TAGESORDNUNGSPUNKT: 1 Ö
Bekanntgabe der am 28.04.2026 nichtöffentlich gefassten Beschlüsse. Offenlage des öffentlichen Sitzungsprotokolls vom 28.04.2026
TAGESORDNUNGSPUNKT: 2 Ö
Bestellung von Urkundspersonen
Zu Urkundspersonen werden vorgeschlagen:
Gemeinderat Tobias Rehorst und Gemeinderätin Ute von Hahn.
BESCHLUSSVORSCHLAG
Gemeinderat Tobias Rehorst und Gemeinderätin Ute von Hahn werden zu Urkundspersonen bestimmt.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 3 Ö
Anfragen aus der Bevölkerung
TAGESORDNUNGSPUNKT: 4 Ö
Antrag von Gemeinderätin Gertrud Wiegand am 24.02.2026
hier: Förmliche Annahme des Antrags, Abfrage des erforderlichen Quorums
Gemeinderätin Gertrud Wiegand hat in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 24.02.2026 unter TOP 17 Anfragen den als Anlage beigefügten Antrag zum Thema Kramer-Mühle gestellt.
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) ist auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen. Diese Regelung findet sich auch in § 13 der Geschäftsordnung des Gemeinderats.
Aus den Kommentierungen zu § 34 GemO geht hervor, dass jedoch auch ein einzelnes Mitglied des Gemeinderats in einer Sitzung den Antrag stellen kann, ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung eine der nächsten Sitzungen des Gemeinderats zu setzen. In diesem Fall soll der Bürgermeister abfragen, ob dem Antrag weitere Gemeinderäte beitreten und dadurch das erforderliche Quorum erreicht wird.
Sollte das Quorum erreicht werden, wird der Antrag in einer der nächsten Sitzungen inhaltlich behandelt. Hierfür müssten dem Antrag mindestens 3 weitere Gemeinderäte beitreten.
ANLAGE
1 260224 Antrag GRin Wiegand
BESCHLUSSVORSCHLAG
Bürgermeister Dr. Eger fragt ab, ob dem Antrag von Gemeinderätin Gertrud Wiegand weitere Gemeinderäte beitreten möchten.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 5 Ö
Verbesserung der Bürgerorientierung im Rathaus durch stufenweise Einführung eines modernen Leitsystems/Empfang
hier: Antrag der Fraktion der Freien Wähler
Die Fraktion der Freien Wähler hat am 24.03.2026, eingegangen am 26.03.2026 folgenden Antrag gestellt
Die Verwaltung wird beauftragt, die Bürgerorientierung im Rathaus in einem dreistufigen Verfahren nachhaltig zu verbessern:
1. Kurzfristig (1 – 3 Monate):
Überarbeitung und Vereinheitlichung der bestehenden Beschilderung im Rathaus zur sofortigen Verbesserung der Orientierung.
2. Mittelfristig (3 – 6 Monate):
Einführung einer digitalen Orientierungshilfe (Touchscreen) im Eingangsbereich mit Informationen zu Ämtern, Zuständigkeiten, Lageplänen, Ansprechpartnern und Öffnungszeiten.
3. Weiterführend:
Prüfung und Konzeption eines zentralen Empfangsbereichs mit persönlicher Bürgeransprache sowie Vorlage einer entsprechenden Kosten- und Nutzenanalyse zur Beratung im Gemeinderat.
Die Verwaltung berichtet über die Ergebnisse der einzelnen Schritte und legt dem Gemeinderat jeweils eine Entscheidungsgrundlage für die nächste Stufe vor.
Begründung:
Eine funktionierende und bürgerfreundliche Verwaltung beginnt bei der Orientierung im eigenen Haus. Durch organisatorische Veränderungen der vergangenen Jahre ist die Wegeführung im Rathaus jedoch zunehmend unübersichtlich geworden. Dies führt zu vermeidbaren Wartezeiten, unnötigen Weiterleitungen und Frustration – sowohl bei Bürgerinnen und Bürgern als auch bei den Mitarbeitenden.
Eine klare, moderne und nachvollziehbare Besucherführung ist daher kein „Komfort“, sondern ein zentraler Bestandteil einer leistungsfähigen Verwaltung. Sie verbessert nicht nur die Servicequalität, sondern steigert auch die Effizienz interner Abläufe. Außerdem entlastet sie damit das Bürgerbüro mit unnötigen Anfragen.
Die vorgeschlagene stufenweise Umsetzung trägt diesem Anspruch Rechnung:
- Sofortmaßnahmen wie eine klare Beschilderung schaffen schnell spürbare Verbesserungen
- Digitale Lösungen ermöglichen eine zeitgemäße, flexible und barrierearme Orientierung.
- Ein persönlicher Empfang stärkt die Bürgernähe und kann langfristig als zentrale Steuerungsstelle für Besucherströme dienen.
Gleichzeitig erlaubt das schrittweise Vorgehen eine realistische Bewertung von Kosten und Nutzen sowie eine faktenbasierte Weiterentwicklung des Konzepts.
Gerade vor dem Hintergrund steigender Erwartungen an Servicequalität, zunehmender Komplexität von Verwaltungsleistungen und auch zukünftiger Anforderungen an kontaktarme Abläufe ist eine moderne Besucherführung ein wichtiger Baustein für eine zukunftsfähige Verwaltung.
Ziel des Antrags:
Ziel ist es, mit überschaubarem Mitteleinsatz eine spürbare Verbesserung für Bürgerinnen und Bürger sowie Mitarbeitende zu erreichen und gleichzeitig die Grundlage für eine moderne, effiziente und bürgernahe Verwaltungsstruktur zu schaffen.
Schlussformulierung:
Wir bitten den Gemeinderat, dem Antrag zuzustimmen und die Verwaltung mit der stufenweisen Umsetzung sowie der Vorlage der jeweiligen Entscheidungsgrundlagen zu beauftragen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung hat bereits im vergangenen Jahr die Notwendigkeit zur Verbesserung der bestehenden Strukturen erkannt und die notwendigen Maßnahmen in den Haushalt eingeplant, siehe auch Informationsvorlage 375/2025 vom 30.10.2025, die zur Haushaltsklausurtagung in die News eingestellt wurde. Durch Bürowechsel und den Umzug ganzer Abteilungen sind die Schilder nicht länger aktuell. Die aktuelle Beschilderung lässt kurzfristige Änderungen nicht zu und muss daher komplett neu erstellt werden. Um diese Einschränkungen künftig zu vermeiden, soll sie digitalisiert werden.
Vorgesehen sind:
Alle drei verschiedenen Formate sind flexibel änderbar und sollen über das gleiche System angebunden werden, mit dem auch die Website gepflegt wird. Erste Gespräche mit der Webagentur haben bereits im Herbst 2025 stattgefunden. Die Verwaltung wird planmäßig ab Mai mit dem Projekt starten. Aufgrund einer Elternzeit wurde es so im Projektplan terminiert. Zudem war die Vollziehbarkeit des Haushaltes Voraussetzung für die notwendigen Auftragsvergaben. Die drei Maßnahmen werden zusammen als ein Projekt behandelt, da sie in ein System eingespielt und daher nicht stufenweise ausgerollt werden. Der Gemeinderat wird nach Projektstart über den Verlauf informiert. Das Projekt soll im Herbst 2026 abgeschlossen werden.
Geplant ist ein Auftrag für die Hardware Bestellung in Höhe von ca. 8.000 € und ein Auftrag für die Webagentur für die Erstellung der Design Vorlagen und Einbindung für die Pflege ins Typo3 Backend System in Höhe von ca. 7.500 €.
Zu Punkt 3. des Antrags: Weiterführend hat die Verwaltung die Möglichkeiten zu einem zentralen Empfang mit persönlicher Bürgeransprache bereits intern geprüft. Dies erfolgte innerhalb des Konzeptes zum Umbau des Rathauses. Es wird daher zu diesem Thema eine separate Vorlage für den Gemeinderat zur Beratung erstellt.
