Gemäß § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz in Verbindung mit § 58 Absatz 1 des Soldatengesetzes darf die Meldebehörde dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich bis zum 31. März folgende Daten über Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden, übermitteln:
Die Weitergabe der Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung dient dem Zweck der Übersendung von Informationsmaterial.
Eine Datenübermittlung unterbleibt, wenn dieser gemäß § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz widersprochen wird.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift an das Bürgerbüro, Rathaus am Otto-Oppenheimer-Platz 5 in 76646 Bruchsal oder die für den jeweiligen Stadtteil zuständige Verwaltungsstelle zu richten.
Bruchsal, 15.09.2023
Bürgeramt
Abt. I Bürgerservice und Wahlen
Meldebehörde