Der Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung wird zugestimmt.
Die Satzung wird wie folgt geändert:
Gemeinde Gärtringen
Auf Grund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen am 03.12.2024 folgende Änderungssatzung der Wasserversorgungssatzung beschlossen:
Änderung der Wasserversorgungssatzung
Artikel 1
§ 35 erhält folgende Fassung:
§ 35
Beitragssatz
Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 28) 9,83 €.
Artikel 2
§ 42 erhält folgende Fassung;
§ 42
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr).
Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
Maximaldurchfluss(Qmax) in m³/h | 3 und 5 | 7 und 10 | bis 20 | bis 30 |
Nenndurchfluss (Qn) in m³/h | 1,5 und 2,5 | 3,5 und 5 (6) | bis 10 | bis 15 |
EURO / Monat | 1,50 | 2,50 | 3,00 | 4,50 |
Sie beträgt bei Verbundwasserzählern mit einer Nenngröße von:
Maximaldurchfluss (Qmax) in m³/h | 80 | 200 | 250 | 600 |
Nenndurchfluss (Qn) in m³/h | 15 | 40 | 60 | 150 |
EURO / Monat | 28,00 | 32,00 | 38,00 | 68,00 |
Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.
(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.
(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.
Artikel 3
§ 43 erhält folgende Fassung:
§ 43
Verbrauchsgebühren
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,94 €.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter die doppelte Gebühr nach Absatz (1).
(3) Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschl. Grundgebühr gem. § 42 und Umsatzsteuer gem. § 53) pro Kubikmeter 8,00 €.
Artikel 4
§ 54
Inkrafttreten
(2) Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Ausgefertigt: Gärtringen, den 04.12.2024
Bürgermeister Riesch
§ 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Der Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung wird zugestimmt.
Die Satzung wird wie folgt geändert:
Gemeinde Gärtringen
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassersatzung – ABWS)
Auf Grund von § 45 b Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 14, 15, 17 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen am 03.12.2024 folgende Änderungssatzung der Abwassersatzung beschlossen:
Artikel 1
Der Beitragssatz der Abwassersatzung (§ 33 AbwS) erhält folgende Fassung:
§ 33 Beitragssatz
(1) Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus:
Teilbeiträgen je m² Nutzungsfläche (§ 25)
für den Entwässerungsbeitrag (öffentlicher Abwasserkanal/Kanalbeitrag) 6,93 Euro.
Artikel 2
Die Höhe der Abwassergebühr (§ 42) erhält folgende Fassung:
§ 42 Höhe der Abwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) sowie die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser 2,14 Euro
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m² versiegelter Fläche 0,61Euro
(3) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser die doppelte Schmutzwassergebühr.
(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
Artikel 3
§ 51
Inkrafttreten
(2) Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Ausgefertigt: Gärtringen, den 04.12.2024
Bürgermeister Riesch
§ 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Erläuterung zum Wasser- und Abwasserpreis:
Neukalkulation der Wasser- und Abwassergebühren – Festsetzung ab 1.1.2025
Die Gemeinde Gärtringen hat für den Eigenbetrieb Wasserwerk eine Nachkalkulation der Wassergebühren für die Ergebnisse der zurückliegenden Jahre 2020-2023 sowie eine Vorauskalkulation für die kommenden Wirtschaftsjahre 2025-2026 durchgeführt. Ebenso eine Vorauskalkulation der Abwassergebühr für 2025-2026, welche sich zusammensetzt aus der Schmutzwassergebühr (nach Frischwasserverbrauch) und der Niederschlagswassergebühr (nach versiegelter Fläche). Beide Gebühren werden in einem Bescheid zusammen erhoben, zunächst mit 3 Abschlägen zum jeweils 30.03., 30.06, 30.09, und zum Jahresende erfolgt dann die Abrechnung des Verbrauchsjahres. Hiernach richten sich dann die neuen Abschläge für das neue Jahr.
Die Gebühren für Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind entsprechend den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg (§ 14 KAG) mindestens kostendeckend zu erheben.
Was fällt unter den Begriff Kostendeckung?