BESCHLUSSVORSCHLAG
Der Gemeinderat stimmt dem vorgeschlagenen Projektablauf der Gemeindeverwaltung für die digitale Beschilderung des Rathauses zu, sofern sich die Ausgaben innerhalb der dafür eingeplanten Mittel im Haushalt bewegen. Die Verwaltung wird den Gemeinderat über den Projektverlauf regelmäßig informieren.
Die Verwaltung wird einen zentralen Empfangsbereich mit persönlicher Bürgeransprache separat im Rahmen der Planung des Rathausumbaus prüfen und einen Vorschlag dazu in den Gemeinderat einbringen.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 6 Ö
Preisanpassung Ruftaxilinie St. Leon-Rot
Der Betrieb der Ruftaxilinie 7929 wurde am 11.12.2025 vom RP Karlsruhe um weitere 10 Jahre verlängert. In diesem Zuge wurde die, am 28.09.2021 im Gemeinderat beschlossene, Taktverdichtung von einem 2h-Takt auf einen 1h-Takt eingeführt. Bedient wird die Ruftaxilinie von Taxi Fellhauer aus Wiesloch. Der Vertrag zwischen der Gemeinde St. Leon-Rot und Taxi Fellhauer läuft seit dem 23.05.2019. Aufgrund der allgemeinen Kostenentwicklung insbesondere durch gestiegene Personalkosten, Erhöhung des Mindestlohns, höhere Kraftstoffpreise sowie steigende Versicherungs- und Betriebskosten, teilte das Unternehmen mit, dass die damalige Preiskalkulation angepasst werden muss. Zudem werden ab dem 01.01.2027 die offiziellen Taxitarife erhöht, was sich ebenfalls auf die Kalkulation auswirkt.
Aktuell erhält die Firma Taxi Fellhauer pro durchgeführte Fahrt einen Pauschalbetrag von 13,00 €. Um der aktuellen Kostenentwicklung gerecht zu werden bietet die Firma Taxi Fellhauer an, den Pauschalbetrag auf 24,00 € pro durchrührte Fahrt anzuheben. Diese Preissteigerung stellt eine Erhöhung von jährlich ca. 9 % dar und ist nach Einschätzung der Gemeindeverwaltung nachvollziehbar und angemessen. Vergleichbare Anbieter haben für Strecke von Rot nach Bahnhof Rot/ Malsch 54,90 € angeboten.
Die Preisanpassung soll zum 01.06.2026 in Kraft treten, da eine wirtschaftliche Durchführung für die beauftragte Firma nicht mehr möglich ist. Taxi Fellhauer sieht sich andernfalls gezwungen den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. In diesem Fall müsste die Leistung neu ausgeschrieben werden, dies würde nach Einschätzung der Gemeindeverwaltung zu noch höheren Preisen führen.
Der aktuell geplante Haushaltansatz für die Durchführung der Ruftaxilinie beträgt für 2026 20.000 €. Für das Jahr 2026 werden überplanmäßig 10.000 € benötigt um die Preisanpassung ab 01.06.2026 zu finanzieren. Der Haushaltsansatz für 2027 müsste auf 40.000 € erhöht werden um die Kostensteigerung der Ruftaxiline zu finanzieren.
BESCHLUSSVORSCHLAG
Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt den Vertrag mit der Firma Taxi Fellhauer anzupassen und das Entgelt von 13,00 € auf 24,00 € pro durchgeführte Fahrt zum 01.06.2026 zu erhöhen.
Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt für den Haushalt 2026 überplanmäßig 10.000 € für die Durchführung des Ruftaxiverkehrs bereitzustellen. Für den Haushalt 2027 werden insgesamt 40.000 € zur Finanzierung der Ruftaxilinie benötigt.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 7 Ö
Erstellung eines Löschwasserkonzepts
Nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Feuerwehrgesetz BW hat die Gemeinde für die ständige Bereithaltung von Löschwasservorräten und sonstigen, der technischen Entwicklung entsprechenden Feuerlöschmitteln zu sorgen. Der Kommentar von Hildinger/Rosenauer zum Feuerwehrgesetz BW führt diese Verpflichtung weiter aus. Danach wird das Löschwasser in der Regel aus dem örtlichen Wasserversorgungsnetz über Hydranten entnommen. Wo eine öffentliche Wasserversorgung fehlt oder über sie die notwendige Löschwassermenge nicht bereitgestellt werden kann und andere Quellen (z.B. Gewässer) nicht vorhanden sind, müssen Löschwasserteiche, Löschwasserbrunnen oder unterirdische Löschwasserbehälter errichtet werden.
Warum ein Löschwasserkonzept?
Ziel eines Löschwasserkonzepts ist es, die bestehenden Löschwasserverhältnisse im Hinblick auf das Löschwasserdargebot über das Trinkwasserrohrnetz bzw. über bestehende Hydranten, das Löschwasserdargebot aus bestehenden dezentralen Löschwasseranlagen und den Löschwasserbedarf nach baulicher Nutzung zu untersuchen und auf dieser Grundlage zu überprüfen, ob und unter welchen Rahmenbedingungen die Löschwasserversorgung gesichert ist. Darüber hinaus werden Möglichkeiten geprüft die Löschwasserversorgung zu optimieren.
Die Bereitstellung von Löschwasser für den Grundschutz ist Aufgabe der jeweiligen Gemeinde/Stadt. Als verantwortlicher Träger des Brandschutzes ist sie angehalten, alle Löschwasserbereitstellungen zu regeln – auch für den Fall, dass die Möglichkeiten des Trinkwasserrohrnetzes überschritten werden.
Das heißt nicht, dass die Gemeinde/Städte verpflichtet sind, jeder nur denkbaren Brandgefahr mit einer ausreichenden Löschwasserversorgung zu begegnen. Die Gemeinden/Städte sind im Allgemeinen lediglich angehalten, Vorsorge für das ortsübliche Brandrisiko zu schaffen.
Überdies können die Eigentümer von Grundstücken mit erhöhter Brandgefahr von der Gemeinde/Stadt verpflichtet werden, eigene Löschwasseranlagen zu errichten und zu unterhalten (Objektschutz).
Grundsätzlich ist zwischen Grundschutz und Objektschutz zu unterscheiden. Unter Grundschutz versteht man die Bereitstellung von Löschwasser, um den Brandschutz für Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete und Industriegebiete ohne erhöhtes Sach- und Personenrisiko zu gewährleisten. Objektschutz ist der über den Grundschutz hinausgehende, objektbezogene Brandschutz für Objekte mit erhöhtem Brandrisiko und für Objekte mit erhöhtem Personenrisiko.
Die Gemeinden/Städte bzw. Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, den Grundschutz vorzuhalten. Dieser lässt sich z.B. vom Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan ableiten. Für Objekte mit erhöhter Brandgefahr wird in der Regel der Objektträger verantwortlich gemacht. Er muss für seinen eigenen Objektschutz sorgen.
Die Firma RBSwave soll den Auftrag von der Gemeinde St. Leon-Rot zur Erstellung eines Löschwasserkonzepts erhalten. Sie hat in vielen Städten/Gemeinden im Rhein-Neckar-Kreis Rohrnetzanalysen, Rohrnetzberechnungen sowie Löschwasserkonzepte durchgeführt. Die Nachfragen bei einzelnen Städten/Gemeinden zur Firma RBSwave waren durchweg positiv. Im Vorfeld fanden mit der Firma RBSwave und den beteiligten Akteuren der Gemeinde St. Leon-Rot zwei Besprechungstermine statt, wo die letzten Details zum Thema Löschwasserkonzept geklärt werden konnten.
Leistungsbild der Firma RBSwave für ein Löschwasserkonzept für die Gemeinde St. Leon-Rot
Allgemein:
Ausfertigung eines detaillierten Untersuchungsberichts inklusive Planbeilagen in Papierform und in digitalem Format. Einmalige Vorstellung des Löschwasserkonzepts.
