-Untere Flurbereinigungsbehörde-
1. Die Grundstückseigentümer und die Erbbauberechtigten im Flurneuordnungsgebiet (Teilnehmer) sowie sonstige Interessierte werden zur Wahl des Vorstands
auf Donnerstag, den 17.10.2024, um 19:30 Uhr
in die Sport-/Mehrzweckhalle Bittelbronn, Pestalozziweg 16, 72160 Horb am Neckar
eingeladen.
2. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) auf 4 festgesetzt. Für jedes Mitglied ist gemäß § 21 Abs. 5 FlurbG ein Stellvertreter zu wählen. Nach § 2 des bad.-württ. Ausführungsgesetzes zum FlurbG (AGFlurbG) muss mindestens 1 Mitglied des Vorstands und 1 Stellvertreter aus dem Kreis derjenigen gewählt werden, die am Flurneuordnungsverfahren nicht beteiligt sind.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das Vertrauen der Teilnehmer besitzen. Es liegt daher im Interesse aller Teilnehmer, sich an der Wahl zu beteiligen.
4. Wahlberechtigt sind die Teilnehmer (§§ 21 Abs. 3, 10 Nr. 1 FlurbG). Wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder nicht voll geschäftsfähig sind, steht das Wahlrecht den gesetzlichen Vertretern zu. Bevollmächtigte haben sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
5. Jeder im Wahltermin anwesende Teilnehmer hat insgesamt jeweils nur je 1 Stimme für jedes zu wählende Vorstandsmitglied und jeden Stellvertreter, selbst wenn er als Eigentümer und zugleich als Miteigentümer am Flurneuordnungsverfahren beteiligt ist. Nur eine Stimme hat auch der Bevollmächtigte, auch wenn er selbst zugleich Teilnehmer ist oder mehrere Teilnehmer vertritt. Bruchteilsgemeinschaften (Miteigentümer) und Gesamthandgemeinschaften (z. B. Erbengemeinschaften) haben jeweils nur 1 Stimme gemeinschaftlich.
6. Wählbar ist jeder Volljährige, auch wenn er nicht Teilnehmer am Flurneuordnungsverfahren ist. Die Bewerbung von Frauen ist besonders erwünscht. Wahlvorschläge können bis zum 11.10.2024 beim Landratsamt -untere Flurbereinigungsbehörde- eingereicht werden. Es sind aber auch Personen wählbar, die nicht auf einem Wahlvorschlag stehen. Ein Satzungsentwurf gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird ab dem 23.09.2024 im Rathaus in Horb zur Einsicht ausgelegt.
Zusätzlich kann diese Bekanntmachung mit Satzungsentwurf auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/5140) eingesehen werden.
Freudenstadt, den 10. September 2024
gez. OeynhausenD.S.