Stadt Korntal-Münchingen
für die Wahl der Jugendgemeinderäte
Vorbemerkung
Aufgrund von § 41a der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) ist bei der Stadt Korntal-Münchingen seit dem 09. Januar 2009 ein Jugendgemeinderat gebildet.
Diese Wahlordnung regelt die Durchführung der Wahl der Jugendgemeinderäte.
Die laufenden Geschäfte für die Durchführung der Wahl besorgt der Bürgermeister.
Im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes ergeben sich folgende weitere Zuständigkeiten:
Fachbereich Bürgerdienste, Innere Verwaltung, Ortspolizei:
rechtliche Durchführung der Wahl
Fachbereich Familie, Bildung, Soziales:
sachliche Informationen für die Jugendlichen, Betreuung und Kontaktaufnahme zu den Bewerbern
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde die männliche Form verwendet, gleichwohl sind damit alle Menschen angesprochen.
§ 1 Zusammensetzung und Amtszeit
(1) Der Jugendgemeinderat besteht i.d.R. aus 18 Mitgliedern.
(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(3) Die Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen Wahlen zum Jugendgemeinderat stattfinden. Bis zum Zusammentreten des neugewählten Jugendgemeinderates führt der bisherige die Geschäfte weiter.
§ 2 Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
1. in Korntal-Münchingen seit mindestens drei Monaten mit Haupt- oder Nebenwohnsitz wohnhaft ist und
2. das 14., aber noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Wählbar ist, wer am Wahltag
1. in Korntal-Münchingen seit mindestens drei Monaten mit Haupt- oder Nebenwohnsitz wohnhaft ist und
2. das 14., aber noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Aus dem Jugendgemeinderat scheiden die Mitglieder vorzeitig aus, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in Korntal-Münchingen aufgeben oder als ordentliches Mitglied in den Gemeinderat gewählt werden.
§ 3 Wahlgrundsätze und Wahlgebiet
(1) Die Jugendgemeinderäte werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Jugendlichen gewählt.
(2) Gewählt wird aufgrund von Bewerbungen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Jugendgemeinderäte zu wählen sind. Einem Bewerber können bis zu drei Stimmen gegeben werden.
(3) Wahlgebiet ist die Stadt Korntal-Münchingen.
§ 4 Wahlbezirke und Wahlräume
(1) Es werden keine Wahlbezirke gebildet.
(2) Im Wahlzeitraum besteht an bestimmten für alle Wahlberechtigten zugänglichen Orten zu einem festgelegten Zeitpunkt die Gelegenheit, vor Ort zu wählen.
(3) Die Wahlräume werden von der Stadtverwaltung eingerichtet (entfällt bei Online-Wahl).
§ 5 Wahlzeitraum
(1) Die regelmäßige Wahl der Jugendgemeinderäte findet alle zwei Jahre statt.
(2) Die Wahl wird jeweils im Zeitraum von zwei Wochen vor dem eigentlichen Wahltag sowie am Wahltag selbst durchgeführt.
(3) Der Wahlzeitraum wird vom Bürgermeister bestimmt. Als Wahltag gilt der letzte Tag des Wahlzeitraums.
§ 6 Bekanntmachung der Wahl, Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen
(1) Der Bürgermeister hat die Wahl der Jugendgemeinderäte öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung enthält:
- den Wahlzeitraum und den Wahltag
- die Zahl der zu wählenden Jugendgemeinderäte
- den Hinweis auf die Art und Weise der Durchführung der Wahl
- den Hinweis auf Ort und Zeitpunkt der Möglichkeit des Wählens vor Ort
- Informationen zu Eintragungen in das Wählerverzeichnis
- Hinweise zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Einspruchsfristen
- die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen mit Angabe der Einreichungsfrist und dem Abgabeprozedere
§ 7 Förmliche Voraussetzung, Ausübung des Wahlrechts, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung
(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Alle am Wahltag Wahlberechtigten sind in das Wählerverzeichnis einzutragen.
(3) Spätestens bis zum Tag vor der Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis werden die Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, schriftlich über ihre Eintragung benachrichtigt (Wahlbenachrichtigung).