Ermittlung des Löschwasserbedarfs:
Ermittlung der baulichen Nutzung nach § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie Abstimmung mit der Verwaltung und der Feuerwehr. Ermittlung des Löschwasserbedarfs (Grundschutz von 48 m3/h, 96 m3/h und 192 m3/h) in Abhängigkeit von der jeweiligen baulichen Nutzung (anhand von Flächennutzungsplan und Bebauungsplänen) sowie in Abstimmung mit der Verwaltung und der Feuerwehr. Erstellung der Löschwasserbedarfspläne in einem geeigneten Maßstab. Das Pauschalhonorar für diesen Projektschritt beträgt 14.200 € netto.
Ermittlung des Löschwasserdargebots:
Übernahme der messtechnisch ermittelten Löschwassermengen für jeden Hydranten im Trinkwasserrohrnetz. Der Eigenbetrieb Wasserversorgung hat bereits einen großen Teil der Hydranten im Tagesspitzenfall messtechnisch überprüft. Für die Hydranten, für die noch keine Messergebnisse vorliegen, werden Annahmen getroffen. Farbliche Festlegung der maximal möglichen Löschwasserentnahmemengen an jedem Hydranten im Trinkwasserrohrnetz. Bestimmung der maximal möglichen dezentralen Löschwasserentnahmemengen (z.B. über Saugstellen an den Gewässern). Erstellung der Löschwasserpläne mit maximal möglichen Löschwasserentnahmemengen an jedem einzelnen Hydranten bzw. an zwei nahegelegenen Hydranten im Trinkwasserrohrnetz sowie aus den dezentralen Löschwasseranlagen in einem geeigneten Maßstab. Das rabattierte Pauschalhonorar für diesen Projektschritt beträgt 6.272 € netto.
Löschwasserbilanz und Optimierungsvorschläge für die Löschwasserversorgung:
Vergleich des ermittelten Löschwasserdargebots mit dem ermittelten Löschwasserbedarf und Erstellung einer Löschwasserbilanz. Optimierungsvorschläge für die Löschwasserversorgung durch Maßnahmen im Wasserversorgungssystem und durch dezentrale Löschwasseranlagen. Erstellung der Löschwasserbilanzpläne mit vorgesehenen Maßnahmen in einem geeigneten Maßstab. Das Pauschalhonorar für diesen Projektschritt beträgt 4.700 € netto.
Die Gesamtkosten zur Erstellung eines Löschwasserkonzeptes durch die Fa. RBSwave betragen 29.954,68 € brutto.
Im Haushalt 2026 wurden Mittel für die Erstellung eines Löschwasserkonzepts veranschlagt. Der Auftrag soll nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung des Haushalts erteilt werden.
BESCHLUSSVORSCHLAG
Die Verwaltung wird beauftragt ein Löschwasserkonzept durch die Firma RBSwave zu einem Gesamtpreis in Höhe von 29.954,68 € brutto erstellen zu lassen. Die Auftragserteilung erfolgt nach Vollzugsfähigkeit des Haushalts.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 8 Ö
Anträge des FC Rot e. V.
1. Antrag zum Bau eines Brunnens auf gemeindeeigenem Gelände mit Befreiung
vom Anschluss- und Benutzungszwang
2. Gewährung eines Zuschusses nach den Vereinsförderrichtlinien
3. vorzeitige Pachtverlängerung für das vom Verein genutzte Vereinsgelände
Der FC Rot e. V. hat mit Schreiben vom 08.12.2025 das Einverständnis der Gemeinde als Grundstückseigentümerin zum Bau eines Beregnungsbrunnens und die vorzeitige Pachtverlängerung für das vom Verein genutzte Vereinsgelände sowie mit Schreiben vom 13.01.2026 die Kostenbezuschussung dieses Brunnens beantragt.
Der FC Rot e. V. nutzt das Grundstück, Flst.Nr. 5654, Gemarkung Rot, Sepp-Herberger-Straße 4, für den regelmäßigen Trainings- und Spielbetrieb. Die Bewässerung der Sportplätze erfolgt derzeit über die öffentliche Wasserversorgung. Aufgrund der in den vergangenen Jahren deutlich gestiegenen Wasser- und Betriebskosten hat der Verein beantragt, einen Brunnen zur Eigenwasserversorgung der Sportplätze zu errichten. Ziel ist eine nachhaltige Reduzierung der laufenden Kosten sowie ein wirtschaftlicher und ressourcenschonender Betrieb der Sportanlage. Bereits in den vergangenen Jahren wurden dem Verein aufgrund der hohen Wasserrechnungen Zuschüsse im Rahmen von Freigiebigkeitsleistungen gewährt.
Voraussetzung für die Umsetzung des Vorhabens ist die Einhaltung aller wasserrechtlichen, technischen und umweltrechtlichen Vorgaben. Entsprechende Genehmigungen (z. B. wasserrechtliche Erlaubnis) sind vom Antragsteller gesondert einzuholen. Da sich das betreffende Grundstück im Eigentum der Gemeinde befindet, ist für den Bau und Betrieb des Brunnens auch die Zustimmung durch den Gemeinderat erforderlich.
Im Zusammenhang mit dem Antrag des Vereins auf Errichtung eines Brunnens fand ein Abstimmungsgespräch zwischen den Vorsitzenden des Vereins, dem Hauptamt und der Wasserversorgung statt. Dabei wurden folgende Punkte erörtert:
- Brunnenbau: Grundsätzlich besteht seitens des Vereins der Wunsch, einen Brunnen zu errichten, um die sehr hohen Wasserkosten zu reduzieren und gleichzeitig den Verbrauch von Trinkwasser zu vermeiden. In diesem Zusammenhang war zu klären, welcher Druck auf dem Platz bei den Beregnern tatsächlich erfolgt.
- Rückbau eines bestehenden Hausanschlusses mit 150er-Leitung: Ein vorhandener Hausanschluss mit einer DN-150-Leitung müsste im Zuge der Maßnahme zurückgebaut werden. Die hierfür entstehenden Kosten wurden auf ca. 7.000,-- € netto geschätzt. Die Frage der Kostenübernahme (Verein oder Gemeinde) war noch zu klären.
- Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang nach Wasserversorgungssatzung:
Von der Verpflichtung wird nach § 4 der Wasserversorgungssatzung der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Ausschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohles nicht zugemutet werden kann.
- Antrag auf Befreiung vom Benutzungszwang nach Wasserversorgungssatzung: Der Antrag wird nach § 5 der Wasserversorgungssatzung im Einzelfall geprüft und beurteilt. Da das Gelände bereits angeschlossen ist und die Benutzung erfolgt, handelt es sich um die Beurteilung eines angeschlossenen Grundstücks. Die Entscheidung erfolgt durch den Gemeinderat.
- Hydrogeologisches Gutachten: Für die Genehmigung des Brunnens ist ein hydrogeologisches Gutachten bei einer jährlichen Entnahmemenge größer als 5.000 m³ erforderlich. Da stellte sich die Frage, ob dies im Angebot des Brunnenbauers integriert ist.
- Wasserrechtliche Genehmigung: Die Genehmigung zur Brunnenwasserentnahme wird voraussichtlich befristet erteilt. Die Genehmigungsgebühr beträgt voraussichtlich ca. 3.500 €.
- Schachtabdichtung: Für den bestehenden Schacht ist die Abdichtung von innen und/oder außen erforderlich bzw. technisch sinnvoll, da bei Zählerablesung dieser Mangel festgestellt wurde.
- Betrieb und Wartung: Für den Betrieb der Brunnenanlage entstehen laufende Wartungs- und Unterhaltungskosten, insbesondere für die Pumpentechnik.
Die genannten Punkte sind im weiteren Verfahren hinsichtlich Zuständigkeiten, Kostenübernahme sowie technischer Unterstützung abschließend zu klären.