Zur Ermittlung der Gebührenhöhe werden sämtliche Betriebskosten wie Personal-, Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten sowie die Fremdkapitalverzinsung ermittelt, zuzüglich der jährlichen Abschreibungsbeträge für die angeschafften investiven Anlagegüter, sowie abzüglich der laufenden Einnahmen (wie Kostenersätze und Grundgebühren, Auflösung der Ertragszuschüsse). Der Saldo aus Aufwendungen und Erträgen ist dann jeweils über die Gebühr zu decken und ergibt die rechnerische Gebührenobergrenze. Die Sätze werden in den Satzungen für Abwasser- und Wassergebühren festgesetzt.
Zunächst gibt es hierzu jeweils eine Vorauskalkulation anhand der Haushaltsplandaten für die künftige Gebührenhöhe, sowie nach Feststellung der tatsächlichen Rechnungsergebnisse eine Nachkalkulation der Gebühren. Überdeckungen und Unterdeckungen können damit ausgeglichen werden.
Wasserverbrauchsgebühren:
Der ab 2025 aus den künftigen Wirtschaftsplandaten im Voraus kalkulierte Wasserzins wurde mit den künftig anstehenden Investitionen auf kostendeckende 2,54 Euro /m³ berechnet.
Nach dem vorgenannten Schema wurde zudem die Nachkalkulation mit den erstellten Jahresabschlüssen des Wasserwerks für die Jahre 2020-2022 durchgeführt. Während die Vorjahre 2017-2019 noch mit geringfügiger Überdeckung in Höhe von +154.619,98 Euro abgeschlossen wurden, sind für den Kalkulationszeitraum 2020-2022 Verluste aufgelaufen bei damaligem Gebührensatz von 1,92 €/m³. Diese Verluste sind nun noch auszugleichen, da die Kostendeckung vorgeschrieben ist.
Mit der Verrechnung der Überschüsse und Unterdeckung aus Vorjahren verbleibt ein zu deckender Fehlbetrag in Höhe von -471.393,59 Euro und ergibt ein Ausgleichserfordernis um 0,40 Euro je m³.
Der neu kalkulierte Wasserzins ab 2025 zur Erreichung der Kostendeckung beträgt ab 1.1.2025 2,94 Euro / m³ (bisher 1,99 Euro/ m³). Hinzu kommt seitens Bund die ermäßigte Umsatzsteuer von 7 % für Trinkwasser.
Wie kommt es zu den aufgelaufenen Verlusten im vorangegangenen Zeitraum?
Hierzu sind einige unterschiedliche Gründe zu nennen:
Vor dem Hintergrund, dass die Gebühren kostendeckend zu erheben sind, wird die Gebühr neu ab 1.1.2025 auf 2,94 Euro je Kubikmeter festgesetzt.
Abwassergebühren:
Für das Abwasser stehen die Jahresergebnisse 2019-2022 für die Nachkalkulation der Vorjahre derzeit noch nicht fest, da für die Ermittlung von Über- oder Unterdeckungen die Werte aus der Anlagebuchhaltung noch ermittelt werden und festgestellt /gebucht werden müssen. Nach den Arbeiten der Umstellung auf die Doppik und Feststellung der Eröffnungsbilanz wird die Anlagebuchhaltung für das Abwasser nachgeholt. Für die Ermittlung einer Über- oder Unterdeckung dürfen nur tatsächliche Rechnungsergebnisse herangezogen werden, keine überschlägigen fiktiven Werte.
Im Abwasser werden die Investitionen der Kläranlage (AZV Hagegarten) für den Klärbereich, die Investitionen in die Kanalhaltungen im Schmutzwasserbereich, und die Regenwasserableitungen und Becken für den Niederschlagswasserbereich zugerechnet. Dabei bleibt der Anteil für die Straßenentwässerung außen vor, welcher nicht vom Gebührenzahler zu entrichten ist. Der ab 2025 geltende Gebührenobersatz für die Schmutzwasserbeseitigung beträgt 2,14 Euro / m³ (bisher 2,10 Euro/ m³) und für die Niederschlagswasserbeseitigung 0,61 Euro je m² versiegelter Fläche (bisher 0,77 m²).