(4) Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom 14. Tag bis zum 10. Tag vor dem ersten Tag des Wahlzeitraums zu den üblichen Öffnungszeiten des Bürgerservice einsehbar. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen.
(5) Wahlberechtigte, die das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können während der Einsichtsfrist die Berichtigung beantragen. Über den Berichtigungsantrag entscheidet der Bürgermeister.
§ 8 Bewerbungen
(1) Bewerbungen können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl schriftlich eingereicht werden. Das Ende der Einreichungsfrist wird vom Bürgermeister festgelegt; der Zeitraum zur Einreichung von Bewerbungen soll mindestens drei Wochen betragen.
(2) Die Bewerbung muss den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift, die besuchte Schule oder Angaben zu z.B. Studium, Berufsausbildung oder Freiwilligendienst (= Sonstige), ein Passfoto und eine Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung des Bewerbers enthalten. Bei minderjährigen Bewerbern muss die Einverständniserklärung zusätzlich von den Eltern unterschrieben sein.
§ 9 Gemeindewahlausschuss
(1) Dem Gemeindewahlausschuss obliegt die Leitung der Jugendgemeinderatswahl, die Zulassung bzw. Zurückweisung der Bewerber und die Feststellung des Wahlergebnisses.
(2) Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und je einem Beisitzer aus den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl werden von den Fraktionen benannt. Ist der Bürgermeister verhindert, wird er durch den Technischen Beigeordneten oder einen seiner ehrenamtlichen Stellvertreter vertreten. Der Bürgermeister bestellt einen Schriftführer und ggf. die Hilfskräfte.
(3) Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die Hälfte der Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung die Vorschriften für den Gemeinderat entsprechend.
(4) Der Vorsitzende bestimmt Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen und lädt die Beisitzer ein. Die Sitzungen des Gemeindewahlausschusses sind öffentlich, ein entsprechender Aushang am Sitzungsgebäude ist am Tag der Sitzung anzubringen.
§10 Zulassung und Zurückweisung der Bewerber
(1) Der Gemeindewahlausschuss prüft nach Ende der Einreichungsfrist die eingegangenen Bewerbungen und beschließt über deren Zulassung oder Zurückweisung in alphabetischer Reihenfolge.
(2) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 11 Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerber
(1) Die zugelassenen Bewerber sind unverzüglich in alphabetischer Reihenfolge öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung enthält folgende personenbezogene Daten der Bewerber:
- Nachname, Vorname
- Stadtteil
- besuchte Schule in Korntal-Münchingen bzw. Sonstige
- Jahr der Geburt
§ 12 Wahlvorstand (entfällt bei Online-Wahl)
(1) Zur Durchführung der Wahlhandlung vor Ort im Wahlzeitraum sowie am Wahltag wird ein Wahlvorstand gebildet. Außerdem stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis für die Beschlussfassung im Gemeindewahlausschuss zusammen. Die Sitzungen des Wahlvorstands sind öffentlich.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und mindestens zwei weiteren Beisitzern.
(3) Die Mitglieder und evtl. Hilfskräfte werden vom Bürgermeister aus dem Kreis der Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten einberufen, mit der Maßgabe, dass die Mitglieder das 16. Lebensjahr vollendet haben müssen. Die Mitglieder dürfen nicht selbst Bewerber für die Jugendgemeinderatswahl oder Mitglieder im Gemeindewahlausschuss sein.
(4) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
§ 13 Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl wird in der Regel online mittels einer geprüften und sicheren Software eines geprüften Auftragsverarbeiters nach den Vorschriften der DSGVO durchgeführt. Dafür werden anonyme, nur für diese Wahl und nur einmalig gültige Codes erstellt und an die Wahlberechtigten versandt.
(2) Gewählt werden kann während des Wahlzeitraums über eigene Endgeräte oder in den in § 4 Abs. 2 genannten Orten an städtischen Geräten.
(3) Sollte eine Online-Wahl ausnahmsweise nicht möglich sein, wird die Wahl auf herkömmliche Art und Weise durchgeführt. In diesem Fall gelten § 14 Abs. 2 S. 2 + 3 sowie §§ 12, 17 und 18.