1. Antrag zum Bau eines Brunnens auf gemeindeeigenem Gelände mit Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Stellungnahme des Eigenbetrieb Wasserversorgung
1.1 Rechtsgrundlage und Sachverhalt
Gemäß §§ 4 und 5 der Wasserversorgungssatzung St. Leon-Rot wird vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung befreit, wenn dem Grundstückseigentümer oder Wasserabnehmer ein Anschluss aus besonderen Gründen, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, nicht zugemutet werden kann. Das Grundstück des FC Rot, Sepp-Herberger-Str. 4, wurde im Jahr 1976 an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen. Im Gespräch mit dem FC Rot hat dieser auch angegeben, dass er nur für die Nutzung der Rasenbewässerung vom Benutzungszwang befreit werden möchte. Die Nutzung für das Restaurant und die Sanitäranlagen soll weiterhin über die öffentliche Wasserversorgung erfolgen.
§ 5 Benutzungszwang
(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung.
(2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
(3) Die Gemeinde räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
(4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(5) Der Wasserabnehmer hat der Gemeinde vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in die öffentliche Wasserversorgungsanlage möglich sind.
Das Grundstück liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet der Wasserversorgung St. Leon-Rot, bzw. des Wassergewinnungszweckverband Hardtwald. Entsprechende Auflagen und Bedingungen zum Brunnenausbau und dem laufenden Betrieb werden in der wasserrechtlichen Genehmigung durch das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis vorgenommen, die hierfür zuständig ist. Hinsichtlich der hydrogeologischen Betrachtungen im Einzugsgebiet sowie den Brunnenausbau selbst liegen dem Eigenbetrieb Wasserversorgung daher auch keine Antragsunterlagen vor.
Der FC Rot begründet den Antrag im Wesentlichen mit den steigenden Kosten für die Bewässerung der großen Rasenflächen. Von der Gemeinde St. Leon-Rot wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 24.03.2026 ein Vereinsförderungszuschuss für die Leckortung der gesamten Wasserleitungen auf dem Vereinsgeländer mit Vereinsförderung bewilligt. Durch diese Maßnahme könnte ggfls. auch eine Veränderung im Wasserverbrauch gegenüber den Vorjahren, zusätzlich zu einem neu angelegten Platz, zu erklären sein. Die Mitarbeiter der Wasserversorgung hatten den Verein im Vorjahr auf seinen individuellen Entnahmezyklus auch aufmerksam gemacht.
Eine Befreiung vom Benutzungszwang kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung nicht beeinträchtigt wird. Vorliegend liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vor.
Eine Vergleichbarkeit mit landwirtschaftlichen Brunnen im Außenbereich ist nicht gegeben. Landwirtschaftliche Betriebe im Außenbereich verfügen regelmäßig nicht über eine vergleichbare infrastrukturelle Einbindung in die öffentliche Wasserversorgung und Löschwasserversorgung. Zudem bestehen dort oftmals besondere strukturelle und betriebliche Rahmenbedingungen. Die Sportanlage des Vereins befindet sich hingegen innerhalb der Ortslage und profitiert dauerhaft von den Vorteilen der öffentlichen Wasserversorgung. Die hierfür erforderlichen Vorhaltekosten der öffentlichen Einrichtung bleiben unabhängig vom tatsächlichen Wasserbezug bestehen.
1.2 Auswirkungen auf die öffentliche Wasserversorgung
Aus Sicht des Wasserversorgers hätte die Genehmigung weiterer Brunnenanlagen erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation der öffentlichen Einrichtung.
1.2.1 Rückgang des gebührenpflichtigen Wasserverbrauchs
Der Wasserverbrauch könnte sich bei Genehmigung von einzelnen Anlagen, die derzeit über das öffentliche Wasserversorgungsnetz versorgt werden, um bis zu 180.000 m³ jährlich reduzieren.
Zum Vergleich hierzu liegt der durchschnittliche jährliche Wasserverbrauch der letzten 5 Jahre bei 905.000 m³ (2021 – 2025). Dies entspricht einem erheblichen Anteil der bisherigen Gebührenmenge (ca. 20 %).
1.2.2 Auswirkungen auf die Wassergebühren
Da ein erheblicher Anteil der Kosten der Wasserversorgung aus Fixkosten besteht, führt ein sinkender Wasserverbrauch unmittelbar zu einer Fixkostendegression innerhalb der Gebührenkalkulation. Die verbleibenden Kosten müssten auf eine geringere Verbrauchsmenge verteilt werden. Dies hätte eine spürbare Erhöhung der Wassergebühren für sämtliche Gebührenzahler zur Folge. Die derzeitige Wassergebühr von netto 1,66 €/m³ müsste infolge des Mengenrückgangs entsprechend angepasst werden.
Damit würden die finanziellen Vorteile einzelner Nutzer letztlich auf die Allgemeinheit der Gebührenzahler verlagert.
1.2.3 Behandlung von Folgeanträgen
Im Falle einer Genehmigung ist mit weiteren vergleichbaren Anträgen zu rechnen, insbesondere von:
Dies würde die wirtschaftliche Grundlage der öffentlichen Wasserversorgung langfristig zusätzlich schwächen.
1.2.4 Gleichbehandlungsgrundsatz und Auswirkungen auf private Gartenbrunnen
Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Beregnung der Sportanlage hätte darüber hinaus erhebliche Auswirkungen auf die Akzeptanz und Durchsetzbarkeit der Wasserversorgungssatzung gegenüber privaten Grundstückseigentümern.
Bereits heute besteht bei vielen Bürgerinnen und Bürgern der Wunsch, Gartenflächen über private Brunnenanlagen zu bewässern, um Wassergebühren einzusparen. Aus Gründen der Gleichbehandlung wird hierfür regelmäßig keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt.
Vielmehr besteht bereits seit Jahrzehnten eine sachgerechte und etablierte Entlastungsmöglichkeit über sogenannte Gartenwasserzähler. Hierdurch wird das für die Gartenbewässerung verwendete Wasser zwar über die öffentliche Wasserversorgung bezogen, jedoch nicht der Schmutzwassergebühr unterworfen.
Die hohe Akzeptanz dieses Systems zeigt sich auch in den Bestandszahlen:
Damit nutzt bereits deutlich mehr als die Hälfte der betroffenen Anschlussnehmer die bestehende Entlastungsregelung.
Eine Genehmigung privater oder vereinsbezogener Brunnenanlagen innerhalb der Ortslage würde daher erhebliche Gleichbehandlungsfragen aufwerfen. Es wäre gegenüber den zahlreichen privaten Anschlussnehmern kaum vermittelbar, weshalb einerseits Bürgerinnen und Bürger trotz hoher Gartenwasserverbräuche auf die öffentliche Wasserversorgung verwiesen werden, andererseits jedoch einzelnen Großverbrauchern eine Eigenversorgung ermöglicht wird.
Zudem besteht die konkrete Gefahr, dass durch eine entsprechende Präzedenzentscheidung weitere Grundstückseigentümer verstärkt den Bau eigener Gartenbrunnen anstreben würden. Dies hätte zusätzliche negative Auswirkungen auf:
Die bestehende Regelung mit Gartenwasserzählern stellt demgegenüber einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen den Interessen der Anschlussnehmer und den Anforderungen an eine wirtschaftliche öffentliche Wasserversorgung dar.
1.2.5 Abwägung der Vor- und Nachteile privater Bewässerungsbrunnen
Die Errichtung privater oder vereinsbezogener Bewässerungsbrunnen erscheint auf den ersten Blick als wirtschaftlich und ökologisch sinnvolle Maßnahme. Bei näherer Betrachtung ergeben sich jedoch erhebliche Nachteile und Risiken sowohl für die öffentliche Wasserversorgung als auch für den nachhaltigen Umgang mit den Grundwasserressourcen.
Als Vorteile werden regelmäßig genannt:
Diese Vorteile betreffen jedoch überwiegend den jeweiligen Einzelnutzer.
Als Nachteile und Risiken sind zu benennen:
Auch bei Nutzung eines privaten Brunnens muss die öffentliche Wasserversorgung weiterhin vollständig vorgehalten werden. Dies betrifft insbesondere:
Die hierfür entstehenden Fixkosten bleiben unabhängig vom tatsächlichen Wasserverbrauch nahezu unverändert bestehen. Sinkende Verbrauchsmengen führen daher zu höheren Gebühren für die verbleibenden Nutzer.
