Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Bodelshausen hat am 29. Juli 2025 in öffentlicher Sitzung den Vorentwurf des Bebauungsplans Sondergebiet „Solarpark Bodelshausen“ gebilligt und beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans besitzt eine Größe von ca. 2 ha und umfasst vollständig die Flurstücke Nr. 4635/1, 4636, 4638, 4639 und 4640.
Für den Planbereich ist der Lageplan mit der Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs des Büros Fritz & Grossmann Umweltplanung GmbH, Balingen, vom 20. Mai 2025 maßgebend. Dieser ergibt sich aus nachfolgendem Kartenausschnitt:
Ziele und Zwecke der Planung
Die Gemeinde Bodelshausen beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplans Sondergebiet „Solarpark Bodelshausen“ in Zusammenarbeit mit den Stadtwerken Tübingen (Träger des Vorhabens) die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlage im Regelverfahren nach § 30 Abs. 1 BauGB zu schaffen. Bauplanungsrechtlich ist das Plangebiet als Außenbereich zu bewerten. Das Vorhaben genießt keine Privilegierung nach § 35 BauGB. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Geplant ist die Ausweisung eines Sondergebiets gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Solarenergie“. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ca. 2 ha auf der Gemarkung Bodelshausen.
Der vorliegende Bebauungsplan ist die nördliche Teilfläche eines interkommunalen Solarparks, der sich Richtung Süden auf dem Gemeindegebiet der Stadt Hechingen auf weiteren etwa 7,8 ha fortsetzt. Für diese Teilfläche stellt die Stadt Hechingen einen eigenständigen Bebauungsplan mit dem Titel „Solarpark Sickingen“ auf. Von diesem wird der vorliegende Bebauungsplan (Solarpark Bodelshausen) erschlossen. Die beiden Bebauungspläne werden aufeinander abgestimmt.
Ziel und Zweck der Bebauungsplanaufstellung ist im Rahmen der Umsetzung von Klimaschutzzielen, die geordnete Entwicklung eines Solarparks sowie die erforderlichen Einrichtungen sicherzustellen.
Zulässig sind Anlagen, die für den Betrieb und die Erschließung des Sondergebiets erforderlich sind, sowie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung der Sonnenenergie stehen. Durch die Festsetzung als Sondergebiet werden bauliche Anlagen und Nutzungen, die nicht der Zweckbestimmung des Sondergebietes entsprechen, ausgeschlossen. Hierdurch sollen eine gezielte Bebauung und Nutzung gewährleistet werden. Es ist vorgesehen, den produzierten Strom der PV-Anlage in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Mit dem Bau der Anlage kann somit ein wichtiger Beitrag zur allgemeinen Stromversorgung und zum Klimaschutz geleistet werden. Die maximale Höhe der einzelnen Module wird beschränkt, sodass eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stark reduziert werden kann.
Gemäß Landesentwicklungsplan (LEP) 2002 Baden-Württemberg sollen für die Stromerzeugung verstärkt erneuerbare Energien wie Wasserkraft, Windkraft und Solarenergie, Biomasse, Biogas und Holz sowie Erdwärme genutzt werden. Nach § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.
Darüber hinaus steht die vorliegende Planung im Einklang mit dem derzeit in Aufstellung befindlichen Teilregionalplan Solarenergie (Regionalplan Neckar-Alb). Das vorliegende Plangebiet im Gemeindegebiet Bodelshausen sowie der südliche Teil des interkommunalen Solarparks im Gemeindegebiet der Stadt Hechingen sind in diesem Planwerk unter der Bezeichnung „Bo02/He01“ als Vorranggebiet für Freiflächen-Solaranlagen ausgewiesen. In diesen Vorranggebieten haben die Errichtung und der Betrieb von Freiflächen-Photovoltaikanlagen Vorrang vor anderen Nutzungen.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB findet in der Zeit vom
11. August 2025 bis einschließlich 19. September 2025
durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Gemeinde unter www.bodelshausen.de/leben-und-wohnen/wohnenundbauen/bauleitplanungstatt. Zusätzlich werden die Unterlagen im Rathaus der Gemeinde Bodelshausen, Büro 103, Frau Koch, Am Burghof 8, 72411 Bodelshausen, während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgestellt.
Während der oben genannten Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an info@bodelshausen.de) oder sind bei Bedarf im Rathaus der Gemeinde Bodelshausen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen oder per Briefpost an die oben genannte Adresse einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 6 BauGB die nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
In Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Stellungnahme oder der betroffenen Personen ausdrückliche und offensichtliche Einschränkungen ergeben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern die Stellungnahme ohne Absenderangaben abgegeben werden, ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Bodelshausen, den 08. August 2025
gez. Florian King
Bürgermeister