 sind hierfür 750.000 € eingeplant.

Dem Gemeinderat wird vorgeschlagen, die Arbeiten zur Sanierung der Hohen Straße zum Angebotspreis von brutto 469106,82 € an die Firma Schwarz aus Ingelfingen-Stachenhausen zu beauftragen.

7. Beratung des Haushaltsplans 2025

In der Gemeinderatssitzung am 24.10.2024 wurde das Investitionsprogramm für den Haushalt 2025 vorgestellt und vom Gemeinderat zur Aufnahme beschlossen. Nun sollen die wichtigsten Ansätze und Änderungen des Ergebnishaushaltes vorab erläutert und beraten werden.

Der Haushaltsplanentwurf 2025 wurde gemäß den Anmeldungen aufgestellt. In einer internen Verwaltungsklausur, bestehend aus Bürgermeister und den Amtsleitern, wurden die Anmeldungen abgewogen und im Rahmen des Möglichen eingeplant. Die Haushaltslage für das Jahr 2025 stellt sich sehr angespannt dar.

Ursache hierfür sind die immer weiter steigenden Kosten und Aufgaben im laufenden Betrieb.

Das Ergebnis stellt sich aktuell wie folgt dar:

Ordentliche Erträge: 17.994.600 €

Ordentliche Aufwendungen: 20.084.290 €

Ordentliches Ergebnis: -2.089.690 €

Da der Verkauf von Bauplätzen stark zurückgegangen ist, wird lediglich mit außerordentlichen Erträgen von 80.000 € geplant. Entsprechend ergibt sich ein ordentliches Gesamtergebnis von -2.009.690 €.

In der Sitzung werden die Änderungen im Ergebnishaushalt ab 10.000 € näher erläutert.

Dem Gemeinderat wird vorgeschlagen, die Ansätze des Ergebnishaushalts zur Kenntnis zu nehmen. Der Haushaltsplan der Gemeinde Schöntal soll auf dieser Grundlage fertiggestellt und im Dezember zur Verabschiedung vorgelegt werden.

8.Entscheidung über Anträge zur Vereinsförderung zur Aufnahme in den Haushalt 2025

Zum 1.1.2024 ist die Vereinsförderrichtlinie der Gemeinde Schöntal in Kraft getreten. Gemäß dieser Förderrichtlinie können Vereine auf Antrag eine Förderung in Höhe von 30 % bei einer Kostenobergrenze von 30.000 € erhalten.

Bis zum 31.7.2024 sind folgende Anträge für den Haushalt 2025 bei der Gemeinde eingegangen:

Verein

Maßnahme

Kosten

Förderung

Schützenverein OberkessachEinbau von 5 Fenstern und einer Tür11.000 €3.300 €
Schützenverein OberkessachAnbringung einer Fassadendämmung15.000 €4.500 €
Musikkapelle BieringenNeue Uniformteile (Westen/Hemden)5.500 €1.650 €
Musikkapelle BieringenErneuerung Lautsprecher Equipment, Snear-Trommel, Notensätze3.000 €900 €
DJK TSV Bieringen Umrüstung Flutlichtanlage auf LED35.432,25 €9.000 €
SV SindelbachtalRasenmähroboter14.782,49 €4.400 €
Beantragte Gesamtförderung23.750 €

Aufgrund der angespannten finanziellen Lage empfiehlt die Verwaltung, pro Verein nur einen Antrag zu genehmigen (siehe oben in Grau dargestellt).

Dem Gemeinderat wird daher empfohlen, den Betrag in Höhe von 18.350 € im Haushalt 2025 einzuplanen.

9. Beitritt bzw. Beteiligung an der Forstlichen Vereinigung Odenwald-Bauland eG sowie Beauftragung zum Holzverkauf

Sachverhalt:

Im Jahr 2018 hat das Land Baden-Württemberg die Herausnahme der Verwaltung und der Bewirtschaftung des Staatswalds aus dem Aufgabengebiet der unteren Forstbehörden vorgenommen. Das Land Baden-Württemberg hat sich aus dem Holzverkauf im Privat- und Kommunalwald vollständig zurückgezogen und den Bereich für Drittanbieter (z. B. Holzverkaufsgenossenschaften) geöffnet.

Die holzverarbeitende Industrie konzentrierte sich in den zurückliegenden 20 Jahren sehr stark. Die bisherigen Holzverkaufseinrichtungen auf Landkreisebene verfügten nach der Herausnahme der Verwaltung und Bewirtschaftung des Staatswalds aus dem Aufgabengebiet der unteren Forstbehörden nicht mehr über den notwendigen Mengenumsatz, um am Holzmarkt auf Augenhöhe mit der Sägeindustrie agieren zu können. Entsprechend haben bereits viele Landkreise Ihre kommunale Holzverkaufsstelle aufgelöst und sind in überregionale Holzvermarktungsgenossenschaften eingetreten.

Der Hohenlohekreis bietet bisher den Holzverkauf als freiwillige Leistung an. Leider hat die für den Holzverkauf zuständige Person gekündigt und die Ausschreibung der Nachfolge blieb erfolglos. Um eine dauerhafte und ausfallsichere Vermarktung der im Kreis geernteten Holzmengen zukünftig zu gewährleisten, die Marktchancen für die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer durch Vergrößerung des Vermarktungsvolumens zu verbessern und eine Vermarktung im Sinne des § 47 Landeswaldgesetz sicherzustellen, wird der Anschluss an die überregional agierende Genossenschaft Forstliche Vereinigung Odenwald Bauland angestrebt.