Größere und dauerhafte Minderabnahmen können zu nachhaltigen hydraulischen und hygienischen Veränderungen im Netz führen (geringere Fließgeschwindigkeit, längere Verweilzeiten in den Leitungen, Stagnation). Bei längeren Hitzeperioden steigt die Bodentemperatur und die Leitungen werden nur noch gering durchströmt. Durch die längere Verweildauer erwärmt sich das Wasser in der Leitung. Auswirkung: verstärkte Netzspülungen, Umbau der Netzinfrastruktur, zusätzliche Mess- und Überwachungstechnik.
Klimatisch und wasserwirtschaftlich ist die Entwicklung ebenfalls kritisch zu bewerten. Die Nutzung einzelner Brunnen erscheint zunächst unproblematisch – vor allem hier im Oberrheingraben. Wenn jedoch zunehmend Grundstückseigentümer und größere Einrichtungen auf Eigenwasserversorgung umsteigen, entsteht die Gefahr einer schleichenden, kaum steuerbaren zusätzlichen Entnahme aus dem Grundwasserhaushalt.
Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zunehmender Trockenperioden und sinkender Grundwasserneubildung problematisch.
Während die öffentliche Wasserversorgung ihre Wasserentnahmen:
erfolgen zahlreiche Einzelentnahmen durch private Brunnen häufig dezentral und nur eingeschränkt steuerbar.
Die Summe vieler einzelner Brunnen kann dabei erhebliche Auswirkungen auf den Grundwasserstand, Feuchtgebiete, Oberflächengewässer, Vegetationsbestände sowie die langfristige Trinkwasserversorgung haben.
Ein weiterer wesentlicher Nachteil besteht darin, dass die Hemmschwelle zum Wasserverbrauch bei Eigenwasserversorgung deutlich sinkt.
Während der Bezug über die öffentliche Wasserversorgung unmittelbar verbrauchsabhängige Kosten verursacht und damit auch eine gewisse Steuerungswirkung entfaltet, wird Grundwasser aus privaten Brunnen häufig als „kostenlos verfügbar“ wahrgenommen.
Dies kann zu einem deutlich höheren Wasserverbrauch führen, insbesondere bei:
Eine solche Entwicklung steht den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen eines sparsamen und nachhaltigen Umgangs mit Trink- und Grundwasserressourcen entgegen.
Bei privaten Brunnenanlagen liegt die gesamte Verantwortung für Bau, Unterhaltung, Wartung, Reparaturen, Stromverbrauch, Wasserfördertechnik, hygienische Sicherheit, Rückflussverhinderung und Betriebssicherheit beim jeweiligen Eigentümer beziehungsweise Betreiber.
Die öffentliche Wasserversorgung hingegen unterliegt strengen technischen, wasserrechtlichen und hygienischen Kontrollen durch die zuständigen Behörden. Hierzu gehören unter anderem:
1.3 Gesamtabwägung
Aus Sicht des Wasserversorgers überwiegen die langfristigen Nachteile einer zunehmenden Eigenwasserversorgung innerhalb der Ortslage deutlich.
Die öffentliche Wasserversorgung stellt eine solidarisch finanzierte und behördlich streng überwachte Infrastruktur der Daseinsvorsorge dar. Eine schrittweise Verlagerung größerer Verbrauchsmengen auf private Brunnenanlagen würde:
Vor diesem Hintergrund ist eine restriktive Handhabung von Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang weiterhin sachgerecht und erforderlich.
1.4 Alternative: Erhöhung des Vereinsförderung nach II. B. Betriebskostenzuschuss
Die Unterhaltung und Pflege großer Sportanlagen stellen eine wichtige kommunale Aufgabe dar. Der bestehende Kostendruck der Vereine ist nachvollziehbar.
Aus Sicht des Wasserversorgers sollte eine Unterstützung jedoch nicht über eine teilweise Entziehung aus der solidarisch finanzierten öffentlichen Wasserversorgung erfolgen, sondern vielmehr über eine Anpassung der kommunalen Vereinsförderung beziehungsweise der Zuschüsse für die Pflege und Unterhaltung von Sportanlagen.
Dadurch könnte zielgerichtet und zweckgebunden geholfen werden, ohne die Gebührenstabilität der öffentlichen Wasserversorgung zu gefährden. Dieser Betriebskostenzuschuss könnte ebenso wie die Wassergebührenkalkulation den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden. Denkbar wäre die Erhöhung der bestehenden Unterhaltungszuschüsse (Quadratmetersätze in Abschnitt II B Ziffer 2 a bis c der Vereinsförderrichtlinien) oder ein spezieller zusätzlicher Bewässerungszuschuss.
1.5 Alternative: Kosten für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang durch den Grundstückseigentümer bzw. Pächter:
1.5.1 Rückbau des nicht mehr genutzten Hausanschlusses, um die hygienischen Probleme durch stagnierendes Wasser auszuschließen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.
Kostenschätzung: 7.000 € netto, zzgl. 7 % MwSt., also brutto 7.490 €.
1.5.2 Sollte der Gemeinderat dem FC als Wasserabnehmer eine Befreiung vom Benutzungszwang ermöglichen, ist für den wirtschaftlichen Vorteil eine Kompensationszahlung im Rahmen der Befreiung für die Laufzeit des noch zu erteilenden Wasserrechts für das Grundstück (FC Rot) zu vereinbaren. Diese Zahlung an die öffentliche Wasserversorgung St. Leon-Rot dient zur Stützung des allgemeinen Wasserpreises für den verbleibenden Anteil der Fixkosten, bzw. Infrastrukturvorhaltekosten. Die Kosten wären abhängig von der erteilten Laufzeit durch das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis zu erheben. Bei einer beantragten Befreiung von 11.000 m³/Jahr wären 30 % des entfallenden Gebührenaufkommens heranzuziehen:
bei 10 Jahren 50.000 € netto, zzgl. 7 % MwSt., also brutto 53.500 €
bei 20 Jahren 100.000 € netto, zzgl. 7 % MwSt., also brutto 107.000 €
bei 30 Jahren 150.000 € netto, zzgl. 7 % MwSt., also brutto 160.500 €
2. Gewährung eines Zuschusses nach den Vereinsförderrichtlinien
Der Verein hat für den Brunnenbau einen Investitionsförderantrag nach den Vereinsförderrichtlinien gestellt. Falls sich der Gemeinderat für den Bau des Brunnens ausspricht, wäre über die reine Bauinvestition sowie über die Bezuschussung der begleitenden Gutachten, Genehmigungen und Ablösungen zu entscheiden.
Der Verein hatte bereits im Vorfeld zwei Angebote für den Bau eines Brunnens eingeholt. Ein Lageplan und die beiden Angebote der Firma Pröhl, Beregnungstechnik, und der Firma Krämer, Brunnenbau, sind beigefügt. Die Angebote beinhalten optional eine Position für eine Löschwasserleitung mit Saugstutzen für die Feuerwehr zum Preis von rund 1.600 € brutto. Aus Sicht des Eigenbetriebs Wasserversorgung ist jedoch wegen der vorhandenen DN-250-Leitung in diesem Gebiet keine zusätzliche Einrichtung für die Löschwasserversorgung notwendig. Die tatsächliche Notwendigkeit würde im Zuge der Beauftragung des Löschwasserkonzepts erst noch final geklärt werden und von der Mitbeauftragung gfls. abgesehen werden.
Nach dem gemeinsamen Gespräch, in dem noch Fragen zur Klärung offenstanden, wurden aktualisierte Angebote der Firmen Pröhl und Krämer eingeholt. Gemäß Kostenvoranschlag der günstigsten Firma (Fa. Krämer) beläuft sich die Summe auf brutto 57.659,86 €. Dieses enthält auch die Kosten für das hydrogeologische Gutachten in Höhe von 4.379,20 €. Der Verein beantragt den Zuschuss nach den Vereinsförderrichtlinien von 33 %.
