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Wichtige Informationen über die Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Nach § 58 b des Soldatengesetzes können...
Musterbild eines Antrages für Übermittlungssperren
Antrag ÜbermittlungssperrenFoto: Bürgerbüro Winterbach

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Nach § 58 b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. gegenwärtige Anschrift. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Anfang 2026 werden die Daten zu Personen, die im Jahr 2027 volljährig werden (Geburtsjahr 2009) übermittelt.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 BMG, § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.

Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Meldebehörde darf gemäß § 42 Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: 1. Vor- und Familiennamen, 2. Geburtsdatum und Geburtsort, 3. Geschlecht, 4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, 5. derzeitige Anschriften, 6. Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie 7. Sterbedatum. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft bei der Übermittlung mitgeteilt. Die betroffenen Personen haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Auskunft erteilen über 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Anschrift sowie 5. Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Die betroffenen Personen haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad und 4. derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Die betroffenen Personen haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Für alle Widersprüche gilt:

Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Winterbach, Marktplatz 2, 73650 Winterbach eingelegt werden.

Der jeweilige Widerspruch gilt unbefristet bis zu seinem Widerruf.

Sollten Sie bereits früher einen Widerspruch eingelegt haben, gilt dieser weiterhin.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro (EG, Zimmer 0.1), gerne auch telefonisch unter folgenden Rufnummern: 07181 7006 1010.

Anhang
Antrag Übermittlungssperren
Erscheinung
Winterbach mehr als Heimat Mitteilungsblatt
NUSSBAUM+
Ausgabe 36/2025
von Gemeinde Winterbach
02.09.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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