TAGESORDNUNGSPUNKT: 1 Ö
Bekanntgabe der am 18.03.2025 nichtöffentlich gefassten Beschlüsse. Offenlage des öffentlichen Sitzungsprotokolls vom 18.03.2025
TAGESORDNUNGSPUNKT: 2 Ö
Bestellung von Urkundspersonen
Zu Urkundspersonen werden vorgeschlagen:
Gemeinderätin Karin Geis und Gemeinderat Jan Haffner.
BESCHLUSSVORSCHLAG
Gemeinderätin Karin Geis und Gemeinderat Jan Haffner werden zu Urkundspersonen bestimmt.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 3 Ö
Anfragen aus der Bevölkerung
TAGESORDNUNGSPUNKT: 4 Ö
Umsiedlung der Firma Edeka an die Kirrlacher Str. 33 und Umsiedlung des Spargel-, Obst- und Gartenbauvereins St. Leon
Auf vorhergehende Beratungen im Gemeinderat und Ausschuss für Umwelt und Technik wird verwiesen.
Ausgangslage und Vorhabenbeschreibung:
In der Gemeinde St. Leon-Rot betreibt ein selbständiger Kaufmann seit vielen Jahren einen Edeka-Lebensmittelmarkt in der Ortsmitte des Ortsteils St. Leon. Der Edeka-Markt mit Getränkemarkt und angeschlossener Bäckerei ist auf 2 Gebäude aufgeteilt und mit einer Verkaufsfläche von rund 650 qm deutlich zu klein, um eine qualitätsvolle und zukunftsfähige Nahversorgung zu gewährleisten. Am heutigen Standort ergeben sich keinerlei Erweiterungsmöglichkeiten. Auch eine Modernisierung erweist sich als baulich nicht umsetzbar, da im Gebäude noch andere Nutzungen in den Obergeschossen untergebracht und keinerlei angrenzende Flächen vorhanden sind.
Nach einer eingehenden Prüfung der Entwicklungsmöglichkeiten durch Edeka wurde deutlich, dass ein Alternativstandort erforderlich ist, um die Nahversorgung vor Ort langfristig zu sichern. Der Edeka-Markt ist der einzige Lebensmittelmarkt für die Wohngebiete des Ortsteils St. Leon, westlich der Autobahn. Alle anderen Märkte befinden sich östlich der Autobahn A5 in der sogenannten „neuen Ortsmitte“ Die „neue Ortsmitte“ mit den Einkaufsmärkten, Rewe, Lidl, Aldi und dm liegt defacto noch auf der Gemarkung des Ortsteils St. Leon. In räumlicher Hinsicht ist der Standort aber eher dem Ortsteil Rot zugeordnet. Die A5 übt nach wie vor eine starke Trennwirkung in der Gemeinde aus, sodass in jedem Fall eine eigenständige Nahversorgung für die Wohnbereiche westlich der A5 aufrechterhalten sollte. Daher wäre es nun für die Firma Edeka vorstellbar und gewünscht, den Lebensmittelmarkt im Ortsgebiet St. Leon zu verlagern und an anderer Stelle mit ca. 1.500 qm Verkaufsfläche (inkl. Bäckerei) neu zu errichten.
Bereits bei vorherigen Diskussionen und den Gesprächen wurde das Gelände der alten Spargelhalle, Kirrlacher Str. 33 (Flst.Nr. 6331/1), in die Diskussion eingebracht, um eventuell dort in nicht allzu weiter Entfernung des bestehenden Marktes einen neuen Markt, deutlich zentraler gelegen, zu entwickeln. Grundsätzlich wurde die Problematik mit dem bestehenden Markt geteilt und Unterstützung bei dem möglichen Neubau zugesagt. Die ausgearbeitete Auswirkungsanalyse wurde besprochen und erläutert und es stellte sich bei diesem Gespräch dann ebenfalls die Frage, ob es nicht zentraler bzw. innerörtlicher eine Möglichkeit zur Betriebsverlagerung und Neubau gäbe. Auch hier wurde eine mögliche Standortverlagerung auf das Grundstück Kirrlacher Str. 33 (Spargelhalle) besprochen. Dieses Grundstück befindet sich im Besitz der Gemeinde St. Leon-Rot. Der ehemalige Spargelverein, jetzt Spargel-, Obst- und Gartenbauverein, hat jedoch einen Erbpachtvertrag der keine Kündigungs- oder Sonderkündigungsrechte vorsieht. Wie allgemein bekannt hat sich der ehemalige Zweck der Spargelhalle zwischenzeitlich seit Jahren komplett gewandelt. Das Grundstück hat jedoch nur ca. 5.000 qm, sodass bei einer möglichen Standortverlagerung dorthin ein Teil der Freizeitanlage mitüberplant werden müsste.
Die Machbarkeitsplanung für einen neuen Markt auf dem Grundstück geht von einer Fläche von rund 8.000 qm aus. Dies bedeutet, dass etwa 3.000 qm von der Freizeitanlage (Flst.Nr. 6331) mit zu überplanen und dem Flurstück 6331/1 zuzuschlagen wären. Es könnten etwa 110 Stellplätze realisiert werden. Ebenfalls sollen über den neuen Edeka Wohnungen entstehen.
Für den Kaufpreis wird auf die Anlage des Gutachterausschusses vom 05.07.2023 verwiesen. Hier geht man für das gemischt genutzte Grundstück (Gewerbe und Wohnbebauung) von 510 €/m² aus. Somit ergibt sich ein Bodenwert unter der Berücksichtigung des geänderten Planungsrecht in Höhe von 4.080.000 € für die 8.000 m² aus. Hiervon sind noch weitere Kosten (z.B. Erschließungskosten, Freilegungskosten bauliche Anlagen der Spargelhalle mit Außenanlage in Abzug zu bringen). Die Abrisskosten der derzeitigen Spargelhalle belaufen sich auf ca. 150.000 €.
In einem ersten Gespräch mit den Vertretern des Spargel-, Obst- und Gartenbauvereins wurde die Gesamtsituation erläutert. Von Seiten des Vereins wurde signalisiert, dass auch ihnen die Thematik des beengten vorhandenen Edeka-Marktes durchaus bekannt ist und das Thema Spargelhalle bereits im Vorstand diskutiert und besprochen wurde. Die Vertreter des Vereins haben danach signalisiert, durchaus bereit zu sein das Gelände für dieses Vorhaben zu räumen. Allerdings ist der Verein zwischenzeitlich gut aufgestellt und hat seinen Schwerpunkt in den Bereich Lehre und Ausbildung sowie Pflege verlagert. Man erwartet, dass der Verein weiterhin existieren kann und somit eine Ausgleichs-/Ersatzfläche zur Verfügung gestellt werden kann. Aufgrund der vorhandenen Struktur innerhalb des Vereins wäre man auch darauf angewiesen, dass eine erschlossene und errichtete neue Vereinsanlage übergeben werden kann, da es personell und altersstrukturtechnisch nicht möglich ist hier in Eigenleistung etwas neu aufzubauen.
Es hat sich dann auch gezeigt, dass es bereits Überlegungen und Vorstellungen hinsichtlich einer Ersatzfläche beim Verein gibt und zwar wird eine Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. 8168, ein derzeit landwirtschaftlich genutztes Grundstück südlich des Bauhofs und gegenüber der landwirtschaftlichen Aussiedlerhalle, in einer Größe von 5.000 qm gewünscht. Auf diesem Grundstück wären dann sowohl die Erschließung zu richten sowie ein neues Vereinsheim zu bauen. Außerdem wird Bedarf an einer Lagerhalle für die vorhandenen Gerätschaften geltend gemacht. Das Grundstück wäre auch mit einer inneren Erschließung (Ringleitung zur Bewässerung) und gewissen Parzellierungen durch Wegebau zu erschließen. Das Grundstück selbst soll, wie auch die Spargelhalle, eingefriedigt werden. Diese Überlegungen werden derzeit innerhalb der Verwaltung skizziert um hier dann nach einer entsprechenden Abstimmung mit dem Verein die potentiellen Kosten für die Erschließung und Neuerrichtung Vereinsheim, Lagerhalle, innere Erschließung, nennen zu können.
Der Spargel-, Obst und Gartenbauverein St. Leon e.V. mit seinen ca. 86 Mitgliedern hat hierfür am 18.09.2022 eine Außerordentliche Mitgliederversammlung abgehalten. Hier wurde zu einem Tausch mit Aufbau einer neuen Spargelhalle mit 19:1 Stimmen zugestimmt.