Gemäß Abschnitt IV Ziffer 3 der Vereinsförderrichtlinien können technische Einrichtungen nach Einzelentscheidung des Gemeindesrates bis 33 % des Aufwandes gefördert werden. Da das Gutachten unabdingbarer Teil einer Brunnenbaumaßnahme darstellt, ist es in der Einzelentscheidung des Gemeinderats mitzubedenken. Der Zuschuss würde max. 19.027,75 € betragen. Im Haushalt 2026 wurden, aufgrund der vorherigen Angebote nur 18.000,-- € als Zuschuss auf der Kostenstelle I42100000100, Sachkonto 7817 0000, eingestellt. Der Ansatz müsste entsprechend um 1.028 € überplanmäßig erhöht werden.
Darüber hinaus wäre zu entscheiden, inwieweit die Gemeinde den Verein beim Rückbau des Hausanschlusses (7.490 €, vgl. Ziffer 1.5.1) sowie bei der Ablösung vom Benutzungszwang je nach entsprechender Laufzeit der wasserrechtlichen Genehmigung (vgl. 1.5.2) unterstützt, d. h. ob die Kosten entweder voll zu Lasten des Vereins gehen sollen, oder die Gemeinde durch eine weitere Einzelfallentscheidung entsprechend der Vereinsförderrichtlinien auch hier 33 % übernimmt oder die Kosten sogar selbst in Gänze trägt.
3. Vorzeitige Pachtverlängerung für das vom Verein genutzte Vereinsgelände
Zwischen der Gemeinde St. Leon-Rot und dem FC Rot 1958 e. V. besteht derzeit ein Pachtvertrag vom 01.09.2000 mit einer dreißigjährigen Laufzeit bis zum 31.08.2030. Gemäß § 2 des Pachtvertrages verlängert sich das Vertragsverhältnis um weitere 30 Jahre, sofern das Pachtgrundstück entsprechend der Zweckbestimmung genutzt wurde und sich aus diesem Vertrag keine Streitigkeiten ergeben haben. Diese vertragliche Fiktion ist an sich erst zum Zeitpunkt 31.08.2030 für den dann zurückliegenden Zeitraum zu prüfen und führt bei Nichteintritt der auflösenden Bedingung automatisch zur Vertragsverlängerung.
Für seinen Zuschussantrag für den Neubau des Brunnens beim Badischen Sportbund benötigt der Verein jedoch jetzt schon eine langfristige Planungs- und Investitionssicherheit. In den Sportförderrichtlinien des Badischen Sportbundes ist unter Punkt 2.4 festgehalten, dass Träger von Maßnahmen, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte des betroffenen Grundstücks sind, nur Zuschüsse erhalten, wenn ihnen ein Nutzungsrecht zusteht, dessen Dauer der Zweckbindung mindestens entspricht. Bei Zuschüssen über 50.000 € ist eine Zweckbindung von 25 Jahren festzulegen, sonst 10 Jahre. Gemäß Zi. 2.7 der BSB-Förderrichtlinien beträgt der Zuschuss 30 % der zuschussfähigen Kosten, also im vorliegenden Fall voraussichtlich in der Größenordnung von etwa 17.000 €. Demnach beträgt die Zweckbindung 10 Jahre, was einer Grundvertragslaufzeit des jetzigen Pachtvertrags bis 31.08.2036 entspräche. Die auflösende Bedingung kann entsprechend auch für die neue Grundlaufzeit beibehalten werden und die vertragliche Fiktion sich für weitere 30 Jahre sodann anschließen. Im Ergebnis aber wäre die für den BSB-Antrag gewünschte Grundlaufzeit des Pachtvertrags auf die benötigten Jahre gesichert.
Die bisherige Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde und dem Verein verläuft ordnungsgemäß und beanstandungsfrei. Sofern der Gemeinderat seine Zustimmung zum Brunnenbau erteilen möchte, bestehen aus Sicht der Verwaltung keine Bedenken gegen die vorzeitige Verlängerung des Pachtvertrages. Der Gemeinderat müsste die Verwaltung mit der Verlängerung des Pachtvertrags beauftragen.
ANLAGE
1 Lageplan Gelände FC Rot
2 Angebot Pröhl FC Beregnungsbrunnen
3 Angebot Fa. Krämer AG_FC Rot
BESCHLUSSVORSCHLAG
Beschlussvorschlag 1:
Der Gemeinderat entscheidet über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wasserversorgung für das Grundstück, Flst. Nr. 5654, Gewann Kirr, Sepp-Herberger-Str. 4.
Alternative 1: Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird nicht erteilt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderung der Vereinsförderrichtlinien hinsichtlich einer angemessenen Bewässerungsbezuschussung auszuarbeiten.
Alternative 2: Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird erteilt. Der Grundstückseigentümer, bzw. der Pächter muss folgende Kosten an den Eigenbetrieb Wasserversorgung zahlen:
1. Rückbau des nicht mehr genutzten Hausanschlusses, um die hygienischen Probleme durch stagnierendes Wasser auszuschließen, in der tatsächlichen Höhe.
2. Der wirtschaftliche Wert dieser Befreiung ist je nach genehmigter Dauer der wasserrechtlichen Genehmigung mit netto 50.000 € für 10 Jahre / netto 100.000 € für 20 Jahre / netto 150.000 € für 30 Jahre durch den Antragsteller bzw. Grundstückseigentümer auszugleichen. Dieser Betrag fließt dem Eigenbetrieb Wasserversorgung uneingeschränkt als Kompensationszahlung zur Stützung des allgemeinen Wasserpreises zu.
Beschlussvorschlag 2:
Im Falle der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang von der öffentlichen Wasserversorgung wird dem FC Rot e. V. die Zustimmung für den Bau eines Brunnens auf seinem Pachtgelände Flurstück LgB.Nr. 5654, Gewann Kirr nach § 4 Ziffer 2c Pachtvertrag erteilt.
Im Zuge dessen wird dem FC Rot e. V. für den Bau des Brunnens mit einem Gesamtaufwand von 57.659,86 € ein Zuschuss in Höhe von 33 %, max. 19.027,75 €, gewährt. Der Löschwasserstutzen wird bei Nichtbedarf noch herausgerechnet.
Die Kosten der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang - Rückbau Hausanschluss und Kompensationszahlung an den Eigenbetrieb Wasserversorgung – werden
Alternative 1: vom Verein selbst getragen.
Alternative 2: zu 33 % von der Gemeinde bezuschusst. Die Mittel hierfür in Höhe
von 17.655 € für 10 Jahre bzw. 35.310 € für 20 Jahre bzw. 52.965 € für 30 Jahre je
nach Befreiungsdauer sind überplanmäßig bereitzustellen.
Alternative 3: von der Gemeinde zu 100 % übernommen. Die Mittel hierfür in
Höhe von 53.500 € für 10 Jahre bzw. 107.000 € für 20 Jahre bzw. 160.500 € für 30
Jahre je nach Befreiungsdauer sind überplanmäßig bereitzustellen.
Beschlussvorschlag 3:
Im Falle der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang von der öffentlichen Wasserversorgung und im Falle der erteilten Zustimmung zum Bau eines Brunnens auf seinem Pachtgelände Flurstück LGB.Nr. 5654, Gewann Kirr, wird dem FC Rot e. V. sein Pachtvertrag vom 01.09.2000 von seiner ursprünglichen Grundlaufzeit bis 31.08.2030 auf die Grundlaufzeit bis 31.08.2036 verlängert mit der Maßgabe, dass eine Verlängerung sodann auf weitere 30 Jahre nach der bisherigen vertraglichen Fiktion weiterhin Bestand hat. Die Verwaltung wird mit der Vertragsänderung beauftragt.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 9 Ö
Neubau eines Einfamilienhauses, Pfarrweg 5 - Bauvoranfrage –
Antragsteller: xxxxxxxx
Befangen: -/-
Nachbaranhörung: nicht gefordert
Stellplatzsituation: wird erst bei Bauantrag gefordert
Behandlungsgrund: §§ 35, 246e BauGB
Am 25.02.2026 ist eine Bauvoranfrage im Rahmen des Bauturbos, Neubau eines Einfamilienhauses (EFH) im Pfarrweg 5 (Flst. Nr. 6438), eingegangen. Da das Grundstück im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Fläche für Landwirtschaft ausgewiesen ist, muss der Gemeinderat über den Antrag und die Befreiung nach § 35 BauGB entscheiden.
