Für das Räumen und Streuen von Gehwegflächen sind die Eigentümer und Besitzer des angrenzenden Grundstücks verantwortlich. Zu diesen Gehwegflächen zählen auch Treppen oder die seitlichen Flächen am Rand einer Fahrbahn ohne baulichen Gehweg. Die Gehwegflächen sollten so geräumt und gestreut werden, dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeigehen können. Bei anhaltendem Schneefall sind die Eigentümer verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen erneut zu räumen und zu streuen.
Die Räum- und Streupflicht gilt werktags ab 7.00 Uhr, sonntags und feiertags ab 8.30 Uhr und endet um 21.00 Uhr.
Auf Gehwegen sollte man am besten mit abstumpfendem Streumaterial wie Splitt, Sand oder Granulat streuen. Hier ist der Einsatz von Salz beschränkt auf die Anwendung bei Gefällstrecken, Treppen/Rampen und Eisregen.
In den Ortsteilen und in der Kernstadt stehen insgesamt 100 Streukisten mit Splitt, welcher kostenlos zum Streuen verwendet werden darf.
Bitte denken Sie an die Umwelt und verwenden Sie nur so viel, wie wirklich nötig ist.
Der Schnee sollte an den Rand des Gehweges und nicht auf die Straße geräumt werden, damit bei Tauwetter ein guter Wasserablauf über die Einlaufschächte gewährleistet ist. Die Einlaufschächte sind so gut wie möglich freizuhalten.
Es kann vorkommen, dass Schneereste bei der Räumung der Straße wieder auf einem frisch gereinigten Gehweg landen – dies lässt sich leider oftmals nicht vermeiden.
Die Räum- und Streufahrzeuge benötigen ausreichende Durchfahrtsmöglichkeiten. Dabei ist zu beachten: Die Schneepflüge sind immerhin bis zu 3,50 Meter breit. Das entspricht in etwa der Breite von zwei PKW nebeneinander.