Wer eine Reha beantragt oder von der Krankenkasse dazu aufgefordert wird, unterliegt Mitwirkungspflichten. Wird die Reha nicht angetreten oder der Antrag zurückgenommen, kann das z. B. den Anspruch auf Krankengeld gefährden.
Der Grundsatz „Reha vor Rente“ bedeutet: Wird eine Reha abgebrochen, kann das dazu führen, dass die Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente verweigert oder entzieht. Das gilt insbesondere, wenn die Reha eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit hätte bewirken können.
Ein Reha-Abbruch führt meist nicht zu Folgekosten – weder bei eigenmächtigem Abbruch noch bei Entlassung durch die Einrichtung. Verstöße gegen die Hausordnung können jedoch zivilrechtliche Konsequenzen wie Schadenersatz nach sich ziehen.
Reha-Leistungen zahlen in der Regel die Rentenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung. Wenn diese beiden Träger nicht zuständig sind, könnte die gesetzliche Krankenkasse die Reha-Leistung zahlen. Doch wer etwa bei der Rentenversicherung einen „Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben" stellt, hat auch Mitwirkungspflichten.
Wer eine Reha-Maßname nicht antreten oder vorzeitig abbrechen will, sollte sich vorher gut informieren und die Unterlagen sorgfältig durchlesen. Einfach eigenmächtig abreisen oder gar nicht erst erscheinen ist in der Regel keine gute Idee. Stattdessen ist eine frühzeitige und offene Kommunikation mit dem Kostenträger, also der Krankenkasse oder Rentenversicherung, sowie den behandelnden Ärzten und Therapeuten empfehlenswert.
Grundsätzlich gilt: Einen Antrag auf Reha-Leistungen kann man jederzeit aus persönlichen Gründen zurücknehmen. Aber das kann leistungsrechtliche Folgen haben. So ist besondere Vorsicht geboten, wenn der Versicherte von der Krankenkasse oder der Arbeitsverwaltung extra aufgefordert worden ist, einen Reha-Antrag zu stellen. Wird dieser dann zurückgenommen, ist das so, als ob man nie einen Antrag gestellt hat. Die Konsequenz kann sein, dass ein eventuell bestehender Anspruch auf Krankengeld entfällt. Auch auf bereits gezahltes Übergangsfeld kann sich ein Reha-Abbruch auswirken, die Leistung kann zurückgefordert werden. Daher sollte man vor Nichtantreten oder Abbruch einer Reha unbedingt Rücksprache mit der Krankenkasse (bzw. dem Kostenträger) halten.
Mitglieder des VdK-Ortsverbands Huttenheim können diese Sprechstunden in Rheinsheim auch wahrnehmen. Diese finden im Rathaus Rheinsheim, Hauptstr. 42, in den Räumen der Ortsverwaltung im Erdgeschoss statt.
Zeitpunkt: jeden 1. Montag im Monat von 17 bis 18 Uhr
Die nächste Sprechstunde findet am 1. September 2025 statt.
Terminvereinbarung mit Herrn Uwe Fischer, Tel. 07256-5907.
*Allen Mitgliedern, die im September ihren Geburtstag feiern, wünschen wir alles Gute und viel Gesundheit auf ihrem weiteren Lebensweg!*
Ihr VdK-Team Ortsverband Huttenheim
(Autor Helga Lang)