Geplant ist ein zweigeschossiges EFH mit Keller und angrenzender Garage. Im Zuge einer regulären Beurteilung wäre aufgrund der Lage im Außenbereich (§35 BauGB) die Bebauung nicht möglich. Über den Bauturbo ist eine ortsrandnahe Bebauung bis 100m möglich, sofern dies von der Gemeinde gewünscht ist.
Die Zustimmung zum Bauantrag in Ortsrandnähe würde sich auch nicht nur auf ein Gebäude beschränken. Sie würde, gemäß den Erläuterungen des Landratsamtes, eine komplett neue Baureihe eröffnen, da sich nachfolgende Bebauungen gemäß §34, unter Annahme einer prägenden Bebauung, daran anschließen könnten. Es wäre wie die Aufstellung eines Bebauungsplans im Eilverfahren, inkl. aller rechtlicher Konsequenzen. Zustimmungen gemäß §246e gibt der Gemeinde nicht nur die Möglichkeit solche Entwicklungen zu fördern. Sie verpflichtet sie auch zur Anhörung der betroffenen Träger und zur Abwägung und Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen.
Die bestehenden Gebäude, Kleintierzuchtverein und Pfarrweg 1 haben entweder die Privilegierung nach dem FNP oder, wie im Falle des Pfarrweg 1, eine Historie, aus der sich das Baurecht ableiten lässt. Das Gebäude wurde bereits vor der Einführung des BauGB erbaut. Das angrenzende Wohngebiet gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Das Gebäude hat sich damals somit nicht in Ortsrandnähe befunden. Selbst bei einem späteren Antrag zur Errichtung von Garagen auf diesem Grundstück hatte das Landratsamt diese Flächen als Außenbereich bewertet und nach §35 geurteilt. Daher besteht, ohne Land- oder Forstwirtschaftliche Bindung, keine Privilegierung zur Errichtung eines Wohnhauses.
Abseits der städtebaulichen Entwicklung kann auch die Infrastruktur keine zusätzliche Wohnungs- bzw. Baureihe versorgen. Der Pfarrweg ist zwar von der Kronauer Straße kommend anfänglich gut ausgebaut, jedoch ist er von da an eher eine zweckdienliche Begleitstraße und nicht für eine größere Erschließung geeignet.
Aktuell kann für das Bauvorhaben eine leistungsgebundene Löschwasserversorgung bis zu 85 m²/h sichergestellt werden. Auch nach Rücksprach mit dem Eigenbetrieb Wasserversorgung wurde mitgeteilt, dass aktuell Hausanschlüsse für das Vorhaben gemäß Satzung hergestellt werden können. Südlich der Draisstraße ist dies derzeit nicht möglich, da hier keine Trinkwasserleitung liegt.
Der Abwasserbetrieb hat ebenfalls bestätigt, dass die Entwässerung auch bis zur Draisstraße gewährleistet wäre.
Die letzte Prüfung der Biotopkartierung der Landesseite weißt auf der Fläche ebenfalls ein Biotop aus. Hier müsste bei der Naturschutzbehörde durch den Bauantragssteller überprüft werden, ob auch eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 (3) BNatSchG gewährt werden kann oder ob Ausgleichsflächen geschaffen werden müssen.
Es bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der über den Einzelfall hinausgehenden Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere vor dem Hintergrund der neuen rechtlichen Möglichkeiten durch den Bauturbo. Durch die Genehmigung eines Vorhabens im Außenbereich auf Grundlage dieser Regelungen könnte eine faktische Vorbildwirkung für vergleichbare Grundstücke im Umfeld geschaffen werden. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist zu erwarten, dass weitere Bauwünsche auf umliegenden Grundstücken geltend gemacht werden könnten.
Für die meisten weiteren Grundstücke ist jedoch derzeit keine gesicherte Erschließung vorhanden! Die Herstellung der erforderlichen Infrastruktur für die öffentliche Wasserversorgung sowie die Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung würde in diesen Fällen einen erheblichen technischen und finanziellen Aufwand verursachen. Die hierfür anfallenden Kosten wären grundsätzlich vorhabenbezogen durch die jeweiligen Antragsteller zu tragen.
Die Gemeindeverwaltung empfiehlt daher, das Vorhaben aus städtebaulicher Sicht abzulehnen. Zwar ist die Schaffung von Wohnraum grundsätzlich zu unterstützen und zu fördern, im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die potenziell schwerwiegenden Auswirkungen.
Innerhalb einer vorgesehenen Entwicklungsfläche könnte eine andere Bewertung möglich sein. Der betroffene Standort wurde jedoch bei der Ausweisung der letzten Wohnraumflächen bewusst nicht in die zukünftige Ortsentwicklung aufgenommen.
Darüber hinaus ist das Vorhaben auch aus technischer Sicht kritisch zu beurteilen.
Unter diesen Gesichtspunkten sollte der Gemeinderat im Sinne des §246e über die Zustimmung bewusst entscheiden.
ANLAGE
1 20260104_Pfarrweg_5_Flst.6438
2 20260104_bauzeichnung-1_Grafik.pdf
3 20260402 Auszug aus dem FNP
4 Pfarrweg_5_Biotop
BESCHLUSSVORSCHLAG
Der Gemeinderat entscheidet über die Zustimmung zur Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienhauses, Pfarrweg 5, im Sinne des Bauturbos.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 10 Ö
Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes ab 01.01.2027
Auf die Sitzung des Gemeinderates am 25.07.2023 und auf die Ausführungen bzgl. der Neufestsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes wird verwiesen.
Der Gemeinderat legte in dieser Sitzung fest, dass sich die Verwaltung der Berechnungsmethode der Gemeindeprüfungsanstalt Nord-Rhein-Westfalen anschließt, die für ihre Mitgliedsgemeinden jährlich den anzuwendenden kalkulatorischen Zinssatz veröffentlicht.
Eine Anfrage bei der GPA-BW ergab, dass diese Berechnungsmethode auch bei der Gemeinde St. Leon-Rot angewendet werden kann.
Die beigefügte Tabelle der GPA-NRW weist die Entwicklung aus den Jahren 1996 bis 2025 nach und basiert auf den Werten der deutschen Bundesbank. Dies kann entsprechend mit den vorhanden Werten auch auf weitere Jahre zurück berechnet werden.
Aufgrund dieser Berechnung ergibt sich ein durchschnittlicher kalkulatorischer Zinssatz von 2,63%, im Jahr 2026 beläuft sich der durchschnittliche Zinssatz auf 2,76%. Der neue Zinssatz von 2,63% soll in St. Leon-Rot ab dem 01.01.2027 gelten und wird jährlich überprüft. Änderungen werden dem Gemeinderat umgehend zur Beschlussfassung vorgelegt.
Durch die Senkung des Zinssatzes ergeben sich für die betroffenen Einrichtungen, die einen kalkulatorischen Zins in ihre Kalkulation einbeziehen, ab dem Haushaltsjahr 2027 niedrigere Kosten, wodurch entsprechend günstigere Gesamtansätze und -ergebnisse zu erwarten sind. Die Neufestsetzung des Zinssatzes ab dem Jahr 2027 hat zudem auch (geringe) Auswirkungen auf die Berechnungsgrundlagen der Gebührenkalkulationen aller kostenrechnenden Einrichtungen der Gemeinde.
ANLAGE
1 Kalkulatorischer Zinssatz 2027
BESCHLUSSVORSCHLAG
Der kalkulatorische Zinssatz wird ab dem 01.01.2027 auf 2,63 % festgesetzt
TAGESORDNUNGSPUNKT: 11 Ö
Umstellung der Finanzsoftware SAP auf SAP S/4Hana
Bereits in den letzten Jahren wurde von Komm.ONE darauf hingewiesen, dass es im Bereich der Software SAP /R3 eine Umstellung auf SAP 4/Hana geben wird.
Voraussetzung hierfür sind einige Vorarbeiten, die durch die Gemeinde zu erbringen sind/waren.
