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Waisenrente, wann wird sie gezahlt, wann entfällt sie?

Waisenrente, wann wird sie gezahlt, wann entfällt sie? Nach dem Tod eines Elternteils oder beider Eltern haben hinterbliebene Kinder Anspruch auf eine...

Waisenrente, wann wird sie gezahlt, wann entfällt sie?
Nach dem Tod eines Elternteils oder beider Eltern haben hinterbliebene Kinder Anspruch auf eine Waisenrente bis zum Ende des Monats, in dem sie 18 Jahre alt und damit volljährig werden.

Ist nur ein Elternteil verstorben, erhalten sie eine Halbwaisenrente. Anspruch auf eine Vollwaisenrente besteht beim Tod beider Eltern. Voraussetzung ist, dass der verstorbene Elternteil die Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung – die sogenannte Wartezeit – von fünf Jahren erfüllt oder zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall verstorben ist oder bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

Gehen die Nachkommen noch zur Schule oder absolvieren sie eine Berufsausbildung, ein Studium oder einen Freiwilligendienst, besteht der Anspruch auf die Waisenrente auch nach dem 18. Geburtstag. Sie kann maximal bis zum vollendeten 27. Lebensjahr bezogen werden.

Wer eine Waisenrente bekommt, muss dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitteilen, wenn sich die Lebensumstände ändern, zum Beispiel beim Abschluss einer Ausbildung. Der Anspruch auf Waisenrente endet dann bereits in dem Monat, in dem die Ausbildung beendet wurde.

Weitere Informationen zum Thema bietet unsere kostenfreie Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“. Sie steht unter der Meldung zum Abruf bereit.

Die Erziehungsrente – Unterstützung für Geschiedene mit Kindern

Verstirbt der frühere Ehepartner oder die frühere Ehepartnerin, haben Geschiedene mit Kindern Anspruch auf eine „Erziehungsrente“. Darauf macht die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin aufmerksam.

Es handelt sich hierbei um eine Form der Hinterbliebenenrenten der Deutschen Rentenversicherung. Mit ihrer Hilfe soll der Unterhalt des verstorbenen Partners ersetzt werden. Gezahlt wird die Erziehungsrente aus der eigenen Versicherung. Die Voraussetzung: Die überlebende Person muss bis zum Tod des früheren Partners mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Die Ehe muss außerdem nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden sein und der überlebende Partner darf danach nicht wieder geheiratet haben.

Beantragt wird die Erziehungsrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Ein Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag eines Kindes. Zu beachten ist, dass das Einkommen der oder des Überlebenden auf die Höhe der Rente angerechnet wird, sofern dieses den Freibetrag überschreitet. Er beträgt ab 1. Juli 2025 knapp 1.077 Euro pro Monat. Dazu kommt noch ein weiterer Freibetrag in Höhe von rund 228 Euro für jedes waisenrentenberechtigte Kind. Die Freibeträge werden jährlich zum 1. Juli entsprechend der Rentenanpassung erhöht. Alle Beträge, die über diesen Freibetrag hinausgehen, werden zu 40 Prozent auf die Erziehungsrente angerechnet.

Weitere Auskünfte finden Interessierte in der kostenfreien Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“. Sie kann unter diesem Artikel heruntergeladen oder bestellt werden.

Erscheinung
Malscher Gemeinde Rundschau
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Ausgabe 19/2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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