Aus den Rathäusern

Wann kostet ein Feuerwehreinsatz Geld?

Ob ein Feuerwehreinsatz etwas kostet oder nicht, richtet sich nach § 2 und § 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG). Das Bekämpfen von...

Ob ein Feuerwehreinsatz etwas kostet oder nicht, richtet sich nach § 2 und § 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG). Das Bekämpfen von Schadenfeuern (Brände) und die technische Hilfe zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen ist grundsätzlich unentgeltlich.

Ein Kostenersatz kann jedoch verlangt werden:

  • wenn der Verursacher vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat;
  • wenn die Feuerwehr ohne Vorliegen eines Schadensereignisses alarmiert wurde;
  • bei Autounfällen oder der Beseitigung von Ölspuren (wenn der Einsatz durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursacht wurde);
  • wenn zum Beispiel ein unbeaufsichtigtes Grillfeuer zu einem Brand führt (jemandes Verhalten hat den Einsatz ausgelöst);
  • wenn beispielsweise ausgelaufenes Heizöl aufgrund einer Leckage an der Anlage austritt und die Feuerwehr hier zum Einsatz kommt (der Zustand einer Sache hat den Einsatz erforderlich gemacht);
  • wenn unter Wasser stehende Keller ausgepumpt werden (die Feuerwehr wird im Interesse eines Einzelnen tätig)

Die Höhe des jeweiligen Kostenersatzes richtet sich nach der Anzahl der ausgerückten Fahrzeuge und deren Besatzung.

Bei Fragen zur Kostenersatzpflicht wenden Sie sich gerne an die Gemeindeverwaltung Obersulm, Frau Woschko, Tel. 07130/28130 oder E-Mail: larissa.woschko@obersulm.de.

Erscheinung
Obersulmer Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 10/2025

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Obersulm

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Aus den Rathäusern
von Gemeinde Obersulm
06.03.2025
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