
Stand 23.01.2025
Die Stadt Wildberg erlässt aufgrund von § 25 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) folgende Vorkaufrechtssatzung:
§ 1 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich ganz oder teilweise auf folgende Flurstücke: Flurstücke 1748, 1749, 6052 auf Gemarkung Sulz am Eck.
Maßgebend ist der als Anlage beigefügte Abgrenzungsplan zum Geltungsbereich mit Stand 23.01.2025 (dieser ist Bestandteil der Satzung).
§ 2 Vorkaufsrecht
Der Stadt Wildberg steht in dem unter § 1 genannten Bereich ein besonderes Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (Baugesetzbuch) zu.
Die Begründung zur Aufstellung der Satzung und die Plandarstellung der städtebaulichen Entwicklungsabsicht, jeweils mit Stand vom 23.01.2025, sind als Anlage beigefügt und Bestandteil der Satzung.
Die Eigentümer/-innen der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Wildberg den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung i.d.F. vom 16.05.2024, ausgefertigt und bekannt gemacht am 03.06.2024, tritt damit außer Kraft.
Wildberg, 05.02.2025
Ulrich Bünger
Bürgermeister