Die Forstliche Vereinigung Odenwald Bauland mit 80 Mitgliedern (u.a. der Neckar-Odenwald-Kreis, waldbesitzende Kommunen des Odenwaldkreises) ist eine sehr leistungsfähige Vermarktungsorganisation. Sie vermarktet das anfallende Holz von etwa 80.000 ha Wald aus dem Neckar-Odenwaldkreis und angrenzenden Gebieten in Hessen und Bayern.

Die Dienstleistung der forsttechnischen Betreuung (Revierdienst und Leistungen des Forstamts, ohne Holzverkauf) wird weiterhin durch die untere Forstbehörde erbracht.

Beteiligung:

Nach § 37 der Satzung beträgt der Geschäftsanteil als Pflichtanteil unabhängig vom Waldbesitz 100,00 €. Für Waldbesitzer sind darüber hinaus Pflichtanteile nach folgender Maßgabe zu zeichnen: 100,00 € Geschäftsanteil je angefangene 100 ha Waldbesitz bis zu einem Waldbesitz von 3.000 ha.

Die Gemeinde Schöntal verfügt über 769,2 ha Waldbesitz (gem. Forsteinrichtung 2020-2029). Entsprechend sind acht Pflichtanteile im Wert von insgesamt 800,00 € für den Waldbesitz und ein Anteil unabhängig vom Waldbesitz mit 100,00 € zu zeichnen.

Bestätigung durch Rechtsaufsichtsbehörde:

Nach §§ 103, 108, 121 Abs. 2 GemO sind Gemeinderatsbeschlüsse über derartige Maßnahmen und Rechtsgeschäfte der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen vorzulegen. Ein vorlagepflichtiger Beschluss darf gem. § 121 Abs. 2 GemO erst vollzogen werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit bestätigt oder den Beschluss nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat.

Dem Gemeinderat wird vorgeschlagen:

  1. die Beteiligung an der Forstlichen Vereinigung Odenwald-Bauland eG mit neun Anteilen im Wert von insgesamt 900 € zu beschließen und
  2. die Forstliche Vereinigung Odenwald-Bauland eG ab dem 1.1.2025 mit dem Holzverkauf zu beauftragen

10. Aktueller Stand des integrierten Klimaschutzkonzepts für die Gemeinde Schöntal

Mit Einstellung der Klimaschutzmanagerin Frau Vo im Juli 2024 hat die Erarbeitung des Klimaschutzkonzepts der Gemeinde Schöntal begonnen. Frau Vo wird in dieser Sitzung den Gemeinderat und die Bürgerschaft über den aktuellen Bearbeitungsstand des Klimaschutzkonzepts sowie die weitere Vorgehensweise informieren. Ihre Präsentation wird die folgenden 4 Punkte umfassen:

  • Motivation des Klimaschutzkonzeptes
  • Projektverlauf von Juli 2024 bis Juli 2025
  • Aktueller Stand des Klimaschutzkonzeptes
  • Nächste Schritte des Klimaschutzkonzeptes

Derzeit arbeitet die Klimaschutzmanagerin an den ersten drei Kapiteln des Klimaschutzkonzepts. Diese sollen bis Ende des Jahres 2024 abgeschlossen werden:

  1. Energie- und Treibhausgas-Bilanz (THG)
  2. Potenziale und Szenarien
  3. THG-Minderungsziele

Nach Fertigstellung dieser Kapitel soll es darum gehen, verschiedene Handlungsfelder zu definieren und Strategien zu erarbeiten, wie die Gemeinde innerhalb dieser Handlungsfelder ihre Klimaneutralität weiter voranbringen kann. Die Verwaltung hält es für sinnvoll, die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde aktiv an diesem Verfahren zu beteiligen. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, für diesen Verfahrensschritt Beteiligungsworkshops zu veranstalten. Hierbei sollen alle Bürgerinnen und Bürger die Chance erhalten, bei der nachhaltigen Gestaltung der Gemeinde mitwirken zu können, ihre Ideen und Vorschläge einzubringen und auf diese Weise auch aktiv am Klimaschutz der Gemeinde mitarbeiten können.

Es sollen insgesamt drei Beteiligungsworkshops stattfinden. Je einer im Januar, Februar und im März. Hierbei werden zunächst die Vorstellung des Klimaschutzkonzepts und die Handlungsfelder erläutert. Anschließend werden die Ideen zu den Handlungsfeldern gesammelt sowie an den Möglichkeiten der Treibhausgas-Minderung entsprechend der Handlungsfelder gearbeitet. Dies alles soll dann im Abschlussbericht des Klimaschutzkonzepts dargestellt werden. Pro Veranstaltung wird eine Dauer von ca. zwei Stunden angesetzt.

Die Entwurfsfassung des integrierten Klimaschutzkonzeptes soll dann bis Juli 2025 fertiggestellt und bei der fördergebenden Stelle eingereicht werden.

Dem Gemeinderat wird vorgeschlagen, die Vorstellung zum aktuellen Stand des Klimaschutzkonzepts der Gemeinde zur Kenntnis zu nehmen. Die Verwaltung wird damit beauftragt, für die weitere Erstellung des Klimaschutzkonzepts drei Termine für die Beteiligung der Bürgerschaft zu veranstalten.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Schöntal aktuell
NUSSBAUM+
Ausgabe 47/2024
von Bürgermeisteramt Schöntal
21.11.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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