Mit Schreiben vom 26.02.2026 wird von Komm.ONE AöR final mitgeteilt, dass Ende des Jahres 2027 die SAP Deutschland SE & Co. KG die Wartung von SAP ECC 6.0 (Basis von SAP R/3) einstellen wird.
Infolgedessen ist eine Umstellung der bisherigen Finanz-Software auf SAP S/4Hana erforderlich.
Darauf hingewiesen wurde, wie bereits erwähnt des Öfteren, lediglich genaue Zahlen lagen noch nicht vor.
Nun wurde der Gemeinde, für den Kernhaushalt, ein konkretes Umstellungsangebot vorgelegt, welches als Anlage beigefügt ist. Das Angebot beinhaltet die Umstellung der KM-Finanzen-Mandanten anhand der selektiven Datenmigration auf SAP S/4Hana im Umstellungspaket Basis Plus.
Für den Kernhaushalt belaufen sich die Grundkosten für die Umstellung auf 31.200,00 Euro.
Hinzu kommen noch einmalige Leistungen aus den Qualifizierungsleistungen (Schulungstage)!
Hierfür fallen pro Teilnehmer an den Schulungen zwischen 80,00 Euro und 150,00 € an.
Vorgesehen im Zeitplan der Komm.ONE ist die Umstellung für St. Leon-Rot im 3. bzw. 4. Quartal 2027.
ANLAGE
1 Angebot Nr. 616770 - KM-Finanzen.Roadmap2030 S4HANA Datenmigration_Bürgermeisteramt St. Leon-Rot
2 241018 Ihre aktualisierte individuelle Roadmap_Bürgermeisteramt St. Leon-Rot
BESCHLUSSVORSCHLAG
Der Umstellung auf SAP 4/HANA wird gemäß Angebot der Komm.ONE für das Basispaket, sowie die Qualifizierungsleistungen, zugestimmt.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 12 Ö
Quartalsbericht I/2026 zum 31.03.2026
Der Quartalsbericht zum 31.03.2026 kann aus den Anlagen 1 bis 2 entnommen werden.
ANLAGE
1 Erläuterung zum Quartalsbericht_31.03.2026
2 Finanzbericht zum 31.03.2026.xlsx
TAGESORDNUNGSPUNKT: 13 Ö
Änderung der Tagesordnungsreihenfolge
Der Gemeinderat hat während einer in der Sitzung vom 18.03.2025 vereinbarten Testphase den Tagesordnungspunkt „Anfragen der Ratsmitglieder“ in den Folgesitzungen seither vorgezogen und jeweils nach dem TOP „Anfragen aus der Bevölkerung“ behandelt. Dies geschah einvernehmlich in Abweichung von § 4 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderats, wonach mündliche Anfragen, die mit keinem Punkt der Tagesordnung in Verbindung stehen, erst nach Erledigung der Tagesordnung zulässig sind. Hierzu wurde während der Testphase jeweils zu Beginn der Sitzung ein entsprechender Antrag aus der Mitte des Gemeinderats gestellt, da der Gemeinderat in jeder Sitzung im Einzelfall einvernehmlich oder durch einfachen Mehrheitsbeschluss die Reihenfolge der Tagesordnung umstellen kann.
Man war sich in der Sitzung am 18.11.2025 schließlich einig, dass zu den Vor- und Nachteilen beider Tagesordnungsvarianten nun ausreichend Erfahrung gesammelt wurde und die Sache nun grundsätzlich entschieden werden soll. Der Bürgermeister bereitet die Sitzungen des Gemeinderats vor und stellt die Tagesordnung auf. Der Gemeinderat regelt gemäß § 36 Abs. 2 GemO seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Verhandlungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung. Bei einer grundsätzlich gewünschten Umstellung empfiehlt sich also die Änderung der Geschäftsordnung. Hierfür wäre eine einfache Mehrheit erforderlich.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 könnte dann alternativ lauten: „Mündliche Anfragen, die mit keinem Punkt der Tagesordnung in Verbindung stehen, werden vor den Vorlagen der Verwaltung behandelt.“
Einerseits wird der TOP „Anfragen der Ratsmitglieder“ als häufig zeitintensiver Tagesordnungspunkt wahrgenommen, der, wenn an vorderer Stelle behandelt, die beratungs- bzw. entscheidungsbedürftigen Vorlagen der Verwaltung im Sitzungsverlauf zeitlich stark nach hinten drängt, sodass diese u. U. wegen beantragten Sitzungsendes nicht mehr behandelt werden, gerade auch, wenn sich in der Regel noch nichtöffentliche Sitzungen mit Personalentscheidungen anschließen, die keinen Aufschub dulden. Andererseits fällt der TOP, wenn an hinterer Stelle aufgesetzt, häufig dem beantragten Sitzungsende aufgrund fortgeschrittener Uhrzeit zum Opfer. In diesem Falle könnten die Anfragen zwar nicht mehr mündlich in der Sitzung gestellt werden, jedoch schriftlich oder elektronisch gemäß § 24 Absatz 4 GemO an den Bürgermeister gestellt werden. Nach der Geschäftsordnung werden mündliche Anfragen in der Sitzung nach Möglichkeit direkt beantwortet, schriftliche und elektronische Anfragen außerhalb einer Sitzung binnen angemessener Frist, die in § 4 Abs. 3 der Geschäftsordnung mit innerhalb vier Wochen definiert ist, sofern es der Gegenstand der Anfrage zulässt. Insofern können Anfragen auch außerhalb von Sitzungen gestellt werden.
Unter dem TOP „Anfragen der Ratsmitglieder“ reichen die Fraktionen üblicherweise auch ihre Fraktionsanträge ein bzw. könnte ein Quorum von einem Sechstel der Gemeinderäte gemäß § 34 Abs. 1 S. 4 GemO verlangen, dass ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Gemeinderatssitzung gesetzt wird. Grundsätzlich können auch solche Anträge auch außerhalb von Sitzungen gestellt werden.
Ergänzende Ausführungen können der Sitzungsvorlage 70/2025 zum 18.03.2025 entnommen werden.
BESCHLUSSVORSCHLAG
Der Gemeinderat möge entscheiden, ob die Geschäftsordnung des Gemeinderats hinsichtlich § 4 Abs. 2 Satz 2 geändert wird und alternativ lautet: „Mündliche Anfragen, die mit keinem Punkt der Tagesordnung in Verbindung stehen, werden vor den Vorlagen der Verwaltung behandelt.“
TAGESORDNUNGSPUNKT: 14 Ö
Überlassung Hauptstraße 113 und Hauptstraße 111
1. Räume für das Integrationsmanagement in der Gemeinde St. Leon-Rot
Der Gemeinderat hat 2024 beschlossen, dass das Integrationsmanagement zum 01.01.2025 vom Landkreis Rhein-Neckar-Kreis zu gewährleisten ist. Der vom Landkreis hierfür beauftragte Internationale Bund (IB) als Träger für das Integrationsmanagement in St. Leon-Rot hatte vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 Zimmer 311 im Rathaus 2. OG Westflügel für 375 € inklusive Nebenkosten pro Monat angemietet. Perspektivisch sollte das Beratungssetting des Integrationsmanagements durch die IB-Mitarbeiterinnen jedoch in die Hauptstraße 113 in die Vereinsräume der BIA – Bürger für Integration und Asyl St. Leon-Rot e. V. verlagert werden, die dort ebenfalls als gemeinnütziger Verein seit ihrem Bestehen Beratungsdienstleistungen und Integrationsangebote (z. B. Sprachvermittlung, Nachhilfe) für sozial schwache Menschen auf ehrenamtlicher Basis anbieten. Zum 18.12.2025 ist nun der Internationale Bund aus dem Rathaus ausgezogen; das mit dem Landkreis vereinbarte Weiterführen des Integrationsmanagements wird seit 08.01.2026 in den von der Gemeinde an die BIA überlassenen Räumlichkeiten umgesetzt.
2. Neuer Mietvertrag mit dem Internationalen Bund (IB)
Von den bi