Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Ebhausen am 28.01.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Städtebauliche Zielsetzung
§ 2
Besonderes Vorkaufsrecht
§ 3
Räumlicher Geltungsbereich
§ 4
Auflegung und Einsichtnahme
Eine Fertigung dieser Satzung wird im Rathaus der Gemeinde Ebhausen vorgehalten. In diese Satzung kann jedermann während der üblichen Dienstzeiten einsehen.
§ 5
Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Vorkaufsrechtssatzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte im Mitteilungsblatt der Gemeinde Ebhausen vom 05.02.2025.
§ 6
Außer-Kraft-Treten dieser Satzung
Diese Vorkaufsrechtssatzung tritt außer Kraft, wenn die geplante bauliche Entwicklung des Gebiets „Meierhofweg“ abgeschlossen ist.
Ebhausen, den 28.01.2025
Volker Schuler
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Ebhausen geltend gemacht worden ist.
Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn: