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Wasserversorgungssatzung

Gemeinde Ostelsheim Landkreis Calw 1. Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung...
Wasserversorgungssatzung

Gemeinde Ostelsheim
Landkreis Calw


1. Satzung zur Änderung der
Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung
und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung – WVS)


Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Ostelsheim am 12. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:


§ 1

Die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 13. Dezember 2024 wird wie folgt geändert:


„§ 15 Kostenerstattung
1) Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Grundstücksanschlüsse (§ 14 Abs. 4) zu erstatten. Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen. Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.


§ 37 Beitragssatz
Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m2) Geschossfläche (§ 28) 9,25 €. Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.


§ 42 Grundgebühr
1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
Maximaldurchfluss (Qmax) 351020
Nenndurchfluss (Qn)1,5 2,5 6 10
Alternativ für Zähler mit Kennzeichnung gemäß der Europäischen Messgeräterichtlinie (MID):
Überlastdurchfluss (Q4) 3,125 5 12,5 20
Dauerdurchfluss (Q3) 2,5 4 10 16
€/Monat (netto) 1,55 1,02 1,25 1,53
€/Monat (brutto) 1,6585 1,0914 1,3375 1,6371
Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.
2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.
3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.
§ 43 Verbrauchsgebühren
1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 3,00 € (netto) bzw. 3,2100 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer).
2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 3,00 € (netto) bzw. 3,2100 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer).
§ 53 [Umsatzsteuer] wird aufgehoben:
§ 53 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 54 [Inkrafttreten] wird zu:
„§ 53 Inkrafttreten
1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
2) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserabgabesatzung vom 29.09.1997 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.“


§ 2


Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande-kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Ostelsheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Ostelsheim, den 12. Dezember 2025


gez.
Alshebl,
Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Ostelsheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2025
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