Auch für dieses Vorhaben der Vereinsverlagerung müssen natürlich die baurechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und ein entsprechender Bebauungsplan müsste aufgestellt werden. Der Flächennutzungsplan wurde bereits geändert und in der Gemeinderatssitzung vom 28.02.2023 bewilligt.
Bei der Sitzung des Gemeinderats vom 27.09.2022 wurde in Verbindung mit der Hundewiese die Fläche des Grundstücks Flst. Nr. 8168 bereits als Ausgleichsfläche festgelegt. Auch die Forderung nach einer „schlüsselfertigen Vereinsanlage“ wird als nicht unangemessen angesehen. Somit schlägt die Verwaltung vor, dem Spargel-, Obst- und Gartenbauverein dieses Grundstück als Ersatzfläche anzubieten. Die damit einhergehenden Kosten werden auf ca. 1 Mio. Euro geschätzt.
Um nun die Planungen voranzutreiben wäre der nächste Schritt nötig, dass das Grundstück an die Fa. Edeka zu veräußern ist. Hierzu sind die Flächen Flst.-Nr. 6331 und 6331/1 mit bis zu 8.000 m² zu verschmelzen.
Der Spargel-, Obst- und Gartenbauverein erhält als Ersatzfläche für das Grundstück Kirrlacher Str. 33 eine Teilfläche von 5.000 m² auf dem Flurstück 8168. Nach erfolgtem Verkauf des Grundstücks in der Kirrlacher Str. 33 an die Fa. Edeka erfolgt die Umsiedlung des Spargel-, Obst- und Gartenbauvereins. Hierbei wäre ein neuer Pachtvertrag abzuschließen.
ANLAGE
1 Plan_Edeka_Kirrlacher_Str.33_EG
2 Plan_Edeka_Kirrlacher_Str. 33_OG
3 Plan_Edeka_Kirrlacher_Str. 33_Ü
4 Plan_Edeka_Kirrlacher_Str.33_Q
5 Plan_Spargelhalle_An_der_Autobahn.PDF
6 Edeka_Neubau_Gutachten
BESCHLUSSVORSCHLAG
Der Gemeinderat stimmt einer Veräußerung des Grundstücks Kirrlacher Straße 33 Flst. Nr. 6331/1 mit einer Gesamtfläche von 8.000 m² an die EDEKA Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH, Edekastraße 1, 77656 Offenburg zu.
Der Verkaufspreis richtet sich nach dem Gutachten v. 05.07.2023 und beträgt insgesamt 4.080.000 €. In Abzug zu bringen sind die Abrisskosten der alten Spargelhalle. Der Verkauf wird an die Bedingungen, hier einen Edeka mit Bäcker sowie Wohnfläche zu schaffen geknüpft.
Der Spargel-, Obst und Gartenbauverein erhält als Ersatzfläche für das Grundstück Kirrlacher Straße 33 eine Teilfläche von 5.000 m² auf dem Grundstück An der Autobahn, Flurstück 8168.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 5 Ö
Bebauungsplan "Ring-/Weinbergstraße, 2. Änderung"
1. Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften
2. Annahme des Entwurfs
3. weiteres Verfahren
Auf die Vorberatungen in der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 28.06.2022 wird verwiesen.
Im Rahmen der geplanten 2. Änderung des Bebauungsplans soll im rückwärtigen Grundstücksbereich der Grundstücke Nr. 4858, 4861, 4863 und 4865 eine Wohnbebauung ermöglicht werden. Der Ursprungsbebauungsplan aus dem Jahr 2005 weist diese Grundstücke derzeit als private Grünfläche aus, sodass eine Bebauung baurechtlich nicht zulässig wäre. Um die Wohnbebauung zu realisieren ist daher eine Anpassung des Bebauungsplans erforderlich. Im Zuge dieser Änderung werden auch die bestehenden Baufenster im rückwärtigen Bereich der Weinbergstraße angepasst bzw. werden zusätzlich neue Baufenster entstehen.
Das Konzept des Bebauungsplans legt seinen Fokus auf eine verträgliche Nachverdichtung im Innenbereich. Im rückwärtigen Bereich der bestehenden Bebauung sollen, mit einer Ausnahme, überwiegend Doppelhaushälften entstehen. Die zukünftigen Festsetzungen erlauben zurzeit aufgrund von unterschiedlichen Eigentümerinteressen nur in wenigen Teilbereichen den Bau eines Wohngebäudes. Sie sind jedoch so gestaltet, dass bei einer erneuten Anpassung des Bebauungsplans weiterhin die Errichtung von Doppelhaushälften möglich bleibt.
Der Änderungsbereich befindet sich vollständig innerhalb des gültigen Bebauungsplans „Ring-/Weinbergstraße, 1. Änderung“. Er umfasst vollständig die Flurstücke 4858, 4859, 4859/1, 4860, 4861, 4862, 4863, 4863/1, 4864, 4865, 4866. Die Flächengröße des Änderungsbereichs beträgt ca. 0,53 ha (ca. 5.340 m²)
Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, wird gemäß § 13 a BauGB das beschleunigte Verfahren gewählt. Auf eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB, auf einen Umweltbericht gem. § 2a BauGB und eine frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB kann verzichtet werden.
ANLAGE
1 250325 GR BP Ring-, Weinbergstraße, 2. Änderung - Geltungsbereich
2 250325 GR BP Ring-, Weinbergstraße, 2. Änderung - Zeichnerischer Teil
3 250325 GR BP Ring-, Weinbergstraße, 2. Änderung - Textteil
BESCHLUSSVORSCHLAG
1. Die Aufstellung des Bebauungsplans „Ring-/, Weinbergstraße, 2. Änderung“ und der örtlichen Bauvorschriften wird beschlossen. Das Verfahren erhält die Bezeichnung „Ring-/, Weinbergstraße, 2. Änderung“.
2. Der Entwurf des Planungsbüros BIT Stadt + Umwelt GmbH, Karlsruhe von Februar 2025 wird angenommen. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 4858, 4859, 4859/1, 4860, 4861, 4862, 4863, 4863/1, 4864, 4865, 4866.
3. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens beauftragt, unter anderem mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 BauGB und der Bekanntmachung nach § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 3, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll. Auch die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Ab. S 1und 2 BauGB ist durchzuführen.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 6 Ö
Jahresbericht der Integrationsbeauftragten über die Unterbringung, Betreuung und Integration von Geflüchteten
Seit 01.01.2024 wird die Stelle des Integrationsbeauftragten der Gemeinde St. Leon-Rot im Rahmen der Verwaltungsvorschrift für Integrationsbeauftragte (VwV IB) durch das Land Baden-Württemberg mit 10.000 € über das Landesministerium für Soziales, Gesundheit und Integration jährlich gefördert. Im November 2024 wurden erneut Fördermittel für die Stelle der Integrationsbeauftragten für das Förderjahr 2025 beantragt und bewilligt. Es ist davon auszugehen, dass die Förderung auch für die folgenden Jahre besteht. Die Aufgaben sind darin abschließend geregelt:
Aus der VwV-Integrationsbeauftragte ergibt sich auch die jährliche Informationspflicht in den zuständigen kommunalen Gremien.
Nach § 18 Flüchtlingsaufnahmegesetz ist die Gemeinde im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben für die vorübergehende Unterbringung der in die Anschlussunterbringung zugeteilten Personen zuständig und wirkt gemeinsam mit dem Kreis auf eine zügige endgültige Unterbringung und Unabhängigkeit der einbezogenen Personen von öffentlichen Leistungen hin. Die soziale Beratung und Betreuung der untergebrachten Personen erfolgte bis zum 31.12.2024 durch drei Integrationsmanager der Gemeinde (2,5 geförderte Stellen) und die Regeldienste auf Kreisebene (Jobcenter, Allgemeiner Sozialer Dienst). Seit 01.01.2025 erfolgt das Integrationsmanagement für Ukrainerinnen und Ukrainer über einen Integrationsmanager der Gemeinde in Vollzeit, und zwar befristet bis zum 31.12.2025. Alle anderen geflüchteten Personen, die nach St. Leon-Rot in Anschlussunterbringung kommen, werden seit dem 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 vom Rhein-Neckar-Kreis durch den Träger Internationaler Bund betreut. Leider wird dieser Bereich, der 2024 noch mit 1,5 Personen besetzt war, in 2025 nur noch mit einem Stellenumfang von 75% gefördert und die Beratungsleistung dementsprechend halbiert.
