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Wegfall der sogenannten „Schankerlaubnis“

Wegfall der sogenannten „Schankerlaubnis“ Nun heißt es „vorübergehendes Gaststättengewerbe“ Seit dem 01.01.2026 In Baden-Württemberg...

Wegfall der sogenannten „Schankerlaubnis“

Nun heißt es „vorübergehendes Gaststättengewerbe“

Seit dem 01.01.2026

In Baden-Württemberg gilt seit dem 01.01.2026 das neue Gaststättenrecht. Vom neuen Recht betroffen sind Personen, Vereine und Firmen, welche ein sogenanntes „vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass“ betreiben möchten, wie beispielsweise öffentliche Veranstaltungen mit Speisen- und Getränkeverkauf.

Die bisherige Notwendigkeit zur Beantragung einer Gestattung nach § 12 Absatz 1 Gaststättengesetz (auch als „Schankerlaubnis“ bezeichnet) ist entfallen.


Während ab dem 01.01.2026 für den Verkauf von alkoholischen Getränken also keine Erlaubnis mehr erforderlich ist, gibt es nun aber eine Anzeigepflicht.


Nach § 2 Absatz 2 des neuen Gaststättengesetzes müssen „vorübergehende Gaststättenbetriebe“ mindestens 2 Wochen vorher bei der Gemeinde angezeigt werden.


Dafür gibt es das neue Formular „Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs“, welches auf unserer Homepage unter www.sulzbach-murr.de/rathaus-service/buergerservice/dienstleistungen/6027543/voruebergehendes-gaststaettengewerbe-anzeigen

heruntergeladen werden kann.

Für weitere Fragen können Sie sich jederzeit an Frau Reibl aus dem Bürgerbüro (Gerberstraße 1) wenden, Tel. 07193-5135 / E-Mail: j.reibl@sulzbach-murr.de.

Erscheinung
Sulzbacher Nachrichten – Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Sulzbach an der Murr
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Ausgabe 22/2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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