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Wasserversorgungssatzung

Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und die Versorgung der Grundstücke mit...
Satzung sh. Text

Satzung

zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentlichen

Wasserversorgungsanlagen und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser

(Wasserversorgungssatzung - WVS) der Stadt Donaueschingen vom 08.10.2008

in der Fassung vom 28.11.2023

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20, 27 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Donaueschingen am 16.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

§ 15 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Donaueschingen vom 08.10.2008 in der Fassung vom 28.11.2023 erhält folgenden neuen Wortlaut:

„§ 15 – Kostenerstattung

(1) Der Anschlussnehmer hat zu tragen:

1. Die Kosten der Herstellung der Hausanschlussleitungen,

2. die Kosten weiterer, vorläufiger und vorübergehender Anschlüsse gemäß § 14 Abs. 4,

3. die Kosten der Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Hausanschlussleitungen, wenn sie vom Anschlussnehmer veranlasst wurden.

Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

Hinzu kommt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

(2) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig.“

§ 2

§ 36 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Donaueschingen vom 08.10.2008 in der Fassung vom 28.11.2023 erhält folgenden neuen Wortlaut:

„§ 36 – Beitragssatz

Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 28) 2,51 Euro. Hinzu kommt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.“

§ 3

§ 42 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Donaueschingen vom 08.10.2008 in der Fassung vom 28.11.2023 erhält folgenden neuen Wortlaut:

„§ 42 – Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

A. Hauswasserzähler

Nenndurchfluss

m³/h

je Kalendermonat
(netto)

je Kalendermonat (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer)

a) Hauswasserzähler
Q3 = 4 4,014,2907
Q3 = 104,374,6759
Q3 = 165,656,0455
b) Großwasserzähler
Q3 = 2535,5137,9957
Q3 = 6340,4343,2601
Q3 = 100 49,5453,0078
c) Verbundwasserzähler
Q3 = 2577,9483,3958
Q3 = 6395,43102,1101
Q3 = 100115,83123,9381

d) Bei anderen Wasserzählern wird die Grundgebühr entsprechend der Kosten der Bereitstellung und Unterhaltung des Wasserzählers, des Zählerablesens sowie der Verbrauchsabrechnung festgesetzt. Hinzu kommt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

Die Grundgebühr nach Buchstaben a) - d) ist von dem Monat an zu entrichten, der dem erstmaligen Einbau des Wasserzählers folgt. Wechselt der Anschlussnehmer, so schuldet der bisherige Anschlussnehmer die Grundgebühr bis zum Ende des laufenden Monats. Bei endgültigem Ausbau des Wasserzählers ist die Grundgebühr für den laufenden Monat in voller Höhe zu entrichten.

B. Bauwasser- und Standrohrzähler

Nenndurchfluss

m³/h

je angefangener Kalendermonat
(netto)

je angefangener Kalendermonat
(brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer)

a) Bauwasserzähler im Gebäude
Q3 = 40,100,1070
b) Standrohrzähler (Bauwasserzähler)
Q3 = 47,708,2390
c) Standrohrzähler
Q3 = 1011,5012,3050

Bei Standrohrzählern (Buchstaben b) und c)) wird zusätzlich zur Zählergebühr eine einmalige Gebühr von 31,20 € (netto) bzw. 33,3840 € (brutto einschließlich 7 % Umsatzsteuer) erhoben.

(2) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.“

§ 4

§ 43 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Donaueschingen vom 08.10.2008 in der Fassung vom 28.11.2023 erhält folgenden neuen Wortlaut:

„§ 43 – Verbrauchsgebühren

(1) Die Verbrauchsgebühr nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) beträgt für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2026 je m³ Trinkwasser 3,48 € (netto) bzw. 3,7236 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer) und ab 01.01.2027 je m³ Trinkwasser 3,51 € (netto) bzw. 3,7557 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer).

(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2026 pro m³ 3,48 € (netto) bzw. 3,7236 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer) und ab 01.01.2027 pro m³ 3,51 € (netto) bzw. 3,7557 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer).“


§ 5

§ 43a der Wasserversorgungssatzung der Stadt Donaueschingen vom 08.10.2008 in der Fassung vom 28.11.2023 erhält folgenden neuen Wortlaut:

„§ 43a – Verbrauchsgebühren bei Bauten

(1) Wird bei der Herstellung von Bauwerken das Bauwasser nicht durch einen Wasserzähler festgestellt, wird anstelle der Verbrauchsgebühr eine Bauwasserpauschale erhoben. Grundlage dafür ist das jeweilige Baugesuch. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.

(2) Bei der Herstellung von Mehrfamilienhäusern (ab drei Wohnungen), Gewerbebauten und sonstigen größeren Bauten wird zur Messung des Verbrauchs ein Bauwasserzähler eingesetzt.

(3) Das Bauwasser wird bei der Herstellung von folgenden Bauwerken grundsätzlich über die Bauwasserpauschale abgerechnet:

1. Einfamilienhäuser

2. Doppelhaushälften

3. Reihenhausparzellen

Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.

(4) Bemessungsgrundlage für die Bauwasserpauschale ist der Faktor 0,06 multipliziert mit dem Volumen des umbauten Raumes. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.

(5) Beträgt das angegebene Volumen des umbauten Raumes weniger als 650 m³, wird das Volumen von 650 m³ als Mindestvolumen angesetzt.

(6) Die Pauschale für die Benutzung von Bauwasser gilt von der Bereitstellung an bis zum Einbau des Wasserzählers.“

§ 6

§ 52 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Donaueschingen vom 08.10.2008 in der Fassung vom 28.11.2023

- entfällt –

§ 7

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Donaueschingen, 17.12.2025

gez. Erik Pauly,

Oberbürgermeister

HINWEIS:

Satzungen der Stadt Donaueschingen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nicht bei der Stadt Donaueschingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Die Heilung tritt ferner nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist schriftlich oder elektronisch geltend gemacht hat.

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Dokument
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Mitteilungsblatt der Stadt Donaueschingen
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Ausgabe 51/2025
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