1. Zahlenspiegel
1.1 Entwicklung der Zahl der geflüchteten Menschen in Anschlussunterbringung vom 01.01.2016 bis 31.12.2024
Diese Statistik wird seit 2016 fortgeführt; am 31.12.2024 waren 308 Personen in der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterbringung; die nachfolgenden Kreisdiagramme gehen von einer Personenzahl von 308 Personen, aufgeteilt in 271 Flüchtlinge und 37 Obdachlose aus. Die Differenz von 282 Personen – 271 Personen, nämlich 11 Personen ergibt sich aus einem Anteil der Gruppe der rumänischen und polnischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die zwischenzeitlich nicht mehr zu den Flüchtlingen zählen.
Im Jahr 2025 besteht eine Aufnahmeverpflichtung von 60 Personen. Zusätzlich besteht ein Rückstand aus den Vorjahren in Höhe von 36 Personen. Somit müssen in 2025 insgesamt 96 Personen aufgenommen werden.
1.2 Aufschlüsselung der Menschen in Anschlussunterbringung in St. Leon-Rot nach Herkunftsland
Menschen mit Zuwanderungsgeschichte, die in St. Leon-Rot in der Anschlussunterbringung sind, kommen aus den nachfolgend genannten Ländern.
Hier sind die Menschen, die derzeit von der Gemeinde St. Leon-Rot in der Flüchtlingsunterbringung sind, nach Herkunftsland prozentual gewichtet. Die Ukrainerinnen und Ukrainer stellen mit 42% den größten Anteil an Flüchtlingen, die Syrerinnen und Syrer sind die zweitgrößte Gruppe mit 28%.
1.3 Aufschlüsselung von Menschen aus Syrien in Anschlussunterbringung nach Beschäftigung
Aufgrund der vielschichtigen Thematik von demografischem Wandel und gesellschaftlicher Entwicklung soll hier am Beispiel der syrischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern, die in St. Leon-Rot in Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften wohnen, ein Überblick über die Beschäftigungssituation hier in der Region bzw. hier im Ort gegeben werden.
Es zeigt sich bei den hier wohnenden Menschen aus Syrien, die einen Anteil von 28% in Flüchtlingsunterkünften ausmachen, dass 32 Personen zur Schule gehen, 7 Personen in den Kindergarten und 6 Personen noch zu Hause bei der Mutter als Kleinkind sind, insgesamt sind 62% der Personen unter 18 Jahren. Bei den 38% der Menschen über 18 Jahre, sind nur drei Personen arbeitssuchend. Alle anderen Personen in diesem Segment sind berufstätig, in Care-Arbeit / Elternzeit oder im Studium. Drei Personen sind schwerbehindert.
1.4 Aufschlüsselung der Menschen, die in St. Leon-Rot als Obdachlose registriert sind
Wie bereits bekannt, sind in St. Leon-Rot gelegentlich Obdachlose und Flüchtlinge in gemeinsamen Unterkünften. Seit September 2024 ist vonseiten des Belegungsmanagements anvisiert, dass in den großen Gemeinschaftsunterkünften nur noch Flüchtlinge untergebracht werden. Im neuen Container An der Autobahn 56 a sind hierfür die Förderbedingungen des Landes ausschlaggebend, für die Unterkunft für soziale Zwecke Im Schiff 26 wurde bauplanungsrechtlich die Flüchtlingsunterbringung festgeschrieben. Ziel ist es, bei der Unterbringung von Obdachlosen eine dezentrale Unterbringung zu favorisieren. Darüber hinaus bestehen zum Stand 31.12.2024 insgesamt 16 Mietverträge über Häuser und Wohnungen und sind weitere 12 gemeindeeigene Immobilien im Bestand zur dezentralen Unterbringung Geflüchteter und Obdachloser.
Hier sind die Menschen, die derzeit in St. Leon-Rot in der Obdachlosenunterbringung sind, statistisch dokumentiert. Insgesamt sind 37 Menschen in der Obdachlosenstatistik, davon 22 Deutsche, 7 Rumänen, 7 Polen und ein Italiener, also 59% Deutsche und 41% Nicht-Deutsche.
2. Unterkunftsmanagement und Wohnsituation
2.1 Kapazität und Belegung der Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte zum 31.12.2024
Da die Unterkünfte der Gemeinde sowohl für die Obdachlosen- als auch für die Flüchtlingsunterbringung zur Verfügung stehen, liegt oftmals eine Mischbelegung vor. Die nachfolgende Übersicht stellt daher eine Gesamtübersicht der Obdachlosen und Geflüchteten in Anschlussunterbring dar.
*Die angegebene Kapazität ist eine theoretische Größe, die sich bei konsequenter Anwendung der Mindestanforderungen an die vorübergehende Unterbringung von Obdachlosen auf die konkreten räumlichen Verhältnisse ergäbe (10 m² pro Person ab 6 Jahren). Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg fordert eine Mindestfläche von 12 m² pro Person als Mindeststandard.
Im Vergleich zum Vorjahresbericht konnte die durchschnittliche m²-Fläche pro Person von 17,10 m² auf 16,14 m² reduziert werden. Die Unterbringung erfolgte zum Jahresende 2024 in 14 gemeindeeigenen Anwesen und in 16 von der Gemeinde bei privaten Eigentümern angemieteten Unterkünften.
2.2 Entwicklung seit 01.09.2024, Planung im I. und II. Quartal 2025
Im Flüchtlingsheim Im Schiff 26 waren am Stichtag im Vorjahresbericht 2024 nur 24 Menschen registriert, zum 31.12.2024 waren dort 29 Menschen registriert. Die Nachverdichtung in der Gemeinschaftsunterkunft Im Schiff 26, insbesondere in Wohnung 1 zeigt, dass mehr Kommunikation zum besseren Verständnis der Wohnsituation notwendig ist. Von 29 gemeldeten Personen Im Schiff 26 haben 26 Personen einen Migrationshintergrund. Von diesen 26 Migranten sind außer drei vulnerablen Personen und einem Rückkehrer alle in Arbeit, in Ausbildung oder im Sprachkurs:
Das bedeutet, dass erwachsene Männer sich ein Zimmer teilen, in dem gerade zwei Betten und zwei Metallspinde Platz finden. Im Schichtdienst ist ein solches Zusammenleben sehr anstrengend. Für ein halbes Doppelzimmer zahlen die Männer in Wohnung 1 Im Schiff 26 nur 163,46 € (inklusive 6,82 € Ausstattungsgebühr für ein Bett und ein Spind). Sie wären bereit 320,11 € (inklusive 6,82 € Ausstattungsgebühr) für das ganze Zimmer zu zahlen, um zumindest besser schlafen zu können.
Das Hinterhaus in Leostr. 25 wird zukünftig mit Menschen aus der Roter Str. 3 belegt werden, sodass dort eine 89%ige Belegung vorliegen wird. Insgesamt können alle Bewohnerinnen und Bewohner des Anwesens Roter Straße 3 umgesetzt werden.
In der Ketteler Str. 15 ist nur eine Wohnung angemietet, in der vier Menschen leben und ein weiteres ukrainisches Familienmitglied leider nicht nachziehen kann, weil er im Landkreis Karlsruhe aufgenommen wurde. Im Anwesen Ketteler Str. 15 können über den 30.06.2025 hinaus keine Flüchtlinge mehr aufgenommen werden, der Mietvertrag läuft aus, der Vermieter braucht seine Wohnung für Eigenbedarf. Die vier Personen werden an die Autobahn 56a untergebracht.
Das Freihalten für unvorhersehbare unfreiwillige Obdachlosigkeit (z.B. durch Brand) wurde eingeschränkt. Aufgrund gesundheitlicher Probleme einzelner Flüchtlinge wurden in der Vergangenheit in begründeten Einzelfällen Zimmer als Einzelzimmer belegt, dies konnte zwischenzeitlich etwas zurückgefahren werden.
Bei der Interpretation der Belegungsquoten der dezentralen Unterkünfte ist zu beachten, dass diese mit Familien belegt sind und die Ausnutzung der vollen Belegungszahl bzw. der rechnerisch freien Plätze und Flächen mit weiteren Personen tatsächlich nicht möglich ist.
2.3 Vermittlung in den privaten Wohnungsmarkt
Die Situation auf dem örtlichen wie auch regionalen Wohnungsmarkt ist sehr angespannt. Erfreulich ist jedoch, dass es in 2024 insgesamt 33 Personen gelungen ist, eine Wohnung auf dem privaten Markt zu finden.
2.4 Ausblick
Die vorhandenen Unterbringungsmöglichkeiten reichen womöglich aus, das Defizit aus den Vorjahren zu decken. Zeitgleich ist die Gemeinde jedoch auch auf Abgänge in den privaten Wohnungsmarkt angewiesen. Der Neubau An der Autobahn 56 a war erforderlich, um weitere Unterbringungskapazitäten für die Zukunft zu schaffen. Da das Förderprogramm zur Schaffung von Wohnraum für Geflüchtete nicht mehr neu aufgelegt wird, wird derzeit aufgrund der Haushaltslage von einer Aufstockung abgesehen. Zudem besteht die Möglichkeit, für einen kurzen Zeitraum weitere Wohnungen oder Häuser zur Unterbringung anzumieten und damit volle Flexibilität zu behalten.
Es könnte allerdings - auch im Hinblick auf die vorhandenen, gemeindeeigenen Unterkünfte, die zum Teil sanierungsbedürftig sind - ein langfristiges Konzept zur Abdeckung des Unterbringungsbedarfs erstellt werden. Hierbei sind insbesondere Wege zur Vermittlung von Familien in normale Mietverhältnisse zu schaffen, die auf dem privaten Wohnungsmarkt chancenlos sind. Die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte sind satzungsmäßig der vorübergehenden Notunterbringung gewidmet. Für eine dauerhafte Unterbringung sind die Unterkünfte nicht ausgelegt. Die Übertragung von Gebäuden mit Bewohnern, die für ein Mietverhältnis in Frage kämen, an die KWG könnte weiterhin in Betracht gezogen werden. Zum 01.02.2025 wurde eine Person aus der Einweisung herausgenommen, er hat einen KWG-Mietvertrag unterschrieben. Es bestünde auch die Möglichkeit, Einweisungsverfügungen in Mietverträge umzuwandeln, um den geflüchteten Familien eine Perspektive zu bieten. In 2024 wurde vorgeschlagen, besonders sanierungsbedürftige Häuser zu veräußern oder im rückwärtigen Bereich einzelne Scheunen abzureißen und wohnbaulich nachzuverdichten. In der diesjährigen Februargemeinderatssitzungwurde entschieden, das Anwesen Roter Str. 3 zu verkaufen, in der Huberstr. 2 ist das Bauamt mit dem Abriss der Scheune wegen Baufälligkeit zugange.
Die Erfahrung der letzten Jahre zeigte, dass eine soziale Beratung und Betreuung der Personen in Anschlussunterbringung innerhalb der Gemeindeverwaltung entscheidend ist für bessere Chancen auf dem Wohnungsmarkt. Aufgrund der oben angesprochenen veränderten Rahmenbedingungen ist ungewiss, wie sich die soziale Beratung von Geflüchteten in St. Leon-Rot weiterentwickeln wird.
3. Integrationsmanagement und soziale Betreuung in der Anschlussunterbringung
Die Gemeinde St. Leon-Rot investierte von Beginn (im Jahr 2016) in die soziale Betreuung und Beratung in der Anschlussunterbringung. Ziele sind die Selbstständigkeit und Integration der Geflüchteten zu unterstützen und ihre Loslösung von staatlichen Sozialleistungen voranzutreiben.
Die drei Integrationsmanagerinnen und -manager (2 Vollzeit- und 1 Halbtagsstelle) waren gemäß der Verwaltungsvorschrift (VwV) Integrationsmanagement in der Fassung vom 06. Juni 2023 (Anlage 1) für folgende Tätigkeiten zuständig:
Die VwV-Integrationsmanagement sieht einen Beratungszeitraum für jeden Geflüchteten von maximal drei Jahren nach dem ersten Beratungsgespräch vor. In begründeten Einzelfällen kann der Zeitraum um bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt jedoch, dass dieser Zeitraum knapp bemessen ist. Viele Geflüchtete in St. Leon-Rot sind auch nach vielen Jahren in Deutschland auf die soziale Beratung im Integrationsmanagement angewiesen. Vor allen Dingen in den bürokratischen Angelegenheiten (Behördengänge und Anträge), wirken die Geflüchteten gehemmt und unsicher. Der Integrationsplan dient der gezielten, individuellen und in der Regel mehrmaligen Beratung und dokumentiert einzelne Schritte im Integrationsprozess sowie Vereinbarungen. Er ist eine strukturierte Erhebung und Dokumentation und muss bestimme Mindestinhalte erfassen, die in der VwV-Integrationsmanagement unter Punkt 4.1.6.2 abschließend festgelegt sind.
Im Jahr 2024 wurden 357 Personen in 1.782 Beratungsgesprächen sozial beraten. Insgesamt wurden dabei 53 Integrationspläne erstellt und/oder fortgeschrieben. Die häufigsten vorkommenden Themen in diesen Gesprächen sind Arbeit, Transferleistungen (Jobcenter, Sozialamt, Asyl), Sprache, Wohnungssuche und Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnisse. Ausblick: Im I. Quartal 2025 wurden 165 Personen aus der Ukraine betreut (davon wohnen 53 privat im Ort). Aufgrund der Themen und der Anzahl an Beratungsgesprächen wird deutlich, dass die Ansiedelung der sozialen Beratung für geflüchtete Ukrainer und Ukrainerinnen auf kommunaler Ebene weiter notwendig ist.
Die Förderung nach der VwV-Integrationsmanagement wurde zuletzt in die Anschlussbewilligung überführt und garantierte eine Förderung bis 31.12.2024. Es fand ein Zuwendungsempfängerwechsel statt. Die Förderung wird ab 01.01.2025 nicht mehr direkt durch das Regierungspräsidium Stuttgart an die geförderte Gemeinde verteilt, sondern als Gesamtsumme an die Stadt- und Landkreise. Zuwendungsempfänger wird daher ab 01.01.2025 der Rhein-Neckar-Kreis sein, der hierfür eine koordinierende Stelle eingerichtet hat – das erste Treffen aller Integrationsbeauftragten, Integrationsmanagerinnen und -manager aus 54 Städten und Gemeinden im Rhein-Neckar-Kreis fand am 28. Februar 2025 im Landratsamt in Heidelberg statt. Der Landkreis überweist die Gesamtsumme an diejenigen teilnehmenden Gemeinden des Landkreises, die das Integrationsmanagement in eigener Verantwortung weiterbetreiben. Diese Vorgehensweise findet in St. Leon-Rot noch in der Förderung im Rahmen der Soforthilfe für Vertriebene aus der Ukraine Anwendung, nicht mehr bei den Geflüchteten aus dem übrigen Ausland (2015 ff.), da dies der Kreis zurückübernommen und an den Internationalen Bund übertragen hat. Die Anschlussunterbringung von Geflüchteten hingegen in der Gemeinde ist gemäß § 18 Absatz 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes eine Pflichtaufgabe der unteren Aufnahmebehörde (Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis) mit der Gemeinde. Kreis und Gemeinde sind dafür zuständig, auf eine zügige endgültige Unterbringung und Unabhängigkeit von öffentlichen Leistungen hinzuwirken. Den unteren Aufnahmebehörden obliegt diesbezüglich die soziale Beratung und Betreuung. Durch den 2017 zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden geschlossenen Pakt für Integration wurde die Grundlage für die Förderung eines Integrationsmanagements geschaffen, um diese soziale Beratung und Betreuung der Geflüchteten in Anschlussunterbringung auf die Ebene der Kommune zu bringen, da dort die Kenntnis der bedeutsamen örtlichen Besonderheiten und Strukturen gewährleistet ist, um diese Personen individuell und umfassend betreuen zu können. Anfallenden Problemen innerhalb der Gemeinde kann so sofort entgegengewirkt werden. Die zu leistende Integrationsbegleitung erfordert einen starken örtlichen Bezug der Integrationsmanager. Zudem steht das Integrationsmanagement in engem Austausch mit dem Belegungsmanagement der Unterkünfte. Hilfebedarfe, wie zum Beispiel psychische Probleme, werden oft erst im Gespräch mit den Integrationsmanagerinnen und Integrationsmanagern offensichtlich. Anschlussunterbringung und Belegung der Unterkünfte sind daher eng mit der sozialen Beratung verknüpft. Ein reines Belegungsmanagement ohne soziale Beratung durch die Integrationsmanagerinnen und Integrationsmanager ist schwer umsetzbar. Dennoch hat sich der Gemeinderat in 2024 dafür entschieden, zusätzlich zur Kürzung der geförderten Stellen ab 2025 das Integrationsmanagement an den Landkreis abzugeben. Lediglich vier von 54 Städten und Gemeinden im Rhein-Neckar-Kreis sind diesen Weg gegangen. Der Landkreis hat den Internationalen Bund (IB) als freien Träger mit dieser Aufgabe betraut. Deshalb gibt es im Rathaus der Gemeinde St. Leon-Rot seit 01.01.2025 befristet bis zum 31.12.2025 folgende Konstellation:
Für ein Jahr wurde für den Büroraum 311 im 2. OG Westflügel des Rathauses ein Mietvertrag mit dem Internationalen Bund mit einer Büromiete über 375,00 € monatlich abgeschlossen. Dort beraten zwei Mitarbeiterinnen vom Internationalen Bund im Wechsel während der Sprechzeiten im Rathaus von Montag bis Donnerstag die Menschen in der Anschlussunterbringung. Aufgrund der Vielfalt an datenschutzrechtlichen Vorschriften ist die Kommunikation zwischen Belegungsmanagement und Integrationsmanagement seit 1.1.2025 ein Drahtseilakt. Etliche Daten müssen doppelt erhoben werden: beim IB für die soziale Beratung und bei der Gemeinde für das Belegungsmanagement.
Für die Betreuung Ukrainerinnen und Ukrainern verbleibt befristet für ein Jahr bis zum 31.12.2025 eine Vollzeitkraft.
„Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten bis zum 4. März 2026 fort. Dies hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch Rechtsverordnung festgelegt.“
(Quelle: www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2025/03/anderung-aufenthalt-ukrainer.html/ Abruf vom 11.03.2025)
4. Weiterentwicklung eines Integrationsnetzwerkes unter Berücksichtigung bereits vorhandener lokaler und regionaler Strukturen
Seit der Nachbesetzung der Integrationsbeauftragtenstelle im September 2024 finden wieder regelmäßige Treffen mit dem ortsansässigen Verein Bürger für Integration und Asyl St. Leon-Rot e.V. (BIA) statt. Die Übergabe der Integrationsberatung an den Landkreis für Menschen, die schon länger als drei bis vier Jahre in St. Leon-Rot wohnen, ist eines der zentralen Themen. Im Dezember 2024 wurden vonseiten der Verwaltung insgesamt 163 Personen in St. Leon-Rot davon unterrichtet, dass sie zukünftig weder zur gemeindeeigenen Integrationsberatung noch zur Integrationsberatung des Landkreises im Rathaus kommen können. Eine eigens hierfür erarbeitete elfseitige Orientierungshilfe von der Anmeldung im Kindergarten bis hin zur Grundsicherung im Alter wurde an alle Betroffenen verschickt. Dies betraf insbesondere 49 Familien die in der Flüchtlingsunterbringung sind und 14 Familien, die privat im Ort wohnen. Ein Großteil dieser Familien sucht jetzt Unterstützung bei den Ehrenamtlichen des Vereins BIA. Es wurde vonseiten der BIA angedacht, dass dort zweimal pro Monat über Ehrenamtliche eine Sprechstunde angeboten wird, um beispielweise Unterstützung anzubieten, damit Anträge zur Ausweisverlängerung oder Kindergeldzuschlag etc. korrekt ausgefüllt werden können. Außerdem hat die BIA ehrenamtlich in Abstimmung mit der Integrationsbeauftragten Menschen in den Flüchtlingsunterkünften interviewt, um bei der privaten Wohnungssuche Hilfestellung zu geben. In den Gemeindenachrichten am 24. Januar 2025 wurde diese Aktion zum ersten Mal publik. Ein junger Mann, der seit zehn Jahren in St. Leon.-Rot in der Flüchtlingsunterbringung wohnte, hat daraufhin außerhalb von St. Leon-Rot eine Wohnung für sich und seine kleine Familie gefunden – er arbeitet in der Gießerei in St. Leon-Rot und pendelt jetzt zur Arbeit. Der Verein ist auf weitere Unterstützung aus der Bevölkerung angewiesen.
5. Klärung von Wünschen und Fragen aus der Bevölkerung
Bezüglich der Anerkennungsquoten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sind in Bezug auf 2024 folgende Quoten kommuniziert: „Die Quote der positiv beschiedenen Asylanträge (Anerkennung als Flüchtling, subsidiärer Schutz, Abschiebeverbot), die sogenannte Gesamtschutzquote für Flüchtlinge, lag 2024 bei 44,4 Prozent. Im Jahr 2023 lag sie bei 51,7 Prozent, 2022 bei 56,2 Prozent, 2021 bei 39,9 Prozent, 2020 bei 43,1 Prozent, 2019 bei 38,2 Prozent und 2018 bei 35 Prozent.“
(Quelle: www.bpb.de/themen/migration-integration/zahlen-zu-asyl/265711/asylentscheidungen-und-klagen/ Abruf vom 11.03.2025) Diese Quote bezieht sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Wie unter Punkt 1.1 im letzten Satz dieser Vorlage bereits erwähnt wurde, besteht für die Gemeinde St. Leon-Rot für 2025 eine Aufnahmeverpflichtung von 60 Personen und eine Rückstandsverpflichtung von 36 Personen. Die geplanten Zuweisungszahlen sind überschaubar. Die tatsächlichen Zuweisungen in 2025 sind abzuwarten.
Aktuell sind Menschen mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus bis zu zwei Jahre in den Sammelunterkünften im Rhein-Neckar-Kreis. Erst anschließend erfolgt die Zuweisung in die Kommunen. Insbesondere seit Dezember 2024 war in St. Leon-Rot festzustellen, dass beispielweise zwei Menschen von fünf neu zugewiesenen Personen bereits mit Arbeitsstelle in Stuttgart und Freiburg zugewiesen wurden und diese dann auch relativ schnell an den Orten, an denen sie arbeiten, eine Wohnung fanden und wegzogen. Ebenso zeigt sich bei Neuzuweisungen, die einen Vorlauf von drei Wochen haben, dass oft innerhalb der dreiwöchigen geplanten Zuweisungsphase die Menschen direkt aus der Sammelunterkunft heraus mit gültigen Arbeitspapieren in die Nähe des Arbeitgebers ziehen und dann erst gar nicht nach St. Leon-Rot zuziehen.
6. Informationspflicht zu Mietverträgen zur Flüchtlingsunterbringung
Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.10.2024, dass der Gemeinderat über den Abschluss oder die Verlängerung von Mietverträgen zur Flüchtlingsunterbringung zu unterrichten ist, wird folgendes kommuniziert:
6.1. Zur Unterbringung von Flüchtlingen hat die Gemeinde St. Leon-Rot ab 01.01.2025 für weitere 24 Monate einen Mietvertrag für das Anwesen Lerchenweg 8 abgeschlossen. Die Miete inklusive Nebenkosten beträgt 2.100 € monatlich.
6.2. Zur Unterbringung von Flüchtlingen hat die Gemeinde St. Leon-Rot ab 01.03.2025 für weitere 24 Monate einen Mietvertrag für das Anwesen Walldorfer Str. 13 abgeschlossen. Die Miete inklusive Nebenkosten beträgt 1.995 € monatlich.
6.3. Zur Unterbringung von Flüchtlingen hat die Gemeinde St. Leon-Rot ab 01.03.2025 für weitere 24 Monate einen Mietvertrag für das Anwesen Walldorfer Str. 52 abgeschlossen. Die Miete inklusive Nebenkosten beträgt 2.000 € monatlich.