§ 14 Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel wird von der Stadtverwaltung erstellt und enthält folgende Angaben in alphabetischer Reihenfolge der Bewerber:
- Nachname, Vorname
- Ortsteil
- besuchte Schule in Korntal-Münchingen bzw. Sonstige
- Jahr der Geburt
(2) Bei Durchführung der Wahl als Online-Wahl wird dieser digital in der Wahl-Software eingestellt. Bei Durchführung in Papierform werden die Stimmzettel im Wahlraum ausgehändigt. Stimmzettelumschläge sind nicht eingeführt.
§ 15 Stimmabgabe
(1) Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur persönlich abgeben.
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er die
1. Bewerber, denen er seine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet,
2. Bewerber, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Ziffer „2“ oder „3“ hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet.
(3) Es können insgesamt maximal 18 Stimmen (entsprechend der Anzahl der zu wählenden Jugendgemeinderäte), jedoch pro Bewerber nicht mehr als drei Stimmen vergeben werden (kumulieren).
§ 16 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Die Wahlhandlungen und die Feststellung des Ergebnisses sind öffentlich
(2) Das Wahlergebnis wird direkt nach Ende der Wahlzeit ermittelt und anschließend vom Gemeindewahlausschuss festgestellt.
§ 17 Ungültige Stimmzettel (entfällt bei Online-Wahl)
Ungültig sind Stimmzettel, die
nicht amtlich hergestellt sind,
2. keine gültigen Stimmen enthalten,
3. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten sind,
4. einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthalten,
5. mehr gültige Stimmen enthalten, als der Wähler hat.
§ 18 Ungültige Stimmen (entfällt bei Online-Wahl)
Ungültig sind Stimmen,
1. wenn gegenüber dem Gewählten ein Vorbehalt oder eine Beleidigung beigefügt ist,
2. soweit bei Stimmenhäufung die Häufungszahl nicht lesbar oder ihre Zuwendung an einen bestimmten Bewerber nicht erkennbar ist,
3. soweit sie unter Überschreitung der zulässigen Häufungszahl auf einen Bewerber abgegeben worden sind.
§ 19 Verteilung der Sitze
(1) In einem ersten Schritt werden sog. Garantiesitze vergeben. Davon entfallen auf
3 Sitze auf das Gymnasium
3 Sitze auf die Realschule
1 Sitz auf die Strohgäuschule und
3 Sitze auf Sonstige
Die Bewerber aus den jeweiligen Schulen gelten entsprechend in der Reihenfolge ihrer höchsten Stimmenzahl für die jeweilige Schule als gewählt.
(2) Die restlichen acht Sitze werden an die übrigen Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge dieser Zahlen vergeben.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los. Losentscheide werden im Gemeindewahlausschuss vorgenommen.
(4) Kann ein Garantiesitz aufgrund mangelnder Bewerber für eine der Schularten nicht besetzt werden, wird der Sitz an den Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl vergeben, ohne Berücksichtigung der Zugehörigkeit zu einer Schule.
(5) Scheidet ein Jugendgemeinderat aus, rückt nach dem Ergebnis der letzten Wahl der Bewerber der jeweiligen Schulart mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach. Gibt es keine Bewerber der jeweiligen Schulart mehr, rückt der Bewerber mit der nächst höheren Stimmenzahl, ohne Berücksichtigung der Zugehörigkeit zu einer Schule, nach.
§ 20 Öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Das Wahlergebnis wird unverzüglich öffentlich bekanntgemacht. Die öffentliche Bekanntmachung enthält:
- die Zahl der Wahlberechtigten
- die Zahl der Wähler
- die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel (nicht bei Online-Wahl)
- die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen
- die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen
- welche Bewerber gewählt sind (mit den Angaben nach § 14 Abs. 1, jedoch ohne den Stadtteil und das Jahr der Geburt)
- welche Bewerber in welcher Reihenfolge Ersatzpersonen sind
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Wahl der Jugendgemeinderäte vom 16. Dezember 2008 außer Kraft.
Korntal-Münchingen, den 11. Juni 2025
Alexander Noak
Bürgermeister