Besonderer Hinweis für die Landwirte
Gemäß § 36 der Abwassersatzung der Stadt Bad Teinach-Zavelstein werden Wassermengen im Bereich von landwirtschaftlichen Betrieben, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt.
Für solche landwirtschaftlichen Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht werden.
Sofern ein Nachweis durch einen Wasserzähler nicht geführt wird, gibt es auch die Ausnahmeregelung der „pauschalen Viehabsetzung“ (nur für Pferde und Rinder). Dabei ist von dem betreffenden Gebührenschuldner bis
spätestens 31. Dezember 2025
sein exakt aufgeschlüsselter Viehbestand anzugeben. Für den Viehbestand ist dabei der Stichtag maßgebend, nach dem sich auch die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
Sollte der Stadtkasse bzw. dem Steueramt bis 31.12. dieses Jahres keine Mitteilung über die Viehabsetzungen vorliegen, so kann bei der Abrechnung auch kein Abzug vorgenommen werden.
Um Beachtung wird dringend gebeten!
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Birgit Ebner, Tel.: 9292-28 oder E-Mail: ebner@bad-teinach-zavelstein.de.