6.4. Zur Unterbringung von Flüchtlingen hat die Gemeinde St. Leon-Rot ab 01.03.2025 für 24 Monate einen Mietvertrag für das Anwesen Franz-Antoni-Str. 16 abgeschlossen. Die Miete inklusive Nebenkosten beträgt 1.130 € monatlich.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 7 Ö
Sanierung Kramer Mühle, „Ausschreibungspaket 1“ und weiteres Vorgehen,
hier: Freigabe des „Ausschreibungspakets 1“ und Auftragsvergabe
Bereits im Oktober und November des Vergangenen Jahres sollten die weiteren Schritte für die Kramer Mühle besprochen und in einer öffentlichen Gemeinderatsitzung zum Informationsaustausch diskutiert werden. Auch wenn es leider in beiden Sitzungen nicht zum Austausch in der Öffentlichkeit kam, hatte die Verwaltung nicht nur den Sachstand in den Haushaltsberatungen ausgetauscht, sondern auch bereits in einer nichtöffentlichen Sondersitzung mehrere Stunden über den Sachstand beraten können. Da jedoch die Inhalte und Zwischenergebnisse für eine zweite Sondersitzung Anfang Aprils nochmal weiter fortgeschrieben und zu einem angepassten Konzept inkl. Maßnahmenpaket in eine öffentliche Sitzung übergeben werden, können leider viele Details noch nicht final dem Gemeinderat und der Öffentlichkeit vorgelegt werden. An dieser Stelle sei jedoch betont, dass Gemeinderat und Verwaltung kritisch aber konstruktiv zusammenarbeiten und den Aufwand nicht scheuen einen Fahrplan für die Mühle zu entwickeln, die haushälterischen Bedürfnisse, sowie die Begehren aus dem Bürgerentscheid mit zeitgenössischen städtebaulichen Anforderungen zu Verbinden. Man konnte sich jedoch in der nichtöffentlichen Sitzung vom 18.02.2025 mehrheitlich auf den nächsten Abschnitt einigen. Momentan befindet sich die Mühle in einem unfertigen Zustand. Die Substanz, vor allem im Bereich Ölmühle und Remise, sind noch nicht saniert. Außerdem sind die noch ein großer Teil des Sandsteinmauerwerks nicht ertüchtigt. Bei dieser Sandsteinertüchtigung geht es nicht nur um ein optisches Lifting der Fassade, sondern um die Ausfugung und statische Befestigung der alten Mauerwerksscheiben. Diese Maßnahme, inklusive Begleitarbeiten, umfassen das nächste Ausschreibungspaket und stellen den Abschluss der Erhaltungs- und Stabilisierungsmaßnahmen, sprich Bestandssicherung, dar.
Das Ausschreibungspaket I 2025, umfasst ein Maßnahmenpaket von ca. 1,1.- Mio € sowie Begleitmaßnahmen aus dem Rohbaubereich von ca. 190.000.- € und könnte mit einer zeitnahen Beauftragung noch einen Großteil an Fördermittel abrufen und fallen durch die im Sinne der Eigentumsverpflichtung zum Erhalt denkmalgeschützter Gebäude unter sowieso Kosten.
Um kurz die Notwendigkeit der Mauerwerkssanierung zu erörtern, sind zum einen Bilder im Anhang beigefügt, und zum anderen sind einige Konsequenzen zu beachten. So können momentan die Zimmermannsarbeiten für die Ölmühle nicht fortgesetzt werden, da die Mauerkwersabschnitte Giebelwand und Nordseite nicht tragfähig genug sind. Die Nordwand wird momentan mit einer Begleitmaßnahme gestützt, die auch von außerhalb des Grundstücks sichtbar ist. Zwar ist das Fundament bereits ertüchtigt, jedoch die Wand selbst ist nicht mehr tragfähig. Ebenso kann noch kein Auflager für die beauftragten Bögen und damit der entscheidenden Tragwerksteile nicht ausbetoniert werden. Im Bereich der Scheune haben sich Teile des Mauerwerks gelöst und beugen sich nach innen. Die Giebelwand Haupthaus wird derzeit mit dem Bestand im inneren durch Maueranker rückverankert und muss für die notwendige Aussteifung und Druckverteilung innerhalb der Wandscheibe ebenfalls ausgefugt und ertüchtigt werden. Gleiches gilt für die abschnitte Trennwand zum Bachlauf, Remise und Ochsenstall. Auch die nicht aufgezählten Mauerwerksabschnitte werden ertüchtigt, sodass der nötige Verbund gewährleistet ist und die Bestandssicherung abgeschlossen werden kann.
Diese Maßnahmen ermöglichen ebenfalls ein fortführend der bereits beauftragten Gewerke und verhindert ein Stillstehen der Baustelle und die daraus folgenden Stillstandzeiten und Ausfall von Fördermittel. Es sollen finanzielle Schäden für die Gemeinde vermieden werden.
Daher empfiehlt die Verwaltung zur Vermeidung von Sillstandzeiten und dem Erhalt des Bestandes die Freigabe zur Ausschreibung der Mauerwerksanierung inklusive der Begleitarbeiten. Die dafür vorgesehenen Mittel sind im Haushalt eingestellt. Sie liegen innerhalb der Neuanmeldungen für das Haushaltsjahr 2025.
ANLAGE
1 Ausschreibungspaket I - Übersicht über der Erforderlichen Maßnahmen
2 Bilder_KM_Mauerwerkssanierung
BESCHLUSSVORSCHLAG
2. Die Vorankündigungen für die Gemeinderatssitzung am 29.04.2025 werden zur Kenntnis genommen.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 8 Ö
Finale Parkraumordnung mit Fahrradstraße in der Kirrgasse
Auszüge aus dem Erläuterungsbericht zu unserem Radverkehrskonzept vom November 2022 der Firma Planersocietät in Bezug auf die Thematik Fahrradstraßen:
Nach diesem Bericht bilden Hauptrouten PLUS das Rückgrat des Radnetzes. Auf den Hauptrouten PLUS soll das größte Radverkehrsaufkommen gebündelt werden. Hierzu sind auch selbstständig geführte Radwege auf Nebenstraßen als Fahrradstraße vorgesehen. Die Kirrgasse wurde im Zielnetz der Gemeinde St. Leon-Rot als Hauptroute PLUS eingestuft.
Bei der am 12. Mai 2022 durchgeführten 10 km langen Planungsradtour mit 15 Interessierten war auch die Einrichtung von Fahrradstraßen Gegenstand der Diskussionen. Herr Weber von der Planersocietät erläuterte hierbei das Instrument der Fahrradstraße und die damit einhergehenden Regeln und Gebote. Die Teilnehmenden (Bürger, Akteure des AK Verkehr und Verwaltung) begrüßten den Vorschlag zur Einrichtung von Fahrradstraßen im Nebennetz. Radfahrende könnten so sicher geführt und an Einmündungen beschleunigt werden. An engen Straßenquerschnitten müsste gegebenenfalls mit einer Einbahnstraßenregelung gearbeitet werden.
Fahrradstraßen eignen sich gut im Nebennetzt nicht klassifizierter Straßen zur bevorrechtigten Führung des Radverkehrs. Besonders dort, wo aus verkehrsrechtlichen Gründen keine Radwege oder Markierungslösungen zulässig oder sinnvoll oder schmale Fahrbahnen vorhanden sind, können Fahrradstraßen wichtige Radverkehrsachsen verdeutlichen und bündeln sowie durch eine Bevorrechtigung den Radverkehr beschleunigen. Durch die Novellierung der VwV-StVO wurde die Einrichtung von Fahrradstraßen maßgeblich vereinfacht. Diese dürfen ebenfalls dort angeordnet werden, wo aufgrund der Netzbedeutung für den Radverkehr eine gute Radverkehrsinfrastruktur erforderlich ist. Die Voraussetzung einer hohen Radverkehrsdichte wird damit aufgeweicht.
Bei den Standards zu einer Fahrradstraße ist auch die Bevorrechtigung an Knotenpunkten aufgeführt (Ausnahme Kreuzung zweier Fahrradstraßen). Die Maßnahmenempfehlungen in diesem Radverkehrskonzept sehen für St. Leon-Rot innerorts im Nebenstraßennetz auf Hauptrouten PLUS die Einrichtung von Fahrradstraßen vor, aus dem sich ein eigenes Netz ergibt.
Für die Achse Holzstückerweg/Kirrgasse wird die Einrichtung einer Fahrradstraße als Maßnahme im Radverkehrskonzept vorgeschlagen. Beim Workshop im Harres am Thementisch 2 „Qualitätsstandards im Radverkehr“ wurde die Einrichtung eines Fahrradstraßen-Netzes von den Teilnehmenden (Bürger, Akteure des AK Verkehrs und Verwaltung) begrüßt und als positives Bekenntnis zum Radverkehr wahrgenommen.
Im Rahmen der Förderung des Radverkehrs kommt dem Instrument der Fahrradstraße immer größere Bedeutung zu und daher richten viele Städte und Gemeinden Fahrradstraßen ein.
Auszüge aus der StVO und der dazugehörenden Verwaltungsvorschrift zur Thematik Fahrradstraßen:
Nach der amtlichen Begründung zur 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist das Instrument der Fahrradstraße zur Förderung des Radverkehrs eingeführt worden. Danach können Fahrradstraßen für bestimmte Straßenstrecken zur Bündelung des vorhandenen oder zu erwartenden Radverkehrs im Rahmen einer flächenhaften Radverkehrsplanung eingerichtet werden.
Die Anordnung einer Fahrradstraße kommt nur auf Straßen mit einer hohen oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte, einer hohen Netzbedeutung für den Radverkehr oder auf Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr in Betracht. Eine hohe Fahrradverkehrsdichte, eine hohe Netzbedeutung für den Radverkehr setzten nicht voraus, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. Eine zu erwartende hohe Fahrradverkehrsdichte kann sich dadurch begründen, dass diese mit der Anordnung einer Fahrradstraße bewirkt wird.
Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern in beiden Richtungen ist erlaubt. Dieses Recht ist ein Alleinstellungsmerkmal von Fahrradstraßen und damit der entscheidende Vorteil für Radfahrende im Vergleich zum Fahren auf Fahrbahnen für den allgemeinen Verkehr oder auf Sonderwegen für den Radverkehr.
Fahrradstraßen sollen dem Radverkehr ein zügiges und komfortables Vorankommen ermöglichen. Im Unterschied zu Tempo 30-Zonen dienen sie dagegen nicht der allgemeinen Verkehrsberuhigung zur Wohnumfeldverbesserung. Während die Vorfahrtregelung „rechts vor links“ an allen Kreuzungen und Einmündungen in Tempo 30-Zonen ein wesentliches und i.d.R. unverzichtbares Element zur Erzielung der angestrebten Verkehrsberuhigung darstellt, erweist sie sich in Fahrradstraßen als Hemmnis, das der angestrebten Förderung des Radverkehrs zuwiderläuft. Deshalb sollen Rad Fahrende in Fahrradstraßen an allen Kreuzungen und Einmündungen durchgehend vorfahrtberechtigt sein.
Die Verwaltung plant nach Vorberatung im Arbeitskreis Verkehr am 12.12.2024 die finale Einführung der Fahrradstraße in der Kirrgasse von der Hauptstraße kommend bis zu den Einmündungen Holzstückerweg/Wiesenstraße mit Zulassung von beidseitigem Kfz-Verkehr. Der Zielstandard von 4 m Breite für die Fahrbahn der Fahrradstraße wird erreicht.
Auf der Konradusstraße ist weniger Radverkehr vorhanden, weshalb dort die Fahrradstraße nicht fortgeführt werden soll. Im Radverkehrskonzept wurde die Konradusstraße als Hauptroute eingestuft.
Trotz den Empfehlungen zur Fahrradstraße die Eingangsbereiche, Knotenpunkte und Einmündungen besonders auffällig mit Piktogrammen (Sinnbild Radverkehr) zu markieren, einigte man sich im Arbeitskreis Verkehr vorerst darauf Bodenmarkierungen in der Kirrgasse zu unterlassen. Weiterhin folgt man auch nicht den Empfehlungen aller Experten und Regelwerke, den Verkehr auf der Fahrradstraße an der Kreuzung Parkring/Kirrgasse/Konradusstraße zu bevorrechtigen, sondern belässt es ebenfalls nach Vorberatung im Arbeitskreis Verkehr bei der rechts vor links Regelung.
Finale Parkraumordnung Kirrgasse:
Eine Halteverbotszone mit Kfz-Parken in den gekennzeichneten Flächen soll in der Kirrgasse von der Hauptstraße kommend bis zur Einmündung Konradusstraße final eingerichtet werden. Insgesamt entstehen auf dem Abschnitt 13 Parkflächen (siehe Anlagen 1 und 2). Es gibt keine Änderung zu den probeweise eingerichteten Parkflächen.
ANLAGE
1 Parkraumordnung+Fahrradstraße Anlage 1
2 Parkraumordnung Anlage 2
3 Fahrradstraße Anlage 3
BESCHLUSSVORSCHLAG
Die Parkraumordnung mit beschriebener Fahrradstraße in der Kirrgasse wird final eingeführt.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 9 Ö
Probeweise Einführung einer Einbahnstraße in der Leostraße in nördlicher Fahrtrichtung zwischen den Einmündungen Roter Straße und Leopoldstraße
Im Dezember 2023 ist der Träger der Kinderkrippe Wichtelwiese in der Leostraße an die Verwaltung herangetreten mit der Bitte zu prüfen, ob im Umfeld der Einrichtung eine Spielstraße bzw. eine Verkehrsberuhigung mit dem Hinweis Kindergarten eingerichtet werden könnte. Der kurvige Verlauf der Leostraße, schlechte Sichtverhältnisse, schmale Gehwege, Geschwindigkeitsüberschreitungen des Kfz-Verkehrs sowie schwierige Gegebenheiten bei der Querung der Straße stellen ein hohes Gefährdungspotenzial für die Nutzer der Einrichtung dar. Die Leiterin des Kindergartens St. Josef hatte auch bereits Verbesserungsmaßnahmen bei der Verkehrsführung in Form der Einrichtung einer Einbahnstraße im Umfeld ihrer Einrichtung in der Vergangenheit gegenüber der Verwaltung geäußert.
Im April 2024 begutachteten und besprachen die Mitglieder des AK Verkehrs gemeinsam mit der Leiterin der Kinderkrippe Wichtelwiese die Situation vor Ort.
Im Mai 2024 im Arbeitskreis Verkehr hatte man sich für die Einrichtung einer Einbahnstraße sowie die Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereichs im Umfeld der Kindertageseinrichtungen entschieden.
Aufgrund dessen, dass in den Sommermonaten die Leostraße stark in den sozialen Netzwerken diskutiert wurde, hatte am 12.12.2024 vor dem AK Verkehr eine Vor-Ort-Begehung der Leostraße mit den Anwohnern, den Leiterinnen der Kindertageseinrichtungen, den Gemeinderatsmitgliedern des AK Verkehrs sowie der Verwaltung stattgefunden. Die Verwaltung erläuterte bei dieser Begehung, welche verkehrsrechtlichen Maßnahmen zukünftig umgesetzt werden sollen. Die Begründungen für diese Maßnahmen wurden ausführlich dargelegt.
Die Verwaltung plant demnach folgendes Vorgehen:
Auf dem Teilstück der Marktstraße/Leostraße ab der Einmündung Roter Straße soll eine Einbahnstraße in nördlicher Fahrtrichtung bis zur Einmündung in die Leopoldstraße eingeführt werden. Der Radverkehr in entgegengesetzter Richtung zur Einbahnstraße wird zugelassen. Somit wird der Radverkehr auch weiterhin gefördert. Für den Verlauf der Einbahnstraße in gegenläufiger Fahrtrichtung spricht das extrem schwierige Ausfahren in die Roter Straße und damit einhergehender Rückstaubildung in die Marktstraße hinein.
Fortführung der Parkraumordnung zwischen den Einmündungen Neugasse und Herderstraße. Bei der Begehung wurde auch abgestimmt weitere Parkflächen in der ausgewiesenen Halteverbotszone aufzusprühen.
Die Anwohner der Leostraße sowie die Leitungen der Kindergärten stehen der Einrichtung einer Einbahnstraße sowie der Fortführung der Parkraumordnung positiv gegenüber.
