Ordnungsamt weist auf gesetzliche Regeln hin
Im Vorfeld der Karwoche und der Osterfeiertage informiert das Ordnungsamt über die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz dieser Tage. Zudem wird auf die geltenden Regelungen für die Feiertage Pfingstsonntag und Fronleichnam hingewiesen.
Die Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes haben Vorrang vor beispielsweise regelmäßigen Sperrzeitverkürzungen in der Gastronomie. Das Landesglücksspielgesetz für Baden-Württemberg enthält zudem weitere spezielle Regelungen für den Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten.
Verboten sind am
Gründonnerstag, 2. April
- öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 18.00 bis 24.00 Uhr.
Karfreitag, 3. April
- öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über die Getränke- und Speiseabgabe hinausgehen, von 0.00 bis 24.00 Uhr.
- sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie sich nicht auf die Würdigung des Feiertags oder ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung beziehen, von 0.00 bis 24.00 Uhr.
- öffentliche Sportveranstaltungen von 0.00 bis 24.00 Uhr.
- öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten von 0.00
bis 24.00 Uhr. - der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten.
Karsamstag, 4. April
- öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten von 0.00
bis 20.00 Uhr.
Ostersonntag, 5. April
- öffentliche Sportveranstaltungen von 0.00 bis 11.00 Uhr.
Pfingstsonntag, 24. Mai und Fronleichnam, 4. Juni
- öffentliche Sportveranstaltungen von 0.00 bis 11.00 Uhr.
- Zusätzlich ist nach dem Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg am Ostersonntag und Pfingstsonntag ein Verkauf von frischer Milch, Konditor- und frischen Backwaren, Blumen und selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten nicht erlaubt.
- Darüber hinaus können an den übrigen Tagen der Karwoche (Palmsonntag bis Karsamstag), am Ostersonntag, am Pfingstsonntag und an Fronleichnam öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen verboten werden, wenn sie nach den besonderen örtlichen Verhältnissen störende Auswirkungen haben könnten.
Generell sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen verboten
- öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Sonn- und Feiertagsruhe beeinträchtigen könnten
- Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die den Gottesdienst stören könnten
- Treibjagden
- Messen und Märkte von 0.00 bis 11.00 Uhr
- während der Hauptgottesdienstzeiten: (gilt nicht am 1. Mai und 3. Oktober)
- öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie den Gottesdienst unmittelbar stören könnten
- alle öffentlichen Veranstaltungen zur Unterhaltung von Gästen
- öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird