Ab Samstag, 5. Juli 2025, ist es im Landkreis Rottweil verboten, Wasser aus Bächen, Flüssen, Weihern oder Teichen zu entnehmen. Das gelte auch für kleine Mengen mit Eimern oder Gießkannen, wenn keine Genehmigung vorliegt, heißt es in einer Pressemitteilung des Landratsamts Rottweil. „Nur wer eine wasserrechtliche Erlaubnis hat, darf weiterhin Wasser entnehmen“, sagt eine Sprecherin der Behörde. Und: Ausgenommen ist zudem das Tränken von Vieh, sofern kein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung vorhanden ist.
Hintergrund für die Allgemeinverfügung des Landratsamtes sind die anhaltende Trockenheit und Hitze, die vielen Gewässern im Landkreis stark zusetzen. „Alle unsere Pegel zeigen seit Wochen sehr niedrige Wasserstände, viele liegen bereits unter dem mittleren Niedrigwasser“, erklärt das Landratsamt. An manchen Stellen trocknen bereits ganze Bachläufe aus. Die hohen Temperaturen und die geringe Wassermenge führen zudem zu einer starken Belastung für Fische, Amphibien und andere Tiere im und am Wasser.
Zur Information: Die niedergegangenen kurzen (Stark)-Regenschauer bringen laut Landratsamt keine nachhaltige Besserung. „Für eine echte Entlastung wären lang anhaltende Regenfälle nötig, doch diese sind laut Wetterprognosen derzeit nicht in Sicht“, beschreibt die Behördensprecherin die Lage.
Mit dem Verbot will der Landkreis den Angaben zufolge das verbliebene Wasser in den Gewässern schützen und verhindern, dass die ohnehin kritische Situation sich weiter verschärft. Wer sich nicht an das Verbot hält, muss mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro rechnen.
Das Verbot gilt bis auf Weiteres.
Nachfolgend finden Sie die öffentliche Bekanntmachung mit genauem Text:
Das Landratsamt Rottweil erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) und § 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende
I. Allgemeinverfügung:
1. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 WHG i.V.m. § 20 WG (Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen, Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für Privatpersonen, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau sowie das Entnehmen von Wasser mittels Pumpen oder ähnlichen Einrichtungen) ist an den oberirdischen Gewässern im Landkreis Rottweil bis auf Weiteres untersagt. Gültige wasserrechtliche Gestattungen zur Wasserentnahme aus Oberflächengewässern bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt.
2. Die Wasserentnahme für das Tränken von Vieh ist erlaubt, wenn kein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung vorhanden ist.
3. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von der Regelung in Nr. 1 erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachhaltig sind oder wenn die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden.
4. Die gemäß § 8 Abs. 2 WHG zulässige Wasserentnahme zur Abwehr von (gegenwärtigen) Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wie z. B. zum Schutz von Leib und Leben (Löschen von Bränden, usw.) bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt.
5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.
6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung als öffentlich bekannt gegeben.
7. Sollten sich die Wasserspiegel nachhaltig verbessern, wird gegebenenfalls die Allgemeinverfügung aufgehoben. Dies erfolgt im Rahmen einer erneuten öffentlichen Bekanntmachung.
II. Begründung:
Rechtsgrundlage für Nr. 1 ist § 21 Abs. 2 WG. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG und § 3 Abs. 1 LVwVfG. Danach können die Wasserbehörden aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts und zum Schutz der Natur die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten. Die unter Nr. 1 geregelte Beschränkung des Gemeingebrauchs ist erforderlich, um bei der derzeit problematischen Niedrigwassersituation und der anhaltenden außerordentlichen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schäden zu bewahren.
Durch die Regelung nach Nr. 3 ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen in Nr. 1 zuzulassen.
Die Einschränkung des Gemeingebrauchs nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung ist zur Vermeidung größerer Schäden für den Wasserhaushalt und zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger, gewässerbiologischer Vorgänge in den Gewässern erforderlich. Die Ordnung des Wasserhaushalts und die Regelung des Wasserdargebots zum Schutz der Natur liegen im öffentlichen Interesse. Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit ist die Einschränkung des Gemeingebrauchs dringend notwendig. Die Allgemeinverfügung ist die einzig geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme, um bei der derzeit langanhaltenden Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schäden zu bewahren.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Es ist nicht vertretbar, dass durch Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der gewässerökologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.
III. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Rottweil mit Sitz in Rottweil erhoben werden.
IV. Hinweise:
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu 100.000 EUR verhängt werden. Diese Allgemeinverfügung ist unter www.landkreis-rottweil.de/Amtliche Bekanntmachungen einsehbar. Eine schriftliche Ausfertigung kann während der allgemeinen Öffnungszeiten des Landratsamtes bei der Information kostenlos eingesehen werden.
Rottweil, den 02. Juli 2025
gez. Kopp (Erster Landesbeamter)