Gründe für die Einrichtung einer Einbahnstraße sind folgende:
Im Schlussbericht Mobilitätskonzept St. Leon von 2014 wurde die Kfz-Verkehrsbelastung in der Leostraße von 20212 dargelegt. Mit 1.100 Kfz am Tag lag bereits 2012 eine entsprechend hohe Kfz-Verkehrsbelastung vor. Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung und vermehrten Staus auf den Hauptverkehrsstraßen in St. Leon, ist die Gefahr von Schleichverkehren über die Leostraße gegeben. In dem Bericht hatte man für das Jahr 2025 eine Verkehrsbelastung von 1.600 Kfz am Tag für die Leostraße prognostiziert. Diese erwartete Verkehrszunahme ist mit 45 % die größte im gesamten Ortsteil St. Leon. Bei Einrichtung einer unechten Einbahnstraße in der Neugasse würde die Kfz-Verkehrsbelastung in der Leostraße um 13% sinken. Damit soll nur zum Ausdruck gebracht werden, dass eine gewisse Verkehrsbelastung in der Leostraße besteht und die Einrichtung einer Einbahnstraße geeignet ist, den Kfz-Verkehr zu reduzieren und somit die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
Weiterhin soll die Einbahnstraße zu einem besseren Verkehrsabfluss und zu einer geordneten Verkehrsführung und Beruhigung im Umfeld der Kinderkrippe Wichtelwiese sowie dem Kindergarten St. Josef beitragen. Dadurch kann von einer weiteren Gefahrenreduzierung speziell für die schwächeren Verkehrsteilnehmer ausgegangen werden. Einbahnstraßen erleichtern Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn, da diese nur auf den Kfz-Verkehr aus einer Richtung achten müssen. Die Flüssigkeit des Kfz-Verkehrs, die Verringerung des Durchfahrtsverkehrs durch umwegreiche Führung (Verkehrsberuhigung) sowie die Vermeidung von Unfallgefahren durch unübersichtliche Verkehrssituationen sind weitere nennenswerte Aspekte.
Zu der bereits umgesetzten Einbahnstraße in der Kronauer Straße, wurde von einer Anwohnerin berichtet, dass es seit Einführung dieser viel ruhiger geworden ist, es zu keinen Staubildungen mehr kommt und die Sicherheit von kleinen Kindern erhöht wurde. Diese geschilderten Vorteile erwarten wir im Anschluss der Einrichtung der Einbahnstraße auch in der Leostraße.
Bei dem Auftaktworkshop sowie bei der Begehung in St. Leon zu den Fußverkehrs Checks 2019 wurde die Leostraße von den Teilnehmenden mehrfach negativ erwähnt. Insbesondere wurden die zu geringen Gehwegbreiten, die Barrierefreiheit durch eine zu starke Querneigung der Gehwege, überhöhte Kfz-Geschwindigkeiten sowie der ruhende Verkehr bemängelt. Die Leostraße wird auch gerne als Spazierrunde von Senioren genutzt, die jedoch durch parkende Autos und schmale Gehwege gezwungen werden die Fahrbahn hierfür zu nutzen, da ein Längsverkehr auf dem Gehweg nicht möglich ist.
Bei dem Workshop und der Planungsradtour zum Radverkehrskonzept konnten sich die Teilnehmenden gar die Einrichtung einer Fahrradstraße in der Leostraße vorstellen.
Die konkrete Gefahrenlage mit der Wahrscheinlichkeit, dass Schadensfälle eintreten können, welche für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO erforderlich ist, ist für die Verwaltung aufgrund der vorherigen Ausführungen (Streckenführung, bauliche Gegebenheiten, Verkehrsbelastung) in der Leostraße gegeben.
Nach der Unfallstatistik der vergangenen 5 Jahre vom Polizeipräsidium Mannheim, kam es dreimal zu Kollisionen von Fahrzeugen beim Ein- und Ausfahren an der Einmündung Roter Straße/Marktstraße, dreimal zu Gebäudeschäden bzw. zu Schäden an Verkehrseinrichtungen durch einbiegende und fahrende LKW´s sowie dreimal zu Beschädigungen durch den fließenden Kfz-Verkehr an ordnungsgemäß parkenden Fahrzeugen auf dem Abschnitt der Leostraße zwischen den Einmündungen der Roter Straße und der Neugasse.
Nachdem die Straßenverkehrsbehörde sich nochmals intensiv mit dem Thema verkehrsberuhigte Bereiche auseinandergesetzt sowie ein Seminar hierzu besucht hatte, kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs in der Leostraße nicht gegeben sind.
Die Voraussetzungen für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs sind nach der Verwaltungsvorschrift und der Erläuterung zur StVO folgende:
Die Straßen oder Bereiche dürfen nur von sehr geringem Verkehr frequentiert werden und sie müssen über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügen. Die gekennzeichneten Straßen oder Bereiche müssen durch Ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.
Wesentliches Merkmal des verkehrsberuhigten Bereichs ist, dass die Regelungen für diese Bereiche die Differenzierung der einzelnen Straßenteile nach Benutzungsarten wie Gehweg, Radweg, Fahrbahn aufheben. Unabdingbare Voraussetzung für verkehrssichere Abläufe in diesen Bereichen ist eine entsprechende bauliche Gestaltung, ohne sie ist die Einrichtung und Beschilderung verkehrsberuhigter Bereiche nicht zu verantworten.
Die Leostraße erfüllt keine der genannten Voraussetzungen, weshalb dort auf eine Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs verzichtet wird.
ANLAGE
1 Einbahnstraße Anlage 1
2 Einbahnstraße Anlage 2
3 Einbahnstraße Anlage 3
4 Einbahnstraße Anlage 4
5 Einbahnstraße Anlage 5
BESCHLUSSVORSCHLAG
Auf dem Teilabschnitt der Leostraße zwischen den Einmündungen der Roter Straße und Leopoldstraße wird in nördlicher Fahrtrichtung probeweise eine Einbahnstraße mit Zulassung Radverkehr in Gegenrichtung eingeführt.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 10 Ö
Plakatierung
Ein Antrag der FDP (Vorlage 333/2020) beinhaltete, die aktuelle Situation der Plakatierung in der Gemeinde zu betrachten, da diese den positiven Gesamteindruck in der Gemeinde negativ beeinflusse. Der Antrag wurde in der Gemeinderatssitzung am 24.11.2020 behandelt. Der Gemeinderat stimmte einstimmig dem Beschlussvorschlag zu, die Verwaltung zu beauftragen, das Management von Plakatierungsflächen entlang der Straßen, der Ausstattung mit Plakatrahmen und deren werbemäßiger Nutzung unter privaten Unternehmen der Werbewirtschaft auszuschreiben. Die detaillierten Hintergründe für diese Entscheidung sind dem Protokoll und der damaligen Vorlage zu entnehmen, die dieser Vorlage nochmals zur Information beigefügt sind.
Im Jahre 2023 wurde nach der Pandemie und der längeren Stellenvakanz im Ordnungsamt das Thema wieder aufgegriffen und eine Markterkundung durchgeführt. Die Markterkundung brachte schlussendlich einen Anbieter hervor. Eine Ausschreibung hätte daher voraussichtlich kein anderes Ergebnis ergeben. Im Zuge der Direktvergabe wurde mit der Firma Städtewerbung Schnelle GmbH aus Büren-Wewelsburg zum 01.04.2024 ein Vertrag über die Vergabe von kommerziellen Werbeflächen/Plakatanschlag auf gemeindlichem Grund und Boden geschlossen. Die Vorteile der von der Firma gestellten Alurahmen waren die beidseitige Bestückbarkeit, Wetterfestigkeit und vandalismussichere Aufhängung ohne Behinderung für den Verkehrsraum.
Ende April 2024 wurden die Alu-Plakatrahmen an Laternenmasten entlang der Gemeindestraße an verschiedenen mit der Verwaltung abgestimmten Standorten durch die Firma Schnelle montiert. Plakatierungsfirmen oder private Veranstalter, die in der Vergangenheit Anträge direkt an die Gemeindeverwaltung zur Genehmigung gestellt hatten, wurden nach dem 01.04.2024 an die Firma Schnelle zur Bearbeitung verwiesen.
Nach mehreren Wochen Laufzeit wurde festgestellt, dass die Plakatrahmen mit keinem einzigen Plakat befüllt waren. Eine Nachfrage bei der Firma Schnelle ergab, dass es zwar viele Anfragen gab, allerdings kein Kunde zwischenzeitlich gebucht hatte. Da die Vertragsausführung durch die Firma Schnelle aus Sicht der Verwaltung nicht zufriedenstellend gelaufen ist, wurde nochmals mündlich in Verhandlung getreten. Allerdings konnten auch mehrere Wochen danach keine Buchung eines Plakatrahmens festgestellt werden. Der Vertrag wurde schlussendlich innerhalb der Probezeit am 04.07.2024 nach erneutem Gespräch mit der Firma Schnelle fristgerecht zum 31.03.2025 g